Stückgeld Sonderregelung bis 24. Dez

Liebe Kolleg*innen,

von 1. bis 24.12. wird das für KV Neu vereinbarte Paketstückgeld von 6 Cent, in Form einer Sonderprämienregelung um weitere 3 Cent erhöht.

Wenn das Unternehmen gute Mitarbeiter*innen halten will, muss auch deutlich mehr bezahlt werden, –  schließlich wird auch Top Leistung verlangt!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

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Anweisung des Unternehmens:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Im Hinblick auf die angespannte Personalsituation durch die COVID-19-Pandemie wird für Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Paket- und Verbundzustellung im Zeitraum vom 1. bis 24. Dezember 2021 Pakete zustellen, als Dank für die besonderen Leistungen folgende Sonderprämien-Regelung getroffen:

Paketzustellung im „Paketzustelldienst“:

  • Mitarbeiter*innen, die dem Kollektivvertrag-neu (KV-neu) unterliegen und im Rahmen der Paketzustellung im „Paketzustelldienst“ Pakete zustellen, erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.

Verbundzustellung im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitmodell“ oder im „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitmodell“:

  • Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu), die nur Pakete zustellen, erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.
  • Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu), die Briefe und Pakete zustellen (Verbundzustellung), erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.
  • Diese Regelung kommt auch für Vertretungstätigkeiten sowie für geringfügig beschäftigte Paketzusteller (Samstagskräfte) in der Verbundzustellung zur Anwendung.

Unter dem Begriff „erfolgreich abgestelltes Paket“ ist die Zustellung

in eine Post-Empfangsbox,

  • mit einer Abstellgenehmigung,
  • an einen Ersatzempfänger oder
  • in eine Abholstation, sofern diese Adresse von einem Kunden angegeben wird (z.B. Amazon-Locker)

zu verstehen. Für benachrichtigte Pakete, die in Abholstationen oder in Filialen oder bei Post Partnern hinterlegt werden, kommt dieser Zuschlag nicht zur Anwendung.

Wir ersuchen um entsprechende Information der Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Paket- und Verbundzustellung Pakete zustellen und entsprechende weitere Veranlassung.

Danke für den unermüdlichen Einsatz

Raimund Taschner vom Zentralausschuss hat in seiner morgendlichen Laudatio zu den Mitarbeiter*innen der im Zubau befindlichen Zustellbasis 8484 Unterpurkla ein lautstarkes „Danke“ gerichtet, weil Anerkennung und Wertschätzung keine leeren Phrasen bedeuten sollen.

Die Kolleg*innen haben mit entsprechenden Applaus darauf reagiert und haben unisono festgestellt, dass diese 5 wohlklingenden Buchstaben des Wortes „Danke“ leider viel zu selten zu vernehmen sind.

Dieses Danke soll natürlich an alle Mitarbeiter*innen im Unternehmen gerichtet sein, da die derzeitigen, fordernden Bedingungen des Lockdowns alles an physischer und psychischer Leistungserbringung abverlangen.

Covid Regelung Distribution

Liebe Kolleg*innen,

folgende Regelungen sind in den Zustellbasen anzuwenden:

INFO:

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Anweisung des Unternehmens:

Aufgrund des seitens der Gesundheitsbehörden mit 22. November 2021 angeordneten österreichweiten Lockdown und verfügten Maßnahmen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution mit sofortiger Wirksamkeit wie folgt neu festgelegt:

 

  1. FFP2 Maskenpflicht:

 

Mit sofortiger Wirkung gilt generell für alle in den Zustellbasen tätigen Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.) in den Innenräumen der Zustellbasen eine FFP2-Maskenpflicht.

 

Diese Trageverpflichtung gilt ebenso für Fahrten in Kraftfahrzeugen mit haushaltsfremden Personen (Einschulungen, Dienstreisen, Fahrgemeinschaften, etc.).

 

Mitarbeiter*innen, die nachweislich geimpft oder genesen sind können die FFP2-Maske am Arbeitsplatz abnehmen, sofern ein Kontakt zu anderen Mitarbeiter*innen ausgeschlossen werden kann (z.B. Einzelbüro).

 

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

 

  • beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen

 

  1. 3G-Regel am Arbeitsplatz:

 

Ein Betreten der Zustellbasen ist nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

  • Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff
  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

  • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 270 Tage

 

  • Getestet:
    • PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme
    • Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!

 

  • Genesen:
    • Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.

Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!

 

Folgende Nachweise sind gültig:

  • Grüner Pass
  • E-Impfpässe
  • Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
  • Genesungszertifikate
  • Absonderungsbescheide
  • Impfkarten, Impfpass

 

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur:

 

Die Österreichische Post AG ist gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten sicherzustellen (insbesondere Briefe, Pakete, Behördensendungen). Mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz steht die Post als kritische Infrastruktureinrichtung vor einer großen Herausforderung. Da es derzeit teilweise zu Engpässen und langen Wartezeiten bei den öffentlichen Covid-19-Testmöglichkeiten kommt, konnten wir die Österreichische Apothekerkammer dazu gewinnen, uns bei den Antigen-Schnelltests zu unterstützen.

 

  1. Antigentests bei Apotheken

Post-Mitarbeiter*innen, die über eine gültige Sozialversicherung verfügen, können ab 22. November 2021 einmalig eine für sie günstig gelegene testende Apotheke auswählen und dort unter Vorweis ihres Post-Dienstausweises und der E-Card anfragen, ob eine tägliche Antigen-Schnelltestung möglich ist. Ist dies der Fall, kann der*die betreffende Mitarbeiter*in einmal täglich einen Antigen-Schnelltest ohne Voranmeldung in dieser Apotheke in Anspruch nehmen. Dies hängt jedoch seitens der Apotheken von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab.

 

Wir ersuchen Sie, Ihre Mitarbeiter*innen über das Angebot der Antigen-Schnelltestung in öffentlichen Apotheken zu informieren und aufzufordern, dies in Anspruch zu nehmen, damit vor allem jene Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, der 3G-Nachweispflich am Arbeitsplatz nachkommen können.

 

  1. Betriebliche Testung

Sollte es trotzdem einer*m Mitarbeiter*in nicht möglich sein, rechtzeitig ein Testergebnis vorzulegen (ohne Eigenverschulden) und ist der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich, besteht in Ausnahmefällen (als Ultima Ratio) die Möglichkeit, eine „Betriebliche Testung“ unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

  • Der*die Mitarbeiter*in ist symptomfrei.
  • Unverzüglich Meldung an die zuständige Führungskraft.
  • Glaubhafte Darstellung, dass es keine angemessene Möglichkeit gab sich einem Test zu unterziehen.

 

Ein Betriebliches Testen der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn die Probenahme unter Beobachtung unterwiesener Mitarbeiter*innen erfolgt. Um die erforderlichen Schulungen kurzfristig via Teams organisieren zu können, ersuchen wir um Nominierung von entsprechenden Mitarbeiter*innen für die Testabnahme an gesundheitsschutz@post.at

 

Bis zur Verfügbarkeit der Antigen-Schnelltests und der durchgeführten Schulungen, kann der*die Mitarbeiter*in ausnahmsweise zum Dienst zugelassen werden, wenn der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich ist. Solange für Testabnahme die geschulten Mitarbeiter*innen nicht zur Verfügung stehen, hat die jeweilige Führungskraft vor Ort die Antigen-Schnelltestung zu überwachen/abzunehmen.

 

Es ist an die Bereichsleitung Distribution, Frau Gudrun Führbass, täglich die Anzahl jener Mitarbeiter*innen je Zustellbasis bis 12:00 Uhr mitzuteilen, die unter Anwendung dieser Sonderregelung zum Dienst zugelassen wurden.

 

Kann ein*e Mitarbeiter*in das Testergebnis ohne plausiblen Grund nicht vorweisen bzw. weigert er*sie sich, einen Test vorzuweisen bzw. zu unterziehen, so darf er*sie die Zustellbasis nicht betreten bzw. nicht zum Dienst zugelassen werden. In derartigen Fällen ist die Dienstabwesenheit entweder als Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub zu werten bzw. sind entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Personalmanagement – Ansprechpartner Herr Mag. Friedrich Paul – zu treffen.

 

Kontrollen:
Der Gesetzgeber geht von stichprobenweisen Kontrollen aus. Hinsichtlich des
Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit)entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen liegen dann vor, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

 

  1. Versetzter / gestaffelter Dienstbeginn:

Dieser bleibt österreichweit für alle Zustellbasen der Distribution aufrecht, es gelten folgende Rahmenbedingungen:

 

  1. Für den Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) sind alle jene Mitarbeiter*innen einzuteilen, die entweder „Geimpft“ oder „Genesen“ sind – Definitionen siehe Punkt 2.

 

Es gilt der Grundsatz, dass für alle Mitarbeiter*innen, die die zuvor definierten Bedingungen erfüllen, der Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) anzuordnen ist (auch wenn es mehr als 50% der Belegschaft ist).

 

  1. Für nicht geimpfte Mitarbeiter*innen ist der Dienstbeginn so festzulegen, dass der Großteil (mindestens 75%) der Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 ihre Arbeiten in der Zustellbasis abgeschlossen haben und sich bereits am Dienstgang befinden. Somit ist der Dienstbeginn der Gruppe 2 mindestens um 2 bis 2,5 Stunden nach dem Dienstbeginn der Gruppe 1 festzulegen. In jenen Zustellbasen, in denen die Mitarbeiter*innen während der Paketaufteilung räumlich von den übrigen Mitarbeiter*innen getrennt sind, kann der zeitliche Abstand zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und Gruppe 2 auf bis zu eine Stunde reduziert werden. Die konkrete Festlegung des Dienstbeginns für die Gruppen 1 und 2 ist vom Regionalleiter in Abhängigkeit der bestehenden Rahmenbedingungen vorzunehmen.

 

Sind mehr als 80% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen = haben in den letzten 180 Tagen eine COVID-19-Infektion überstanden – kann der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden.

 

Sind mehr als 70% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen, kann von der Bereichsleitung der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden, sofern die räumlichen Gegebenheiten der Zustellbasis dies zulassen. Dazu muss zwischen den Zustelltischen ausreichend Platz sein und der Mindestabstand von 2 Metern durchgängig eingehalten werden können. Es muss eine sehr gute Belüftung, Möglichkeit der Querlüftung inkl. kontrollierter Durchführung und eine räumliche Trennung zwischen den Zustelltischen und der Paketverteilung bestehen.

 

  1. Vorverteilung:
    Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. Covid-19 Beauftragte*r:
    An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

 

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

 

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

 

Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.

 

Weiters werden wir allen Mitarbeiter*innen eine Bestätigung über ihre Tätigkeit für die Österreichische Post AG als Teil der kritischen Infrastruktur übermitteln.

 

Bei Fragen stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

 

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung und um nachweisliche Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

 

Alles Gute Herr Pichler

Unser jahrelanger Mitstreiter und Freund, Günther Pichler vom Briefzentrum Wien hat heute seinen 50. Geburtstag, zudem wir ihm herzlich gratulieren.

Das ganze Team der FCG wünscht Günther alles Gute, vor allem Gesundheit und weiterhin viel Kraft für die Personalvertretungsarbeit im BZW!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Dienstanweisung Paketstückgeld liegt vor

Die Unterschriftenaktion der Christgewerkschafter*innen für ein Paketstückgeld für KV Neu Kolleg*innen, war ein toller Erfolg. Tausende Mitarbeiter*innen haben sich daran beteiligt und somit gemeinsam mit der FCG Druck aufgebaut.

Ab 1. Oktober werden nun die zugestellten Pakete mitgezählt und werden mit dem Jännerbezug für die Monate Okt. bis Dez. ausbezahlt werden. Das gilt vorerst für alle Pakete die in der Verbundzustellung zugestellt werden, soll aber auch nach Abschluss der Gespräche auf die Zusteller*innen der PLÖ ausgeweitet werden.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

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Höchstes Niveau in Salzburg

Höchstes Niveau herrscht in Salzburg nicht nur in der Fußball- Championsleague durch das erfolgreiche Bullen Team, sondern auch bei den Post- Dienststellenbesuchen durch das Personalvertretungsteam Raimund Taschner vom Zentralausschuss und Franz-Xaver Hinterlechner vom regionalen Personalausschuss.

Zahlreiche Mitarbeiter*innen haben die Chance genutzt, um aus erster Hand die topaktuellen Informationen aus der Arbeitnehmervertretung und aus dem Unternehmen zu erfahren. Zusätzlich hat Raimund Taschner als Experte im Pensionsrecht ein Beratungsfrühstück für alle interessierten Kolleg*innen in der neuen Paketzustellbasis 5303 Thalgau abgehalten.

Kurzbesuch in Simmering

Tagtäglich sind Christgewerkschafter*innen in ganz Österreich unterwegs, um mit den Kolleg*innen direkt vor Ort in Kontakt zu treten.

Einmal „Manfred“ und zweimal „Andi“ waren heute in der neuen Filiale in 1110 Simmering zu Besuch.

Die tagtäglichen Herausforderungen im Kundenkontakt sind enorm, vor allem dann, wenn es zu Personalengpässen kommt. Wir brauchen auch in der gesamten „Ostregion“ und in Wien mehr Mitarbeiter*innen auf den Filialen.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

 

 

fair.reisen/ Bad Mitterndorf

Liebe Kolleg*innen,

Angebot bestellen unter: http://www.postsozial.at

Verbesserungen endlich umsetzen

Die Teilnehmer bei der Personalvertreterversammlung der Fraktion Christlicher Gewerkschafter*innen (FCG) hat bei der Tagung am Wochenende in Windischgarsten einstimmig den Beschluss gefasst, dass:

 

  • Die bereits von der FCG in der letzten Zentralausschussitzung geforderte Sitzung zur Problematik mit der Personalsituation in der Österreichischen Post AG, zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und den Personalvertretern beider Fraktionen unter Einbindung der Fraktionsvorsitzenden der Bundesländer, in den nächsten Tagen abzuhalten ist. Die derzeitige Personalsituation ist sowohl in der Zustellung, sowie im Filialnetz so nicht mehr hinzunehmen. Ein Variantenmodell bei der Distribution und ein Prognoseverfahren im Filialnetz hat nur dem Unternehmen geholfen. Die Kolleg*innen haben darunter, auch durch die Nichteinhaltung von Zusagen des Management, massiv gelitten. Diese Personalsituation gibt es leider auch in den Logistikzentren und in der Transportlogistik.

 

  • Als FCG fordern wir daher, rasch alles daran zu setzen, um endlich die viel zu hohe Fluktuation zu senken und auch der Ausbildung der neuen Mitarbeiter*innen ein besonderes Augenmerk zu schenken.
  • Es reicht nicht aus, Pakete an Frächter auszulagern, damit die verdienten Mitarbeiter*innen dann zusätzlich Innendienst machen müssen und dadurch auch noch das Paketstückgeld verlieren.
  • Mitbesorgungen zu hohe Gewichtsbelastung und vieles andere mehr, müssen ein Ende haben.
  • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsmittel deutlich verbessert werden, damit die hohen Anforderungen die täglich an die Kolleginnen und Kollegen gestellt werden, auch bewältigt werden können.

Wir fordern die FSG unter Helmut Köstinger und Richard Köhler auf, endlich Taten zu setzen. Alles nur abzulehnen, um dann zuzusehen, wie das Management alles umsetzt ist keine Lösung. Sollte es in den nächsten Tagen nicht von allen Seiten das ehrliche Bemühen geben Verbesserungen für die Kollegenschaft zu erzielen, werden wir als FCG die nächste Möglichkeit nützen, um bei der Gewerkschaft einen Antrag auf Streik einzubringen.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.

 

Über 1000 Euro mehr

ÖKO Steuerreform: „Jedem der arbeiten geht, soll mehr bleiben“.

Die von Bundeskanzler Sebastian Kurz präsentierte Steuerreform bringt deutlich mehr Netto vom Brutto für unsere Mitarbeiter*innen in der Post AG.

Ab 1. Juli 2022 wird diese Reform in Kraft treten und vor allem für kleine und mittlere Einkommen positiv wirken.

– Senkung der 2. Einkommensstufe von 35% auf 30 Prozent ab Juli 2022, bringt Steuerpflichtigen bis zu 650 Euro Entlastung pro Jahr

-Senkung der 3. Einkommensstufe von 42% auf 40 Prozent, bringt Steuerpflichtigen bis zu 580 Euro pro Jahr Entlastung pro Jahr

-Eine Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge für kleine Einkommen ab Juli 2022 beginnend mit 1,7 Prozent; davon profitieren insbesondere einkommensschwache Personen und Familien.

-Erhöhung des Familienbonus von 1500 auf 2000 Euro pro Kind und Jahr ab 1. Juli 2022; das bedeutet pro Kind 500 Euro mehr Geld am Konto. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrages auf 450 Euro.

Mitarbeiter- Beteiligungsmodell, bis zu 3000 Euro steuerfrei für die Arbeitnehmer*innen möglich

Weitere Details bzgl. Klimabonus zum Ausgleich für die CO2- Bepreisung folgen.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

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Auszug aus ORF Bericht:

Entlastung in mehreren Punkten

Auf der anderen Seite wird es Entlastungsmaßnahmen geben. Je nach Region werden die Einnahmen aus der CO2-Steuer als „Klimabonus“ zurück zur Bevölkerung fließen. In Summe sollen die Entlastungen bis 2025 18 Milliarden Euro betragen.

  • Die geplante Senkung der Lohnsteuer erfolgt stufenweise: Die zweite Einkommensstufe wird von 35 auf 30 Prozent ab Juli 2022 gesenkt, die dritte Einkommensteuerstufe von 42 auf 40 Prozent ab Juli 2023. Wie bisher bleiben Jahreseinkommen bis 11.000 Euro steuerfrei. Für Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 Euro wurde der Steuersatz bereits im Vorjahr von 25 auf 20 Prozent gesenkt, daran ändert sich nun auch nichts. Unverändert bleiben auch die Steuerstufen für die höheren Einkommen.
  • Für kleine Einkommen werden die Krankenversicherungsbeiträge gesenkt, beginnend mit 1,7 Prozent. Bis zu einem Einkommen von 2.600 Euro Brutto wird es eine langsam einschleifende Senkung der Beiträge geben. Davon profitieren laut Regierungsangaben 2,3 Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und 1,6 Millionen Pensionierte.
  • Der Familienbonus wird von 1.500 auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr ab 1. Juli 2022 angehoben. Außerdem sollen Alleinerzieherinnen mit niedrigem Einkommen mehr vom Kinderbonus profitieren. Alleinerzieherinnen mit einem Einkommen bis zu 12.000 Euro pro Jahr erhalten einen Kinderbonus von 450 Euro pro Kind statt bisher 250 Euro. Außerdem wird auch der Bezieherkreis erweitert. Künftig sind auch jene Familien bezugsberechtigt, in denen beide Partner arbeiten und beide jeweils mehr als 6.000 Euro, aber unter 12.000 Euro verdienen.
  • Darüber hinaus soll ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell eingeführt werden, mit dem Arbeitnehmer mit bis zu 3.000 Euro steuerfrei am Gewinn eines Unternehmens profitieren können.