GÖD-Info: Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag) Beschluss Nationalrat

Liebe Koll.,

nachstehend eine Information der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, welche den aktuellen Stand beim Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag) darstellt:

GÖD-Info: Unstimmigkeiten bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters behoben!

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Heute wurden im Nationalrat notwendige Adaptierungen beschlossen, die sicherstellen sollen, dass das Ziel der Besoldungsreformen – die vollständige und nachhaltige Beseitigung der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten – erreicht wird.

Hintergrund:
Im Zuge der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 zeigte sich, dass das Ziel der Beseitigung altersdiskriminierender Regelungen nicht vollständig erreicht wurde. Grund dafür waren die halbjährlichen Vorrückungstermine (1. Januar, 1. Juli), die sich vom früheren (altersdiskriminierenden) Vorrückungsstichtag ableiteten und die durch die pauschale Überleitung im Zuge der Besoldungsreform 2015 im Besoldungsdienstalter (BDA) weiterhin abgebildet sind.

Um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurden Anfang April 2025 sämtliche technische Systeme (PM-SAP Infotyp sowie der Online Vergleichsrechner), die zur BDA-Berechnung zur Verfügung stehen, vorübergehend für alle weiteren Eingaben gestoppt. Parallel dazu wurde sozialpartnerschaftlich eine für die Zukunft kostenneutrale Lösung erarbeitet, die heute Abend im Nationalrat beschlossen wurde. Einer Anweisung von Bezügen bzw. Nachzahlungen, die sich aus bereits erfolgten, rechtskräftigen Neufestsetzungen ergeben, stand zu keinem Zeitpunkt etwas bzw. steht nach wie vor nichts entgegen. Diesbezüglich erging auch ein Informationsschreiben der Sektion III des BKA an die Personalstellen und Dienstbehörden.

Da sich die vorgenommenen Adaptierungen auf mathematische Operationen beschränken und die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags nicht betroffen sind, ist kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Eckpunkte der Adaptierungen:

• Bei der Vergleichsberechnung wird nun nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungs-Anfangstermin (bezogen auf den Vorrückungsstichtag) und dem fiktiven Vorrückungs-Anfangstermin (bezogen auf den Vergleichsstichtag) abgestellt.

• Im Ergebnis werden die betroffenen Bediensteten so gestellt, als ob ihr Vorrückungs-Anfangstermin und ihre Einstufung bereits bei ihrem Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden wären. Bei Personen mit identem Lebenslauf kann es somit zu keinen Abweichungen mehr kommen, und diese Betroffenen weisen nun ausnahmslos das gleiche Besoldungsdienstalter auf.

Die neue Rechtslage kann eine Veränderung des aufgrund der Besoldungsreform 2023 ermittelten BDA um maximal sechs Monate bewirken. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Besoldungsreform 2019 ist ausgeschlossen.

Sind im Rahmen der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 bereits Zahlungen des Dienstgebers erfolgt und ergibt die Neuberechnung eine Verschlechterung, so gelten die ausgezahlten Beträge als im guten Glauben verbraucht und müssen daher nicht zurückgezahlt werden. Falls sich das BDA durch die Neuberechnung erhöht, kommt es zu einer weiteren Nachzahlung rückwirkend bis 1. Mai 2016.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Rauchwarter, MA, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreterin
Bereichsleiterin Besoldung
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrecht

836 EURO MITARBEITER*INNENBETEILIGUNG FÜR DAS JAHR 2024

Die Mitarbeiter*innenbeteiligung1 für das Jahr 2024 wird  auf 836 Euro erhöht und steht im Einklang mit der Entwicklung unserer Dividende.

Der Aufsichtsrat hat der vom Vorstand beschlossenen Mitarbeiter*innenbeteiligung zugestimmt. Die Auszahlung der Prämie wird nach Beschlussfassung der Dividende in der Hauptversammlung am 9. April jedenfalls steuerfrei im Juni 2025 erfolgen (Sozialversicherungsbeiträge fallen an).

 

1) Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter*innen der Österreichischen Post AG, der Post Wertlogistik GmbH und der Post 108 Beteiligungs- & Dienstleistungs GmbH, die im Kalenderjahr 2024 an mindestens 183 Kalendertagen ein aktives Dienstverhältnis hatten, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Unter den gleichen Rahmenbedingungen sind auch jene Mitarbeiter*innen, die aus der Österreichischen Post AG in die Post Business Solutions GmbH gewechselt sind, anspruchsberechtigt. Mitarbeiter*innen, die im Jahr 2024 aus Tochtergesellschaften in die Österreichische Post AG gewechselt sind, haben nur dann einen Anspruch, wenn sie auch in der Tochtergesellschaft die Unternehmensbeteiligung erhalten haben. Teilbeschäftigte Mitarbeiter*innen erhalten einen entsprechend aliquotierten Betrag. Wenn für einzelne Mitarbeiter*innen Ausschlussgründe zum Tragen kommen, erfolgt keine Auszahlung, beispielsweise bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Austritt ohne wichtigen Grund oder bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder bei disziplinären Verfehlungen. Die Prämienauszahlung erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.

Mitarbeiter*in wirbt Mitarbeiter*in bis zu 800 Euro Prämie möglich

Die Aktion Mitarbeiter wirbt Mitarbeiter/in wurde  für die operativen Bereiche bis März 2026 verlängert.

Unter „Mitarbeiterinnen für die operative Bereiche“ werden insbesondere folgende zu besetzende Funktionen verstanden:
• Zustellerinnen
• Vorsortierkräfte in den Zustellbasen
• Vorsortierkräfte und andere Mitarbeiterinnen in Logistikzentren
• Instandhaltungs- & Servicetechnikerinnen
• (LKW-)Fahrerinnen
• Mitarbeiterinnen im Universalschalterdienst
• Agents des Post-Kundenservices
• Lager-Mitarbeiterinnen
• KFZ-Lenkerinnen Werttransport
• Fachliche Hilfskräfte
Prämiert wird ausschließlich das Anwerben neuer Mitarbeiterinnen. Das Anwerben von Mitarbeiterinnen von Konzerngesellschaften oder Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate in der ÖPAG oder einer Tochtergesellschaft beschäftigt waren, löst keinen Prämienanspruch aus.
Für das Anwerben von Mitarbeiterinnen der Unternehmenszentrale bzw. der Overhead-Bereiche ist derzeit keine Prämie vorgesehen.

Eine Prämierung kann nur erfolgen, wenn der Promo-Code der werbenden Person korrekt im Rahmen des Bewerbungsprozesses angegeben wird.

Eine nachträgliche Berücksichtigung ist nicht vorgesehen.

Die Gesamtprämie von 800,00 Euro wird in 3 Tranchen ausbezahlt:

• 1. Tranche nach 3 Monaten aufrechtem Dienstverhältnis der geworbenen Person in Höhe von brutto 200,00 EUR
• 2. Tranche nach 6 Monaten aufrechtem Dienstverhältnis der geworbenen Person in Höhe von brutto 300,00 EUR
• 3. Tranche nach 12 Monaten aufrechtem Dienstverhältnis der geworbenen Person in Höhe von brutto 300,00 EUR

Die Prämie wird nur bei aufrechten Dienstverhältnis des Werbers ausbezahlt.

Für Fragen dazu stehen die FCG Personalvertreter:innen gerne zur Verfügung!

Herzlichen Glückwunsch unserem Dietz zum 60er

Wie wünschen unserem Dietmar Brückl aus Oberösterreich alles Gute zu seinem sechzigsten Geburtstag!

Er ist tatsächlich ein Urgestein der FCG, ein Funktionär in unterschiedlichen Gremien und ein aktiver Arbeitnehmervertreter in der Post AG.

Lieber Dietz, wir das gesamte FCG Team wünschen dir viel Kraft und Gesundheit und bedanken uns an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit!

 

 

Verhandlungstermine zu den Gehalts und Kollektivvertragsverhandlungen Post AG

Verhandlungstermine zu den Gehalts und Kollektivvertragsverhandlungen:

Mittwoch, 12. März 2025, ab 16 Uhr

Dienstag, 25. März 2025, ab 14 Uhr

Montag, 28. April 2025, ab 17 Uhr

Ziel ist eine deutliche Anhebung der Gehälter, Zulagen und Nebengebühren und Ausbleibegelder, sowie weitere Verbesserungen für alle Mitarbeiter:innen der Post AG und Tochterunternehmen, welche unter den Regelungen des Postkollektivvertrages fallen!

Die Forderungen im Rahmenrecht wurden von uns bereits erstellt und werden in der Vorbesprechung der Gewerkschaft eingebracht werden. Darüber informieren wir gesondert!

Für die Bemessung der Inflationsrate für diese Verhandlung sind die Teuerungsraten der Monate April 2024 bis März 2025 maßgeblich!

FCG, wir für Euch!

 

Familienleistungen mit Jänner erhöht

Liebe Kolleg:innen,

mit ersten Jänner 2025 wurden wesentliche Famlienleistungen angepasst bzw. erhöht, damit auch hier die Teuerung abgegolten ist.

Dienstregelung am 24.12 und 31.12. in der Distribution

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Die Information, welche Sendungen am 24.12. zuzustellen bzw. nicht zuzustellen sind, wurde bereits an die Dienststellen übermittelt.

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Regelungen zum Zeitkorridor am 24.12. und 31.12. 2024 

KV NEU:

Im Kollektivvertrag Teil 2 ist geregelt, dass die Normalarbeitszeit am 24.12. um 12 Uhr beendet ist. Das bedeutet, dass bei Dienstleistungen über 12 Uhr hinaus Überstunden zu zahlen sind.

Für Beamte und DO Ang.:

Da für diese Gruppe keine Sonderregelung in der Dienstordnung bzw. im BDG vorhanden ist, wurde betriebsintern eine Regelung wie in den Vorjahren erlassen.

Diese lautet:

Für die MitarbeiterInnen im Brief-Zustelldienst, die dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell „IST-Zeit in der Briefzustellung“ unterliegen (Code 8722) wird folgende ergänzende Regelung bezüglich Dienst am 24. und 31. Dezember 2024 getroffen:

Grundsätzlich ist dienstplanmäßig eine Arbeitsleistung von 8 Stunden (exklusive allfälliger Pausen) zu erbringen.

MitarbeiterInnen, die ihre Arbeitsleistung in weniger als 8 Stunden erbringen, werden die anfallenden „Minusstunden“ nicht im Zeitkorridor angerechnet, sofern die Tagesarbeitszeit zumindest 5 Stunden beträgt.

Für Rückfragen wende dich bitte an deine/n FCG Vertreter*in!

Beamte Filialen: Vereinbarung für Nachzahlung unterschrieben

Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung, wurde die Pause für Beamte in den Filialen ab 1. Juli 2024 im Dienstplan eingeräumt.

Für die Zeit von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024 wurde jetzt eine Vereinbarung geschlossen, welche eine teilweise Nachzahlung von Überstunden für die betroffenen Beamten, unter gewissen Rahmenbedingungen ermöglicht, ohne das jeder Einzelne eine rechtliche Klärung herbeiführen muss.

Die Post AG wird noch im Dezember den betroffenen Mitarbeiter:innen ein Schreiben mit den wesentlichen Punkten übermitteln.

Sobald die Zustimmung des jeweiligen Beamten zu dem Vorschlag zur Nachzahlung vorliegt, kann im jeweiligen Fall die Auszahlung erfolgen.

 

Filialmitarbeiter:innen erhalten Belohnung für Klimabonus

Operative Mitarbeiter*innen der Filialen, die im Zeitraum vom 9. September bis 5. No­vember 2024 an mindestens 80% der Sollarbeitstage in einer Filiale tatsächlich im Einsatz waren, sollen für die Erschwernisse und zusätzlichen Leistungen im Zusam­menhang mit der Abwick­lung des Klimabonus und als Abgeltung des durch die Teue­rung ver­bun­denen Mehrauf­wan­des eine einmalige Mitarbeiter*innen-Prämie in Form einer Teuerungs­prämie erhalten.

Diese beträgt bei vollbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen €100,–., welche in Form einer Teuerungsprämie ausbezahlt wird.

Höheres Paketstükgeld im Nov und Dez für KV Neu Mitarbeiter:innen

Für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket wird zusätzlich zum Paketstückgeld von brutto 6 Cent in den Kalendermonaten November und Dezember 2024 ein „Hochsaisonzuschlag“ von brutto 4 Cent zur Anweisung gebracht, somit beläuft sich das Paketstückgeld für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket in den Kalendermonaten November und Dezember 2024 auf brutto 10 Cent.

Aufgrund der geführten Gespräche ist diese Erhöhung für die Monate November und Dezember auch in Zukunft für diese zwei Monate gültig. Die Mitarbeiter:innen werden gesondert mit einer Dienstanweisung informiert.

 

PS:

Für Beamte und Angestellte nach Dienstordnung erhöht sich das Paketstückgeld für zustellte Pakete im Jänner 2025 aufgrund des Gehaltsabschlusses.