Silvester als letzter Arbeitstag

Die Kolleginnen und Kollegen der Zustellbasis in Pinggau, haben heute eine kleine Überraschung für Willi Gutmann vorbereitet. Da er mit Ablauf des Silvesters in Pension geht, wurde ihm eine Urkunde, sowie andere Geschenke überreicht. Mit dabei war auch der Gebietsleiter Bert Rozanek, sowie GLA Andrea Glatz und vom Zentralausschuss Andreas Schieder.

Alle wünschten dem Willi alles Gute für den neuen Lebensabschnitt!

 

 

COVID-19-Gesetz „Sonderbetreuungszeit“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 131/2020, verlautbart am 15. Dezember 2020, wurde rückwirkend mit 1. November 2020 bis 9. Juli 2021 für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch für die Gewährung einer „Sonderbetreuungszeit“ geschaffen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gilt:

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Dasselbe gilt,
1. wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, über behördliche Anordnung abgesondert wird,
oder
2. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt,
oder
3. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist
oder
4. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für die oben unter 1. bis 4. genannten Personengruppen.

Diese Regelung gilt nur für Angestellte!

Covid19 Risikogruppenregelung heute kundgemacht

Die Ausnahmebestimmungen für Covid-19-Risikogruppen werden bis Ende März 2021 verlängert. Eine Verordnung von Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) wurde heute kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Menschen mit einem Risikoattest haben gemäß Gesetz einen Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsfreistellung, sofern das Arbeiten im Homeoffice oder der Schutz am Arbeitsplatz für Ansteckung nicht möglich ist.

Zu den Risikogruppen gehören etwa Personen mit „fortgeschrittenen funktionellen oder strukturellen chronische Lungenkrankheiten, die eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen“. Dazu zählen pulmonale Hypertonien, Mucoviscidosen und zystische Fibrosen sowie COPD im fortgeschrittenen Stadium. Auch Personen mit chronischen Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind (etwa bei ischämischen Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen), fallen in die Risikogruppe.

Arbeitsministerin kann nun eine Freistellungsmöglichkeit bis zum 30. Juni verordnen.

(ORF)

Frohe Weihnacht

Das Team der FCG im Zentralausschuss wünscht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern frohe Weihnachten und ein paar besinnliche Stunden im Kreis der Familie!

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Das Weihnachtsfest

Vom Himmel bis in die tiefsten Klüfte
ein milder Stern herniederlacht;
vom Tannenwalde steigen Düfte
und kerzenhelle wird die Nacht.

Mir ist das Herz so froh erschrocken,
das ist die liebe Weihnachtszeit!
Ich höre fernher Kirchenglocken,
in märchenstiller Herrlichkeit.

Ein frommer Zauber hält mich nieder,
anbetend, staunend muss ich stehn,
es sinkt auf meine Augenlider,
ich fühl’s, ein Wunder ist geschehn.

— Autor: Theodor Storm

 

 

 

 

Erfolgreiche Intervention „Covid- Risikogruppen“

Nun wurde die Freistellungsmöglichkeit im letzten Moment für alle Covid Risikogruppen bis Ende März 2021 doch noch beschlossen. Es bedurfte der Intervention unseres Vorsitzenden Manfred Wiedner beim Klubobmann der ÖVP und Vorsitzenden des ÖAAB, August Wöginger damit alle gefährdeten Kolleg*innen auch weiterhin den bestmöglichen Schutz haben.

Völlig unverständlich ist es für alle FCG Mitarbeiter*innen und auch der Kollegenschaft, dass die SPÖ und die FPÖ im Bundesrat dieses Gesetz nicht behandeln wollten und es dadurch bis 18. Jänner 2021 keine rechtliche Möglichkeit der Freistellung gegeben hätte.

Des weiteren hat die FCG die Regierung aufgefordert auch im Jahr 2021 steuerfreie Coronaprämien rechtlich zu ermöglichen!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

 

 

Ausnahme vom gestaffelten Dienstbeginn verlängert

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

in einigen Dienststellen konnte ab 21.12. unter gewissen Rahmenbedingungen der gestaffelte Dienstbeginn reduziert bzw. aufgehoben werden. Bei diesen Dienststellen wird diese Regelung vorerst bis 8. Jänner 2021 verlängert.

Mit 27. Dez starten in Österreich die ersten Impfungen gegen das Coronavirus, sodass die Rückkehr zu einer gewissen Normalität in einigen Monaten möglich sein wird!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN. 

Regelung 24. Dez. Filialnetz/Finanzberater*in

Am 24.12. am 31.Dez. gelten in den Filialen Sonderöffnungszeiten. Um für unsere Kolleginnen und Kollegen, welche an diesen Tagen arbeiten sicherzustellen, dass „ASES“ keine Minusstunden auswirft, haben wir eine Regelung vereinbart, die dazu führt das die Sollarbeitszeit „aufgefüllt wird und keine Minusstunden entstehen.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für unsere Finanzberaterinnen und Finanzberater.

Für Rückfragen stehen die Personalvertreter*innen gerne zur Verfügung!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Paketverstärker auch im Jänner notwendig

Der neuerliche Lockdown, sowie die Pakete die durch Geschenkgutscheine und Umtauschware zusätzlich anfallen, werden die Paketmengen auch im Jänner auf Rekordhöhen treiben.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen hier unterstützt werden, daher haben wir gefordert, dass die sogenannten „Weihnachtsverstärker“ auch im Jänner die Spitzenabdeckung durchführen sollen.

Es wurde uns nun zugesagt, dass die Frächter und Verstärker jetzt auch noch im Jänner zur Verfügung stehen werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Taten statt Worte- finanzielle Hilfe übergeben

Postler helfen Postlern!

Auch heuer konnte die FCG dank der vielen eingegangenen Spenden wieder in Not geratene Kolleg*innen finanziell unterstützen. Unser FCG Landesvorsitzende aus Salzburg, Franz-Xaver Hinterlechner, konnte einer zweifachen Mutter aus der Zustellbasis Hollersbach, deren Mann überraschend verstorben war, aus dem Fond „Postler helfen Postlern“ einen vierstelligen Eurobetrag übergeben.

Die Freude war so groß, dass sogar einige Tränen flossen. Schön, dass wir auch heuer wieder vom Schicksal schwer getroffene Kolleg*innen unterstützen konnten.

Aus diesem Anlass gab es auch gleich eine FCG Würsteljause für die gesamte Zustellbasis, welche sehr gut angenommen wurde. Natürlich wurde dabei auch auf alle Sicherheitsvorgaben des Unternehmens bedacht genommen.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM.MEHR ERREICHEN.

Ausnahmen vom gestaffelten Dienst vom 21.-24.12

In den Dienststellen, welche bereits jetzt eine Vorverlegung des Dienstbeginns der 2 Gruppe genehmigt bekommen haben, kann unter gewissen Rahmenbedingungen vom geteilten Dienst abgewichen werden.

Diese Ausnahme ist vorerst von 21.12. bis 24.12. möglich!

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Auszug aus der Anweisung des Unternehmens:

Da die Rahmenbedingungen der mit Dienstanweisung mit 10. Dezember 2020 getroffene 2. Zusatzregelung bisher weitgehend eingehalten wurden und bisher keine negativen Effekte dadurch eingetreten sind, wird nach Abwägung der medizinischen Risiken für den Zeitraum vom 21. bis 24. Dezember 2020 die gemäß Dienstanweisung vom 8. September bzw. 13. Oktober 2020 für die Distribution getroffene Regelung betreffend versetzter/gestaffelter Dienstbeginn für jene Zustellbasen, bei denen mit der 2. Zusatzregelung der Dienstbeginn für die 2. Gruppe um 30 bis maximal 60 Minuten vorverlegt wurde, ausgesetzt, wobei die folgenden Rahmenbedingungen striktest einzuhalten sind:
1. Die Mitarbeiter*innen haben einen Mund-Nasen-Schutz bzw. wenn ihnen FFP2-Masken zur Verfügung gestellt wurden, die FFP2-Masken bei Tätigkeiten in der Zustellbasis zu tragen. Bei Tätigkeiten im Freien ist der gängige Mund-Nasen-Schutz ausreichend.
2. Es muss tunlichst der Mindestabstand von einem Meter zur/zum nächsten Mitarbeiter*in eingehalten werden.
3. Bei Verbundbasen dürfen Mitarbeiter*innen nicht gleichzeitig an den Zustelltischen ihre Tätigkeiten verrichten – abwechselnde Aufteilung auf die Tischarbeit und die Paketsortierung und -verladung
4. Stündliches Stoßlüften der Zustellbasis – es ist in den geschlossenen Räumen Frischluft zuzuführen und für einen Luftaustausch zu sorgen.