Die Voraussetzungen
• Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss jeweils schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vereinbart werden – das heißt, er oder sie muss zustimmen.
• Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
• Mit 1.1.2020 werden Pflegekarenz und Pflegeteilzeit neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt haben ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.
Liegen die bisherigen Voraussetzungen für die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit – und als zusätzliche Voraussetzung ein Betrieb mit mehr als fünf ArbeitnehmerInnen – vor, so kann ein/e ArbeitnehmerIn die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit einseitig antreten; und zwar vorerst für die Dauer von höchstens zwei Wochen!
Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einzustellen, haben ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben.
Soll die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, und liegen weiterhin alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegefreistellung vor, ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anzustreben.
Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber während der bereits laufenden Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nicht zu Stande, können ArbeitnehmerInnen abermals einseitig die Fortsetzung für die Dauer von weiteren zwei Wochen bekannt geben.
Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
o Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.
o Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
Für welche Angehörige kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen?
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für
• nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3
• demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1
Als nahe Angehörige gelten:
• Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
• Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
• Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
• Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder
• eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
• Geschwister
• Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Welche finanzielle Unterstützung gibt es?
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.
(Quelle AK)
Für nähere Informationen wenden sie sich an ihre FCG Personalvertretung.