Familienbonus plus- Bei Arbeitnehmerveranlagung angeben

Aufgrund einiger Rückfragen zur Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“ beim Finanzamt), insbesondere im Zusammenhang mit dem „Familienbonus Plus“ möchten wir Sie in aller Kürze auf einige wichtige Punkte hinweisen.
Familienbonus + unbedingt bei der Veranlagung angeben!
Der Familienbonus Plus ist bei einer Veranlagung jedenfalls zu beantragen, auch wenn er bereits in der Personalverrechnung berücksichtigt worden ist. Sonst kann es zu einer ungewollten Steuernachzahlung kommen.
Neue Aufteilung des Familienbonus+ in der Veranlagung möglich!
Sie können in der steuerlichen Veranlagung auch eine andere Aufteilung des Familienbonus Plus (zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen bzw. Personen) beantragen als sie in der Personalverrechnung erfolgt ist.
Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null. Die Beantragung des FABO+ bringt Ihnen ein höheres Netto, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommenshöhe Lohnsteuer zu zahlen haben.
• Steuernachzahlung – was tun?
Ergibt sich aufgrund Ihrer Veranlagung (trotz Geltendmachung des Familienbonus Plus) eine Steuernachzahlung, können Sie die beantragte Veranlagung im Wege einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wieder zurückziehen, sofern kein Pflichtveranlagungsfall vorliegt.
Bezüglich weiterer Details wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Coronavirus: AK Tirol informiert in allen Fragen zu Arbeitsrecht und Konsumentenschutz

Coronavirus: AK Tirol informiert in allen Fragen zu Arbeitsrecht und Konsumentenschutz
Das Coronavirus wirft Fragen für Arbeitnehmer und Urlauber auf: Darf ich eigenmächtig zu Hause bleiben? Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken? Kann ich meine gebuchte Italien-Reise stornieren? Die AK hat die wichtigsten FAQs zusammengestellt. Außerdem hat die AK Tirol zwei Hotlines eingerichtet: Fragen zum Arbeitsrecht werden unter Tel. 0800/22 55 22 – 1499 beantwortet, Fragen zum Konsumentenschutz unter Tel. 0800/22 55 22 – 1899.
Coronavirus – Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen
Sie erreichen die AK Arbeitsrechtsexpertinnen und Experten unter der Hotline 0800/22 55 22 – 1499.

Mehr Info unter:

AK Tirol Info

Information aus erster Hand

Gestern wurden die Kolleginnen und Kollegen in der ZB Loosdorf, heute in der ZB und Postfiliale Böheimkirchen vom FCG Vorsitzenden Manfred Wiedner informiert.

Die Themen:

• Coronavirus,
• Paketgipfel und die aktuellen Zahlen für die nächste Systemisierung,
• bank99
• post.sozial
• BVAeb
• Urlaubsabwicklung
• € 100,– Sonderzahlung
• Teilhaben am Unternehmenserfolg im Mai ca. € 900,–
• Pensionierungsverfahren

Der Vorsitzende des VPA Niederösterreich West, Manfred Hilmbauer-Hofmacher konnte sich wieder über zahlreiche Gewerkschaftsbeitritte und neue FCG Mitglieder freuen.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.

Post.sozial Sommerkatalog

Schreiben eines Kollegen bzgl. „35 Stundenwoche“

Beiliegendes Schreiben wurde auf Wunsch des Kollegen unverändert auf unserer Homepage dargestellt!

Von: Karl Kampfer <karl.kampfer@gmx.net>
Gesendet: Mittwoch, 26. Februar 2020 12:47
An: Katzian <oegb@oegb.at>; wolfgang.katzian@oegb.at; WIEDNER Manfred <Manfred.Wiedner@post.at>; PALENSKY Martin <Martin.Palensky@post.at>
Cc: SCHIEDER Andreas <andreas.schieder@post.at>; TASCHNER Raimund <raimund.taschner@Post.at>; KRAMPF Adam <Adam.Krampf@post.at>; KOLLNITZ Ewald <Ewald.Kollnitz@post.at>; PALENSKY Martin <Martin.Palensky@post.at>; TRIPPOLD Iris <Iris.Trippold@post.at>
Betreff: AW: Karl Kampfer auf ihr Schreiben. Beschwerde wegen schlechter Gewerkschaftlicher Maßnahmen von Herrn Helmut Köstinger wegen Mobbing und Diskriminierung, Pausenumsetzung , Betriebspension, TBS Programm bei der österr. Post AG

Sehr geehrter Herr Helmut Köstinger,
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Forderung der 35 Stundenwoche auf der FSG Seite ist für mich nicht nachvollziehbar. Sie schaffen es ja nicht einmal, dass Sie die gesetzliche Pause (Punkt 5 IST ZEIT Betriebsvereinbarung) bei der österr. Post AG umsetzen. Das wäre schon ein erster Schritt, die Arbeitszeit um 2,5 Stunden zu reduzieren. Sie haben ja die Arbeitszeit für die Zusteller um 2,5 Stunden ausgeweitet auf 42,5 Stunden die Woche. Die Gerichtsurteile sprechen eine andere Sprache .Setzen Sie zuerst die Verwaltungsgerichtshofurteile (Pause in der Zustellung IST ZEIT) um, dann können Sie die 35 Stundenwoche auf der FSG Seite ausstellen. Dieser einfache Schritt, würde den älteren und auch den jüngeren Bediensteten rasch helfen. Nicht von einer 35 Stundenwoche träumen, wenn der erste Schritt so einfach gesetzlich geregelt ist. BDG Pause in der Dienstzeit, laut Verwaltungsgerichtshofurteile.

In Erwartung Ihrer geschätzten Rückäußerung verbleibt,

mir freundlichen Grüßen

Karl Kampfer

Faschingskrapfen für die KollegInnen im Bereich 1170 Wien

Die süße Versuchung!

Vielerorts waren heute die PersonalvertreterInnen der FCG in ganz Österreich unterwegs, um den Kolleginnen und Kollegen den Faschingsdienstag mit einem Krapfen zu versüßen.
Hier im Bild in Ottakring in Wien, mit dem VPA Vorsitzenden Walter Gössl und den Bundesvorsitzenden Manfred Wiedner.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.

VFGH: Neue Karfreitag- Regelung auf dem Prüfstand


Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) startet heute in seine März-Session, welche bis 14. März dauern wird.

Die Abschaffung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholiken und der Methodisten ist Thema beim VfGH. Beschlossen worden war das unter der letzten Koalition, nachdem der EuGH eine unzulässige Diskriminierung anderer Arbeitnehmer geortet hatte.

In der Abschaffung (als Ersatz gibt es nun für alle einen „persönlichen Feiertag“, für den aber ein Urlaubstag konsumiert werden muss) sehen die betroffenen Religionsgemeinschaften eine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes.

Es bleibt abzuwarten, wie die Richter des Verfassungsgerichtshofes in dieser Frage entscheiden werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Genussskitage in Mayrhofen und Winterangebot in Fulpmes

Direktinfo in der Zustellbasis Salzburg

Zusammen mit den Knotenleitern von 5020 und 5027 Salzburg, sowie den A1 Experten war Franz- Xaver HINTERLECHNER und Andreas Schieder von der Personalvertretung bei den MitarbeiterInnen in der Zustellbasis 5020 Salzburg unterwegs.

Dabei konnten sich die Zustellerinnen und Zusteller direkt über die Salzburger Aktion im Breitbandbereich informieren. Außerdem gab es Infos und Beratung zur bank99 und des Energiekostenrechners!

Einmal mehr zeigte sich, dass die Zusammenarbeit zwischen dem KollegInnen des Filialnetzes und der Zustellung unterstützt von der FCG zu einer „WIN- WIN“ Situation führt!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

 

 

 

Rechtsanspruch: Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit


Die Voraussetzungen

• Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss jeweils schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vereinbart werden – das heißt, er oder sie muss zustimmen.
• Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
Mit 1.1.2020 werden Pflegekarenz und Pflegeteilzeit neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt haben ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

Liegen die bisherigen Voraussetzungen für die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit – und als zusätzliche Voraussetzung ein Betrieb mit mehr als fünf ArbeitnehmerInnen – vor, so kann ein/e ArbeitnehmerIn die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit einseitig antreten; und zwar vorerst für die Dauer von höchstens zwei Wochen!
Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einzustellen, haben ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben.
Soll die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, und liegen weiterhin alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegefreistellung vor, ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anzustreben.
Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber während der bereits laufenden Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nicht zu Stande, können ArbeitnehmerInnen abermals einseitig die Fortsetzung für die Dauer von weiteren zwei Wochen bekannt geben.
Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

o Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.
o Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.

Für welche Angehörige kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen?
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für
• nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3
• demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1

Als nahe Angehörige gelten:
• Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
• Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
• Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
• Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder
• eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
• Geschwister
• Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Welche finanzielle Unterstützung gibt es?
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.
(Quelle AK)

Für nähere Informationen wenden sie sich an ihre FCG Personalvertretung.