Coronavirus: AK Tirol informiert in allen Fragen zu Arbeitsrecht und Konsumentenschutz

Coronavirus: AK Tirol informiert in allen Fragen zu Arbeitsrecht und Konsumentenschutz
Das Coronavirus wirft Fragen für Arbeitnehmer und Urlauber auf: Darf ich eigenmächtig zu Hause bleiben? Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken? Kann ich meine gebuchte Italien-Reise stornieren? Die AK hat die wichtigsten FAQs zusammengestellt. Außerdem hat die AK Tirol zwei Hotlines eingerichtet: Fragen zum Arbeitsrecht werden unter Tel. 0800/22 55 22 – 1499 beantwortet, Fragen zum Konsumentenschutz unter Tel. 0800/22 55 22 – 1899.
Coronavirus – Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen
Sie erreichen die AK Arbeitsrechtsexpertinnen und Experten unter der Hotline 0800/22 55 22 – 1499.

Mehr Info unter:

AK Tirol Info

VFGH: Neue Karfreitag- Regelung auf dem Prüfstand


Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) startet heute in seine März-Session, welche bis 14. März dauern wird.

Die Abschaffung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholiken und der Methodisten ist Thema beim VfGH. Beschlossen worden war das unter der letzten Koalition, nachdem der EuGH eine unzulässige Diskriminierung anderer Arbeitnehmer geortet hatte.

In der Abschaffung (als Ersatz gibt es nun für alle einen „persönlichen Feiertag“, für den aber ein Urlaubstag konsumiert werden muss) sehen die betroffenen Religionsgemeinschaften eine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes.

Es bleibt abzuwarten, wie die Richter des Verfassungsgerichtshofes in dieser Frage entscheiden werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

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Rechtsanspruch: Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit


Die Voraussetzungen

• Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss jeweils schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vereinbart werden – das heißt, er oder sie muss zustimmen.
• Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
Mit 1.1.2020 werden Pflegekarenz und Pflegeteilzeit neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt haben ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

Liegen die bisherigen Voraussetzungen für die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit – und als zusätzliche Voraussetzung ein Betrieb mit mehr als fünf ArbeitnehmerInnen – vor, so kann ein/e ArbeitnehmerIn die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit einseitig antreten; und zwar vorerst für die Dauer von höchstens zwei Wochen!
Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einzustellen, haben ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben.
Soll die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, und liegen weiterhin alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegefreistellung vor, ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anzustreben.
Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber während der bereits laufenden Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nicht zu Stande, können ArbeitnehmerInnen abermals einseitig die Fortsetzung für die Dauer von weiteren zwei Wochen bekannt geben.
Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

o Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.
o Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.

Für welche Angehörige kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen?
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für
• nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3
• demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1

Als nahe Angehörige gelten:
• Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
• Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
• Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
• Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder
• eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
• Geschwister
• Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Welche finanzielle Unterstützung gibt es?
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.
(Quelle AK)

Für nähere Informationen wenden sie sich an ihre FCG Personalvertretung.

Sozialversicherungsbonus ab 1. Jänner

Sozialversicherungsbonus ab Jänner 2020:
Der Sozialversicherungsbonus – also eine SV-Rückerstattung – wurde für Arbeitnehmer, Pensionisten, Selbstständige und Landwirte in unterschiedlichen Höhen eingeführt.

Arbeitnehmer mit geringen Einkommen können bis zu 300 Euro an SV-Bonus erhalten, Pensionisten sogar 430 Euro. Bei Unternehmern und Bauern kann die Rückerstattung bis zu 371 Euro pro Jahr betragen.
Unabhängig vom Einkommen wird für sie die Senkung der allgemeinen Krankenversicherungsbeiträge mit auf 0,85 Prozent gelten. Für Arbeitnehmer und Pensionisten gilt diese Regelung zwar bereits ab 2020, sie kann jedoch erst ab 2021 rückwirkend ausbezahlt werden. Damit werden alljene Einkommen entlastet, die über der Geringfügigkeitsgrenze und unter 22.600 Euro jährlich liegen.

Von diesen Maßnahmen profitieren auch sehr viele unserer Kolleginnen und Kollegen, speziell im Bereich des neuen Kollektivvertrages!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.  

Klausurtagung aller Kontrollvorsitzenden des ÖGB

Klausurtagung aller Kontrollvorsitzenden des ÖGB in der Steiermark!

Auf Einladung des Vorsitzenden der Bundeskontrollkommission des ÖGB, Manfred Wiedner fand von 10. bis 12. Februar 2020 in Hofkirchen in der Steiermark die jährlich abzuhaltende Klausurtagung statt.
Neben den prüfungsrelevanten Themen wie, einheitlicher Jahresbericht an die BKK, gab es auch viel Information von den eingeladenen Referenten.

Besonders gefreut hat es die Teilnehmer, dass neben dem Präsidenten des ÖGB, Wolfgang Kazian, auch alle leitenden Sekretäre des ÖGB, Magistra Ingrid Reischl (Grundsatzfragen), Willi Merny (Organisation) und Roland Pichler (Finanzen) die weite Anreise nicht gescheut haben, um diese Veranstaltung auch mit ihrer Anwesenheit und sehr interessanten Referaten auszuzeichnen.

Auch der ÖGB Verlag, die Chefin der Controllingabteilung, Magistra Claudia Puhr und der Chef der Kommunikationsabteilung, Andreas Berger standen den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung.

Als Überraschungsgast kam auch der ÖGB Vorsitzende für die Steiermark, Horst Schachner nach seiner Sitzung im Bundesrat noch zur Abendveranstaltung vorbei.

Der Präsident betonte in seinen Ausführungen, dass er sich freut, dass die Kontrollkommissionen so gut arbeiten, denn dadurch ist auch sein ruhiger Schlaf sicher gestellt.

Alles Referenten und Teilnehmer waren sich einig, wir wollen auch in Zukunft,

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.

Aktuelle Werte 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Anhang finden sie die aktuellen Werte in der Sozialversicherung 2020, sowie weitere interessante Informationen. Der ÖAAB hat beiliegenden Folder erstellt und uns zur Verfügung gestellt.

aktuellewerte2020

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

 

 

Jahresauftakt der Post in Linz

Jahresauftakt der Post im Designcenter Linz am 23. und 24. Jänner 2020!

Wieder perfekt organisiert hat die Post unter dem Motto „Mutig in die Zukunft“ mehr als 700 Führungskräfte ins Designcenter nach Linz geladen. Natürlich waren auch die Spitzenfunktionäre der FCG präsent und haben auch die Möglichkeit genutzt mit vielen Einzelinterventionen Verbesserungen für die Kollegenschaft zu erreichen.
Es wurde auch erstmals offiziell der neue Name der „Postbank“ genannt. Die Bank wird bank99 heißen und wir wünschen der bank99 einen guten Start und eine erfolgreiche Entwicklung. Denn es geht um mehr als 140 Arbeitsplätze bei den Finanzberatern, es geht darum, das weitere Bestehen des gesamten Filialnetztes auch in der Zukunft sicher zu stellen.

Attraktive Mitarbeiterkonditionen der „BANK99“ wurden bereits fixiert. Die genauen Informationen dazu, finden sie nächste Woche zu Hause in ihrem Briefkasten.

Wir werden jedenfalls „MUTIG auch in Zukunft“,

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.

Bereits jetzt Urlaub beantragen

 Tipps für die Urlaubsplanung:

-geben Sie ihre Urlaubswünsche möglichst früh ihrer Führungskraft bekannt

-bis Ende März 2020 sollten alle Urlaubswünsche für das Jahr 2020 gemeldet sein

Vielleicht ist es möglich, bei der Urlaubsplanung auf die KollegInnen mit Schulkindern Rücksicht zu nehmen.

Im Anhang finden sie die gesamte für die Post gültige Urlaubsrichtlinie, sowie den vorgesehenen Urlaubsantrag.

Anlage 1_Urlaubsmeldung

Anlage 2_Persönlicher Feiertag

Richtlinie 32 Gewährung von Urlaub und Sonderurlaub

Fragen sie aktiv nach, sofern sie innerhalb von 2 Wochen keine Rückmeldung zu ihrem Urlaubsantrag erhalten haben!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

STROBL AM WOLFGANGSEE Skigebiet Postalm

POSTSOZIAL: 

Die Postalm ist Österreichs größtes Almgebiet auf einer Höhe von 1.200m bis 1.900m Höhe. Das Skigebiet Postalm besticht vor allem durch seine für Familien geeigneten überschaubaren, aber dennoch erlebnisreichen Pisten, die ein entspanntes Skifahren in wunderbarer Umgebung ermöglichen.

Reisezeitraum ab sofort bis 31. Okt. 2020

Angebot bestellen unter: http://www.postsozial.at

Appartement        4 Tage/3 Nächte        8 Tage/ 7 Nächte            Verlängerungsnacht

2 Personen            162,–                        € 350,–                              € 50,–

3 Personen            € 243,–                       € 525,–                               € 75,–

4 Personen           € 324,–                        € 700,–                              € 100,–

PREISHIT SKIFAHREN auf der POSTALM:
(zu buchbar vor Ort im Appartementhaus)

Postalm-Kurzski-Package
14.12.2019 bis 22.03.2020

2 Tages Skipass, Mautgebühr inkl., 1 x Jause in der Blonden Hütte

pro Erwachsener €79,– ( für 1 Kind bis 15,9 Jahre €39,–, jedes weitere Kind €18,–)

Postsozial (002)