Unfallversicherungsschutz in Homeoffice verlängert

Aufgrund der derzeitigen Rahmenbedingungen und hohen Infektionszahlen, arbeiten viele Menschen in Österreich in Homeoffice. Es ist daher gut, dass der Unfallversicherungsschutz, sowie die Beibehaltung allfälliger Pendlerpausschalen bis Ende März 2021 verlängert wurden.
Derzeit beraten die Sozialpartner und Regierung über generelle gesetzliche Richtlinien für das Arbeiten von zu Hause aus.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Die „Kraft der Gemeinschaft“ erreicht Prämie

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

an dieser Stelle bedanken wir uns ausdrücklich bei jedem Einzelnen der die Aktion „Coronaprämie 2.0“ unterstützt bzw. unterschrieben hat.

Nur durch die Kraft der tausenden Unterschriften, konnte etwas Positives für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zustande gebracht werden.

An die 10 Millionen Euro konnte so für die Kolleginnen und Kollegen „herausgeholt“ werden.

Natürlich kann man einzelne Punkte, sowie die Regelung 300/125/75 infrage stellen, jedoch haben wir damit die zusätzliche steuerfreie „Coronaprämie“ zustande gebracht!

Diese wird je nach Dienstverhältnis zwischen 1. und 15. Dezember ausbezahlt werden.

Der nächste wichtige Punkt „Paketstückgeld für alle“ wird gemeinsam mit anderen Themen, in den nächsten Wochen und Monaten vom Zentralausschuss verhandelt werden.

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Zusammenfassung:

  • Coronaprämie I von bis zu 200 Euro bereits ausbezahlt (Mai)
  • Coronaprämie II bis zu 500 Euro noch im Dezember

Zusätzlich konnte auf der gesetzlichen Ebene erreicht werden, dass die Steuerreform vorgezogen wurde. Das hat bis zu 350 Euro mehr Netto für die Mitarbeiter*innen pro Jahr gebracht.
Außerdem kam die Auszahlung von 360 Euro pro Kind zur Familienbeihilfe im Sep. 2020 sehr gut an.

Wenn man dies alles mitberücksichtigt, konnte für einen Großteil unserer Kolleginnen und Kollegen der sogenannte „Coronatausender“ erreicht und sogar überschritten werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

 

 

 

 

BIS ZU 500 EURO CORONA-PRÄMIE FÜR POSTMITARBEITER*INNEN

Der Vorstand und der Zentralausschuss der Österreichischen Post sind stolz auf ihre Mitarbeiter*innen, die trotz der herausfordernden COVID-19-Rahmenbedingungen für   das Unternehmen und alle unsere Kund*innen in ganz Österreich großartige Leistungen erbracht haben. Dafür sagen wir nicht nur Danke, sondern wollen unseren Dank und unsere Anerkennung auch in Form einer weiteren Corona-Prämie zum Ausdruck bringen.

Die Corona-Prämie beträgt einmalig EUR 500 netto (für Vollbeschäftigte) und wird im Dezember 2020 ausbezahlt. Sie setzt sich zusammen aus:

EUR 300          auf Ihr Gehaltskonto

EUR 125          als Cash-Gutschein, der Ihrem mitarbeiterkonto99 der bank99 gutgeschrieben wird

EUR  75           als Einkaufsgutschein bei unserem Online-Marktplatz shöpping.at

Die Gutscheine können bis 31. Dezember 2021 eingelöst werden.

Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter*innen der Österreichischen Post AG, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. September 2020 begonnen hat und zum Auszahlungszeitpunkt der Prämie noch aufrecht ist. Die tatsächliche Höhe der Prämie richtet sich im Wesentlichen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Grad der Beschäftigung und der tatsächlichen Leistungen im Betrachtungszeitraum*). Alle Anspruchsberechtigten erhalten in den nächsten Tagen dazu noch ein separates Schreiben.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

 

*) Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter*innen, die zumindest an 20 Arbeitstagen im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.11.2020 tatsächlich gearbeitet haben, die keine MbO-Prämie oder eine LTIP-Prämie einzelvertraglich vereinbart haben (gilt nicht für Teamleiter in der Briefzustellung und nicht für Gebietsleiter-Assistenzen) und für die im Jahr 2020 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Prämie gebührt aliquot bei Teilbeschäftigung (ausgenommen bei Alterssabbatical und Altersteilzeit) und aliquot für jeden Arbeitstag im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.11.2020, an dem gearbeitet wurde.
Als Tag an dem gearbeitet wurde, gilt jeder Tag, an dem der/die Mitarbeiter*in nicht im Karenzurlaub, nicht im Mutterschutz, nicht im Krankenstand, nicht suspendiert, nicht in einem Ruhestandsversetzungsverfahren, nicht vom Dienst freigestellt oder sonst wie abwesend war. Urlaub bzw. Freizeitausgleich und/oder Ausbildung und/oder Arbeitsleistung im Homeoffice gelten nicht als „abwesend“ im Sinne dieses Anspruchsausschlusses, sehr wohl jedoch aber die Ruhephase bei Altersteilzeit oder Alterssabbatical.

Bei Sonderbetreuungszeit auf Beamte vergessen?

Die vor kurzen beschlossene Regelung zur Sonderbetreuungszeit von bis zu 4 Wochen für Kinder bis zum vollendeten 14 Lebensjahr, sowie für die Betreuung/ Pflege naher Angehöriger, gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse.
In unserem Fall für die Angestellten des KV und der Dienstordnung und deren Sonderverträge.

Wir haben daher deponiert, dass auch im Beamtendienstrechtsgesetz ein Passus für diese Sonderbetreuungszeit aufgenommen wird.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Generaldirektor lädt zum Coronaprämien- Gespräch ein

Email vom Generaldirektor:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Vorstand lädt Sie für 10.11.2020, 10.00 h zu den Themen „Personalangelegenheiten / Corona-Prämie“ in den 7. Stock / Trompetensaal ein.

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Der gesamte Zentralausschuss und die Vorsitzenden der PA sind zu dieser Besprechung eingeladen.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
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Sonderbetreuungszeit wird mit Rechtsanspruch verlängert

Die Sonderbetreuungszeit zur Betreuung von Kindern oder zu Pflegenden als Ergänzung zum Pflegeurlaub wird ausgeweitet und es gibt nun auch einen Rechtsanspruch darauf. Darauf hat sich die Bundesregierung mit den Sozialpartnern verständigt – ein entsprechender Initiativantrag wird heute in der Sondersitzung des Nationalrates eingebracht.

Mit der nun vereinbarten Neuregelung gibt es rückwirkend mit 1. November einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit – die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig. Statt drei kann die Sonderbetreuungszeit nun vier Wochen in Anspruch genommen werden, und sie gilt auch für Kinder in Quarantäne. Der Bund übernimmt ab sofort die volle Refundierung, das heißt, der Arbeitgeber bekommt die Kosten für das Entgelt zu 100 Prozent ersetzt. Diese neue Regelung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2020/21.
(orf)

Intervention beim Generaldirektor

Übergabe der Unterschriftenlisten für Coronaprämie und Paketstückgeld!

Heute wurden von Manfred Wiedner (FCG) und Helmut Köstinger (FSG) an den Generaldirektor der Österreichischen Post die in den letzten zwei Monaten in ganz Österreich zu diesem Thema gesammelten Unterschriften übergeben.

Die FCG hat 7972 Unterschriften direkt an den Generaldirektor übergeben, die FSG hat ihre Unterschriftenlisten wieder mitgenommen.

Nach einem guten Gespräch zwischen Generaldirektor Dr. Georg Pölzl, Manfred Wiedner und Helmut Köstinger, wurde vereinbart, dass die Verhandlungen dazu in der nächsten Woche finalisiert werden sollen. Unser Aufruf ergeht an die FSG diese Gespräche positiv zu begleiten.

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM.MEHR ERREICHEN.

 

 

post.sozial Ferienhäuser

Terror in Wiener Innenstadt

Aufgrund des Anschlages in der Wiener Innenstadt herrscht tiefe Betroffenheit  in der gesamten Bevölkerung.

Im Innenstadtbereich haben heute viele Institutionen wie Banken, Versicherungen etc. geschlossen. Nach Rücksprache mit dem Management wird die Zustellung in 1010 Wien unter erhöhter Vorsicht durchgeführt, wobei im Zweifel auch die Zustellung ausfallen kann.

Die Postfilialen in der Wiener Innenstadt bleiben heute auch geschlossen. 

Das Management muss sich jetzt unbedingt sehr gut mit dem Innenministerium, sowie der Exekutive abstimmen, da die Zustellerinnen und Zusteller, sowie alle anderen Kolleg*innen im Kundendienst geschützt werden müssen.

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Laut ORF gab es in der Zwischenzeit mehrere Hausdurchsuchungen im „Umfeld des Täters,“ sowie einige Festnahmen.

Hilfe via Telefon:
Psychiatrische Soforthilfe für Wien: 01-31330
Notfallpsychologischer Dienst Österreich: 0699- 188 554 00

 

 

Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung 20h-6h

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist ab morgen zwischen 20 und 6 Uhr untersagt.

Es gibt jedoch fünf Ausnahmen:
• Berufliche Zwecke
• Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
• Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie familiäre Rechte und Pflichten
• Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
• Körperliche und psychische Erholung