ÖGB Katastrophen- Fond


Katastrophen-Fonds für ÖGB-Mitglieder

Ablauf:

Die geschädigten Mitglieder übermitteln wie bisher den Antrag auf Leistung aus dem „KAT-Fonds“ für ÖGB-Mitglieder an die betreuende Gewerkschaft,

Landesorganisation oder an das Regional- bzw. Bezirkssekretariat (siehe Beilage Antrag und Richtlinien).

In weiterer Folge sollen die von der Gewerkschaft, Landesorganisation oder Regional- bzw. Bezirkssekretariate geprüften und vollständigen Anträge, ohne dass es einer weiteren Bearbeitung bedarf ( Überprüfung der Mitgliedschaft, Anschrift, Bestätigung Gemeinde, IBAN, etc.), per Mail an finanz@oegb.at bzw.an das Büro des Bundesgeschäftsführer Thomas Hochmayr, z.Hd. Kollegin Martina Fitzka, übermittelt werden.

Aufgrund der aktuellen Unwetterschäden wird bei den diesbezüglichen Anträgen auf Unterstützung aus dem „Katastrophen-Fonds für ÖGB-Mitglieder“

ausnahmsweise vorerst bis Dezember 2024 auf die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Rechnungen, etc. verzichtet.

Lediglich die Bestätigung der Gemeinde, dass der Schaden am Hauptwohnsitz entstanden ist, bleibt verpflichtend.

Die 6-Monate-Einreichfrist nach Eintritt des Schadens bleibt, so wie in den Richtlinien aufrecht. Formular ÖGB Katastrophen-Fonds + RL

Katastrophenhilfe der Arbeiterkammer NÖ

 Auch diesmal stellt die Arbeiterkammer NÖ eine eigene Katastrophenhilfe in der Höhe von bis zu 1.000 Euro zur Unterstützung der Beseitigung von Schäden an Häusern und Wohnungen zur Verfügung.

Die Direkthilfe kann für Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen im Wohnbereich beantragt werden. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zur Gänze gedeckt ist, besteht kein Anspruch.

Die Anträge können direkt in allen AK-Bezirksstellen gestellt werden.

Alle Infos & Antragsformular: https://noe.arbeiterkammer.at/katastrophenhilfe

Gerade als christliche Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter sind unsere Gedanken bei den unzähligen Opfern, und unser tiefster Respekt und großer Dank bei den viele haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern die unermüdlich im Einsatz sind.

Hochwassersituation, Sonderurlaub für den Katastropheneinsatz

Hochwassersituation, Sonderurlaub für den Katastropheneinsatz für Mitglieder von Blaulichtorganisationen und Betroffene

Regelung für die Post AG:

Liebe Kolleg*innen!

Im Hinblick auf die bundesweit bestehende Ausnahmesituation im Zusammenhang mit den starken Niederschlägen und der damit verbundenen Hochwassersituation wird, um eine einheitliche Vorgangsweise sicherzustellen, folgende Regelung getroffen:

Mitarbeiter*innen, die Mitglieder von Blaulichtorganisationen sind, d.h. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder die bei einem Rettungsdienst (Rotes Kreuz etc.) tätig sind, ist bei Einsätzen in zu Katastrophengebieten erklärten Gemeinden – soweit wie möglich – Sonderurlaub zu gewähren.

Bei Einsätzen außerhalb von Katastrophengebieten kann den Mitarbeiter*innen ebenfalls unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Möglichkeiten Sonderurlaub genehmigt werden. Ebenso ist Mitarbeiter*innen, die direkt vom Hochwasser betroffen sind, zur Schadenseindämmung nach den betrieblichen Möglichkeiten Sonderurlaub zu gewähren.

Für Einsätze für Blaulichtorganisationen in Katastrophengebieten können maximal bis zu 5 Sonderurlaubstage genehmigt werden.

In allen anderen Fällen können unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Möglichkeiten maximal 3 Sonderurlaubstage genehmigt werden.

Für die endgültige Anerkennung des Sonderurlaubs ist im Nachhinein über den Einsatz für die jeweilige Blaulichtorganisation und das Einsatzgebiet eine entsprechende Bestätigung von den Mitarbeiter*innen beizubringen. Von den Mitarbeiter*innen, die vom Hochwasser selbst betroffen sind, ist von der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen.

Pause Beamte Filialen: Vorschlag für Nachzahlung

Liebe Kolleg:innen!

Aufgrund einiger gewonnener Verfahren für Beamte haben wir auch eine entsprechende Nachzahlung für die letzten 3 Jahre verlangt.

Die Vertreter des Unternehmens argumentierten im Wesentlichen, dass es wenn auch nicht dokumentiert doch möglich gewesen sei, die Pause zu machen.

Aus rechtlicher Sicht könnte jeder betroffene Beamte den Rechtsweg beschreiten, um die Stunden dafür einzufordern.

Mittlerweile liegt ein Vorschlag vor, der eine Teil- Nachzahlung für Beamte ohne Verwaltungsverfahren sicherstellen würde.

Letzt- Vorschlag Nachzahlung Beamte in den Filialen:

An jenen Tagen, bei denen die Tagesdienstzeit mehr als 6 Stunden betrug, würden 15 min pro Tag als Überstunden für die letzten 3 Jahre nach bezahlt werden, sofern der Beamte dieser Regelung zustimmt.

Bei einigen Probebeispielen, die wir berechnet haben, sind an die 150 Überstunden für rund 3 Jahre möglich .

Durch den Überstundenzuschlag wird die Nachzahlung in diesen Fällen betragsmäßig bei knapp 1,5 Monatsbezügen liegen.

 Für die Umsetzung wird der Betrieb ein entsprechendes Schreiben zur Verfügung stellen.

Sollten es jedoch noch zum Scheitern der Gespräche kommen, muss jeder Kollege sehr rasch rechtlich reagieren, weil die Verjährung einzelner Monate bereits begonnen hat!

FCG, weil wir für Euch sind!

Filialen Pausenregelung Beamte- Verhandlung über Nachzahlung gestartet

Ab Juli wurde die Neuregelung der Ruhepausen bei Beamten in den Filialen, aufgrund mehrerer erfolgreicher Klagen umgesetzt. Das kann tatsächlich als Erfolg der Rechtsmeinung der Christgewerkschafter:innen interprediert werden, weil diese Verfahren von vielen Kolleg:innen in der gleichen Rechtsfrage geführt wurden. Für Angestellte liegt derzeit noch kein Urteil in dieser Frage vor.

Folgende Regelung ist ab Juli für Beamte in den Filialen möglich: Filialen_Ruhepause_Neuregelung_20240627

Wir sind derzeit in Gesprächen, um diese Regelungen im Sinne der Mitarbeiter:innen zu verbessern.

Außerdem wollen wir, dass für die Vergangenheit eine Abgeltung für betroffenen Kolleg:innen bezahlt wird, ohne das weitere Gerichtsverfahren geführt werden müssen.

Dazu wurden die Verhandlungen aufgenommen, und werden Ende August fortgesetzt werden!

FCG, weil wir für Euch sind.

Einkommensverluste bei Mitbesorgungen in der Dienstzeit

Liebe Kolleg:innen,

die aktuelle Dienstanweisung im Zusammenhang mit Mitbesorgungen in der Distribution legt fest, dass ab Juli Mitbesorgungen nur dann ausbezahlt werden, wenn diese über der Normalarbeitszeit liegen. Anweisung Distribution_Mehrleistungen aus Mitbesorgungen

Folgende Übergangsregelung für die bereits beschäftigten Kollegen:innen ist vorgesehen:

Einschleifregelung für das 3. und 4. Quartal 2024:

Mitarbeiterinnen erhalten von den in der täglichen Normalarbeitszeit (8 Stunden bei Vollbeschäftigung, bzw. bei Mitarbeiterinnen in Teilbeschäftigung in Abhängigkeit der festgelegten Normalstundenanzahl) im 3. Quartal 2024 geleisteten Mitbesorgungsstunden 50% des fiktiven Mehr-/Überstundenzuschlags als Bindungsprämie im November 2024 ausbezahlt.

Von den in der täglichen Normalarbeitszeit im 4. Quartal 2024 geleisteten Mitbesorgungsstunden erhalten die Mitarbeiterinnen 25% des fiktiven Mehr-/ Überstundenzuschlags als Bindungsprämie im Februar 2025 ausbezahlt.

Diese Bindungsprämien gelangen nur zur Auszahlung, wenn das Dienst-/Arbeitsverhältnis noch besteht und auch nicht gekündigt ist. Die ggstdl. Einschleifregelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen, die im Korridor ein Zeitguthaben von +150 Stunden aufweisen oder dieses überschreiten.

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Festzuhalten ist, dass Kolleginnen und Kollegen die deutlich schneller als der Durchschnitt arbeiten dadurch Verluste haben werden, wenn innerhalb der Normalarbeitzeit Mitbesorgungen erledigt werden. Wahrscheinlich werden auch in diesem Punkt Gerichte beschäftigt werden.

PS:

Als FCG haben wir zwar geschafft, dass Überstundenzuschläge bis 200 Euro (18 Stunden) steuerfrei gestellt werden und damit mehr Netto möglich ist. Aufgrund dieser Entwicklung fordern wir auch weiterhin vom Gesetzgeber, alle Überstunden steuerfrei zu stellen, vor allem für die Mitarbeiter:innen der kritischen Infrastruktur! 

 

Filialnetz: Beamte vor Gericht erfolgreich

In den letzten Jahren wurden eine Reihe von Verfahren von Beamten in den Filialen geführt, die klären sollten, ob auch bei zwei Dienstabschnitten eine Ruhepause innerhalb der Dienstzeit einzuräumen ist.

Mittlerweile konnten mehrere Verfahren zu diesem Thema beendet werden, welche in Zukunft dazu führen werden, dass in den Filialen für Beamte eine Pause in der Dienstzeit eingeräumt werden muss und als Arbeitszeit gewertet wird.

In welcher Form die Post AG diese Erkenntnisse umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Klar ist jedenfalls, dass Handlungsbedarf besteht!

 

 

 

 

FCG NEWS: Sonderwochengeld

Lücke geschlossen: Sonderwochengeld wird eingeführt

Frauen, die während der Karenz schwanger werden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, hatten bis jetzt keinen Anspruch auf eine sozialrechtliche Leistung. Das wurde nun geändert und damit eine Gesetzeslücke geschlossen. Künftig wird es für diesen Fall ein Sonderwochengeld geben, das je acht Wochen vor und nach der Geburt des Kindes gebührt.

Details

Filialen: Taggeld für KV Springer rückwirkend ab Jänner 2024

Taggeld Springer KV Neu:

Wie bereits vor einiger Zeit angekündigt, wird nun rückwirkend mit 1. Jänner 2024 für Springer (KV NEU) im Filialnetz, ein sogenanntes Taggeld eingeführt.

Das maximale Taggeld beträgt €19,62 (=12 h) bzw. €13,08 wenn zusätzlich eine Monatskarte/ Jahreskarte zur Verfügung gestellt wird.

Vertretungspausschale:

Filialmitarbeiter:innen die dem KV Neu unterliegen und zum Beispiel einen Filialleiter vertreten, erhalten in Zukunft eine „Vertretungspauschale“. Die Höhe richtet sich nach der Funktion und der Ausbildung zwischen 4 und 16 Euro pro Tag. Details werden gesondert bekannt gegeben werden.

Die konkrete Auszahlung wird mit Abschluss der IT Programmierung erfolgen, welche nun bald abgeschlossen sein wird!

Für Fragen dazu stehen die FCG Personalvertreter:innen gerne zur Verfügung!

 

 

Gerichtsurteil: Rückverrechnung Minusstunden unzulässig

In der seit 2013 gültigen BV „Ist Zeit“, war ein Passus enthalten, der dem Unternehmen die Rückverrechnung der Minusstunden bei Ausscheiden der Mitarbeiter:innen bzw. bei Pensionsantritt ermöglichte.

Nun liegt ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH 8 ObA 58/23xs) vor, dass diese Rückverrechnung für unzulässig ansieht.

Der OGH hat damit geklärt, dass die Rückverrechnung von Minusstunden, die aus der „zu schnellen Zustellung“ (im Vergleich mit den systemisierten Werten) resultieren, nicht zulässig ist.

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FCG Kommentar: 

Leider gibt es immer mehr Zustellbezirke die in der Normalarbeitszeit nicht zu schaffen sind, sodass bei Übermengen möglichst schnell Verstärker und gerechte Verschneidungen einzuleiten wären.

 

 

 

FCG Senioren informieren: Angehörigenbonus

FCG Info zum Angehörigenbonus:

80 Prozent aller Pflegegeldbezieher in Österreich werden zuhause gepflegt und betreut. Das sind immerhin 470.000 Menschen, die meist von engen Angehörigen betreut werden. Die Pflege in den eigenen vier Wänden ist eine große Erleichterung für Gepflegte und stellt einen äußerst wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft dar.

Im Zuge der Pflegereform wurde vom Nationalrat die Einführung

  • des Angehörigenbonus bei Selbst- und Weiterversicherung und
  • des Angehörigenbonus (ohne Selbst- und Weiterversicherung)

für Personen beschlossen, die eine*n nahe*n Angehörige*n mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 pflegen.

Der Angehörigenbonus gebührt frühestens ab 1. Juli 2023 und beträgt monatlich 125 Euro.

Das Antragsformular zum Angehörigenbonus finden Sie hier