Stückgeld Sonderregelung bis 24. Dez

Liebe Kolleg*innen,

von 1. bis 24.12. wird das für KV Neu vereinbarte Paketstückgeld von 6 Cent, in Form einer Sonderprämienregelung um weitere 3 Cent erhöht.

Wenn das Unternehmen gute Mitarbeiter*innen halten will, muss auch deutlich mehr bezahlt werden, –  schließlich wird auch Top Leistung verlangt!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

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Anweisung des Unternehmens:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Im Hinblick auf die angespannte Personalsituation durch die COVID-19-Pandemie wird für Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Paket- und Verbundzustellung im Zeitraum vom 1. bis 24. Dezember 2021 Pakete zustellen, als Dank für die besonderen Leistungen folgende Sonderprämien-Regelung getroffen:

Paketzustellung im „Paketzustelldienst“:

  • Mitarbeiter*innen, die dem Kollektivvertrag-neu (KV-neu) unterliegen und im Rahmen der Paketzustellung im „Paketzustelldienst“ Pakete zustellen, erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.

Verbundzustellung im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitmodell“ oder im „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitmodell“:

  • Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu), die nur Pakete zustellen, erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.
  • Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu), die Briefe und Pakete zustellen (Verbundzustellung), erhalten für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket zusätzlich einen Zuschlag zum Paketstückgeld in Höhe von brutto 3 Cent.
  • Diese Regelung kommt auch für Vertretungstätigkeiten sowie für geringfügig beschäftigte Paketzusteller (Samstagskräfte) in der Verbundzustellung zur Anwendung.

Unter dem Begriff „erfolgreich abgestelltes Paket“ ist die Zustellung

in eine Post-Empfangsbox,

  • mit einer Abstellgenehmigung,
  • an einen Ersatzempfänger oder
  • in eine Abholstation, sofern diese Adresse von einem Kunden angegeben wird (z.B. Amazon-Locker)

zu verstehen. Für benachrichtigte Pakete, die in Abholstationen oder in Filialen oder bei Post Partnern hinterlegt werden, kommt dieser Zuschlag nicht zur Anwendung.

Wir ersuchen um entsprechende Information der Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Paket- und Verbundzustellung Pakete zustellen und entsprechende weitere Veranlassung.