Energiebonus kommt

Die Teuerungswelle trifft viele Menschen in Österreich ganz massiv, daher haben sich die Christgewerkschafter*innen und viele andere Arbeitnehmerorganisationen für einen Teuerungsausgleich ausgesprochen.

Wie aus Regierungskreisen zu vernehmen ist, soll nun ein Energiebonus in der Höhe von 150 Euro kommen.

Aus Datenschutzgründen soll das nun mittels Gutschein, der an die Wohnadresse übermittelt wird, umgesetzt werden. Dieser Gutschein mit dem Anfang April zu rechnen ist,  kann dann beim Energieversorger eingelöst werden.

Genauere Informationen wird es dazu in einigen Tagen geben.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

Paketstückgeld jetzt monatlich

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

wir sind froh, dass es gelungen ist das Paketstückgeld auch für die Mitarbeiter*innen des neuen Kollektivvertrages, mithilfe der massiven Beteiligung an der FCG- Unterschriftenaktion umzusetzen. Die Auszahlung erfolgte für die Monate Okt. bis Dez. 2021 Ende Jänner 2022 unter der Lohnart 2655.

Nun wird das Paketstückgeld jedoch monatlich zur Anweisung gebracht, damit kommen die Kolleg*innen schneller zu dieser Prämie.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

Bei den Menschen in 1160/1170 Wien

Die Kolleginnen und Kollegen der Zustellbasis 1160/1170 Wien hatten eine Reihe von Fragen bzgl. des „Essenszuschusses“ der neuen APP.

Das Problem, dass manche Handys für diese Zahlungsart nicht geeignet sind, führt dazu das eine Reihe von Mitarbeiter*innen, einen Antrag für die Sodexo- Karte stellen mussten.

Da in dieser Zustellbasis die Mitarbeiter*innen auf 2 Ebenen arbeiten und es sich um eine sehr große Dienststelle handelt, war es notwendig, dass mit Andreas Soretz, Andreas Bortolotti und Egon Grüner eine verstärkte FCG- Abordnung präsent war.

Die Kolleginnen und Kollegen in dieser Dienststelle machen hervorragende Arbeit und halten zu ihrem VPA Obmann Walter Gössl!

Das die Beteiligung am Unternehmenserfolg nun steuerfrei bezahlt werden kann, ist in Zeiten der Teuerung ein guter Erfolg der Christgewerkschafter*innen.

Bekanntlich haben die FCGler in der Post mehr Netto für alle Postler*innen eingefordert!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

AK: 10 besten Steuertipps

1. Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus) bei niedrigem Einkommen

Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Ar­beit­nehmer­Innen­ver­an­lag­ung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu­ viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferial­prakti­kant­Innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz ge­gangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeit­nehmer­Innen­verlagung zu machen.

Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) auch ohne Lohnsteuerzahlung

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil das Einkommen unter 12.000 Euro jährlich (rund 1.290 Euro monatlich) liegt. Man er­hält einen Teil der bezahlten Sozial­ver­sicher­ungs­bei­träge als Sozialversicherungsbonus („Negativsteuer“) vom Fin­anz­amt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich der Sozialversicherungsbonus sogar noch erhöhen.

So viel Negativsteuer gibt es…

bis 2019 für 2020   ab 2021  
Anteil SV Maximum Anteil SV Maximum Anteil SV Maximum
Arbeitnehmer:innen
Mit PP/P€* 50 % 500 €  50 % 900 € 55 % 1.150 €
Ohne PP/P€ 50 %  400 €  50 % 800 € 55 % 1.050 €
Pensionist:innen 50 % 110 € 75% 300 € 80 % 550 €

*) PP/P€ = Pendlerpauschale/Pendlereuro

Ab dem Veranlagungsjahr 2020…

  • gibt es auch für ArbeitnehmerInnen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer.
  • Es gibt einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird.
  • Bis zu einem Jahreseinkommen von 15.500 € beträgt er 400 € jährlich.
  • Bei einem Einkommen darüber bis zu 21.500 € wird er gleichmäßig auf null reduziert.
  • Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 21.500 € steht keine Negativsteuer mehr zu.

Ab dem Veranlagungsjahr 2021…

  • wurde der Zuschlag auf 650 € bis zu einem Jahreseinkommen von 16.000 € erhöht.
  • Darüber steht er in verringerter Höhe zu.
  • Erst ab einem Einkommen von 24.500 € entfällt die Negativsteuer ab 2021 zur Gänze.

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.

2. Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Für alleinerziehende und alleinverdienende Personen gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind.

  • Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die Partner­Innen höchstens 6.000 € im Jahr dazuverdienen.
  • Es muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familien­beihilfe bezogen werden.
  • Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten: 494 € bei einem Kind, insgesamt 669 € bei zwei Kindern, und zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind. Beide Absetzbeträge, sowohl AEAB als auch AVAB, werden auch als Negativsteuer erstattet.

 

3. Familienbonus und Kindermehrbetrag (ab dem Veranlagungsjahr 2019)

Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. Der Familienbonus gilt ab dem Veranlagungsjahr 2019 und ersetzt die bis 2018 geltenden Kinderfreibeträge und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Nur Alleinerziehende können weiterhin die Kinderbetreuungskosten mit Selbstbehalt absetzen.

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und reduziert Ihre Lohnsteuer pro Jahr und Kind:

  • um 125 € monatlich bzw. 1.500 € jährlich für minderjährige Kinder
  • um 41,68 € monatlich bzw. 500,16 € jährlich für Kinder über 18 Jahre.

Der Familienbonus kann von einem Elternteil alleine oder von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden. Er wirkt allerdings nur im Ausmaß der von Ihnen zu zahlenden Lohnsteuer und wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt.

Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Mit dem Familienbonus entfällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie allerdings getrennt vom anderen Elternteil leben und

  • Ihr noch unter 10 Jahre alt ist
  • für dieses Kind überwiegend die Kinderbetreuungskosten bezahlt haben und
  • diese Kosten mehr als 1000 Euro betragen haben,

dann können Sie 90 % des Familienbonus geltend machen – oder 100 %, wenn der andere Elternteil den Familienbonus nicht beantragt.

Außerdem können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung der Schulpflicht als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen. Diese besondere Aufteilung gilt nur für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

 

Sie zahlen keine Lohnsteuer?

Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus nicht aus. Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie mit der Arbeitnehmerveranlagung allerdings den Kindermehrbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt.

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und
  • Wie haben an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen.

Der Kindermehrbetrag beträgt bis zu 250 € pro Kind im Jahr und wird bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen. Er muss nicht gesondert beantragt werden.

Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben…

wird der Alleinverdiener-, Allein­er­zieh­er­ab­setz­betrag und der Kindermehrbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Änderungen ab dem Steuerjahr 2022

Der Familienbonus wird ab Juli 2022 erhöht. Der Familienbonus beträgt ab Juli 2022 pro Monat

  • 166,68 € pro Monat für minderjährige Kinder und
  • 54,18 € pro Monat für Kinder ab dem 18. Lebensjahr

Auch beim Kindermehrbetrag wird es Änderungen geben.

  • Der Kindermehrbetrag für 2022 wird auf 350 € erhöht und ab 2023 wird der Kindermehrbetrag 450 € betragen.
  • Außerdem wird der Kindermehrbetrag in Zukunft auch dann zustehen, wenn Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben.
  • Voraussetzung ist aber, dass auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin so wenig verdient, dass sich der Familienbonus nicht auswirkt. Zudem müssen Sie an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, zum Beispiel aus einer Anstellung, einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag.

4. Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für

  • das erste Kind 29,20 € monatlich
  • das zweite Kind zusätzlich 43,80 € monatlich
  • jedes weitere Kind zusätzlich 58,40 € monatlich

Voraussetzung

Die Kinder müssen ständig in Österreich leben. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates an­ge­passt. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht.

Sofern die Kinder dauerhaft in Drittstaaten leben, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien – Unterhaltsabsetzbetrag.

5. Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen

Spenden an bestimmte Organisationen (Liste der begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonder­aus­gab­en absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchen­beiträge mit bis zu 400 € jährlich. Die Spenden­organisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Fin­anz­amt melden. Die Beträge werden daher nun automatisch berücksichtigt.

TIPP

Kirchenbeiträge können Sie auch für Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner und Ihre Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, geltend machen.

Nähere Infos zu Absetzbarkeit von Spenden finden Sie unter Sonderausgaben.

6. Pendlerpauschale

ArbeitnehmerInnen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendler­pau­schale bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.

Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro. Dieser beträgt 1 € jährlich für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für Öffi-Fahrer können ArbeitgeberInnen ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei bezahlen. Für die Strecke, die im Gültigkeitsbereich des Jobtickets oder der Karte, für die ein Kostenersatz steuerfrei ausbezahlt wurde, liegt, kann kein Pendlerpauschale beantragt werden.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

7. Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.

Was kann ich steuerlich geltend machen?

Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs an­fallen.

8. Homeoffice abschreiben

Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 € als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer und Internet, abgegolten.

Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel, das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- und Telefongebühren, höher als das Homeoffice-Pauschale, dann können Sie die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.

Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Sie ergonomische Büromöbel bis zu 300 € im Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.

TIPP

Nähere Infos zur Absetzbarkeit des Homeoffice finden Sie im Artikel Steuer & Corona. 

9. Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen ein­be­halt­en. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die ge­samte Betriebsratsumlage bei der Arbeit­nehmer­Innen­ver­anlagung unter „Sonstige Werbungs­kosten“ einzutragen.

ACHTUNG!

Wird Ihnen Gewerkschaftsbeitrag oder Personalvertretungsumlage über die Lohnverrechnung  abgezogen, erhalten Sie die Steuerersparnis bereits monatlich. Diese Abzüge können daher nicht geltend gemacht werden.

Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

10. Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.

Pauschale Freibeträge

Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Be­hinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Frei­beträge von 124 € bis 1.198 € jährlich (bis inklusive 2018 von 75 € bis 726 € jährlich). Wenn Sie Pflegegeld be­ziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung

Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für DiabetikerInnen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen 42 € monatlich.

Haben Sie wegen der entsprechenden Krankheit zumindest eine 20%ige Behinderung und beträgt der Grad der Behinderung wegen all Ihrer Krankheiten zusammen mindestens 25 %, dann können Sie diese Freibeträge ohne Selbstbehalt geltend machen. Ohne entsprechender Behinderung können Sie den betreffenden Freibetrag als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzen.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.

Quelle Arbeiterkammer: https://stmk.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Die_10_besten_Steuertipps.html

Frauenpower im Personalausschuss Salzburg

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des Wunsches einer beruflichen Veränderung von Franz- Xaver Hinterlechner, wurde nun auch ein Wechsel im Personalausschuss Salzburg vollzogen.

Es freut uns ganz besonders, dass Frau Eveline Reith- Ernst das Mandat der FCG im Personalausschuss Salzburg übernommen hat.

Mit Eveline Reith-Ernst, zieht eine wahre Expertin im postalischen Bereich in den Personalausschuss Salzburg ein. Sie arbeitet seit September 1982 im Unternehmen und bringt dadurch einiges an Erfahrung für diese Aufgabe mit.

Vor allem ihre freundliche Art und der Wille zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, für alle Kolleginnen und Kollegen in ganz Salzburg zeichnet sie aus.

Wir freuen uns sehr, unserer FCG Team mit noch mehr „Frauenpower“ ergänzen zu können.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

 

 

Im schönen Kärnten unterwegs

Eine gute Personalvertretung versteckt sich nicht in Büroräumlichkeiten, sondern ist Vorort bei den Menschen, denn dort können die Anliegen am besten besprochen werden.

Für die Christgewerkschafter*innen in Kärnten ist das eine Selbstverständlichkeit, die diesmal unterstützt von Andreas Schieder vom Zentralausschuss, einen morgendlichen Besuch in St. Veit absolvierten.

Das in Zukunft die Mitarbeiterbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden kann, kam sehr gut an. Für die anstehende Systemisierung sind noch einige Daten und Reklamationen zu machen, die unsere VPA Vorsitzende Christine Reiter gut zusammenfasste und dokumentierte. Dafür ein herzliches Dankeschön!

Leider müssen wir uns auch immer wieder mit Klagen und Prozessen bei Gerichten beschäftigen, so auch aktuell in rund 9 Fällen in Kärnten. Dazu gab es in Klagenfurt eine gemeinsame Besprechung, mit dem gesamten Personalausschuss beider Fraktionen. So bringt man auch mehr zusammen!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

 

Recht auf Sonderbetreuungszeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was tun, wenn ein Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmachen muss? Oder ein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird – aber die Eltern arbeiten müssen?

Es bestehen zwei Modelle:

  • Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit dort, wo die Betreuung zu Hause erfolgen muss, weil die Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb tatsächlich nicht möglich ist (z.B. Quarantäne oder Corona-Erkrankung des Kindes; lockdownbedingte Schließung einzelner Klassen, Gruppen oder ganzer Betriebe; keine Notbetreuung).
  • Kein Rechtsanspruch, aberVereinbarungsmöglichkeit von Sonderbetreuungszeit dort, wo der Kindergarten- bzw. Schulbetrieb zwar eingeschränkt ist, die Betreuung zu Hause aber „freiwillig“ erfolgt (z.B. dort, wo eine Notbetreuung in Schule oder Kindergarten angeboten wird bzw. dann, wenn Schulen zwar offen sind, lockdownbedingt aber die Abholung von Lernpaketen zur Abhaltung von „Homeschooling“ ermöglichen).

Die wichtigsten Eckdaten

Die Sonderbetreuungszeit kann aktuell

  • zwischen 1.2022 und 31.03.2022
  • pro Elternteil
  • im Ausmaß von bis zu 3 Wochen beansprucht werden.
  • Eltern dürfen beide Modelle der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn das Kind unter 14 ist und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann, z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil.
  • Auch pflegende Angehörige dürfen bezahlt daheimbleiben
  • Eltern & pflegende Angehörige verlieren keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche, wenn sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
  • Bei einem Rechtsanspruchauf Sonderbetreuungszeit (1. Modell) ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Er muss nur über die Tatsache der Inanspruchnahme informiert werden (wie z.B. bei der Pflegefreistellung). Bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit (2. Modell) müssen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber den konkreten Zeitraum (bestenfalls schriftlich) vereinbaren.
  • Der Bund ersetzt dem Arbeitgeber die anfallenden Kosten. Die Sonderbetreuungszeit sollte daher jedenfalls nicht am Entgelt scheitern.

Wichtig!

Sie arbeiten im Homeoffice und niemand kann Ihnen die Kinderbetreuung abnehmen? Auch dann haben Sie ein Recht auf Sonderbetreuungszeit! Ihre Arbeit braucht Ihre volle Aufmerksamkeit. Ihr Kind auch. Beides zusammen geht sich nicht aus.

TIPP

Urlaub oder Pflegefreistellung in Sonderbetreuungszeit umwandeln

Wussten Sie, dass wir die Sonderbetreuungszeit für das Schuljahr 2021/22 frisch für Sie verhandelt haben? Das entsprechende Gesetz wurde erst im Oktober kundgemacht. Es gilt aber rückwirkend ab dem 1. September 2021. Das ist möglicherweise ein Vorteil für Sie!

Denn: Vielleicht waren Sie seit 1.9.2021 von einer coronabedingten Kindergarten- bzw. Schulschließung betroffen. Oder von der Quarantäne Ihres Kindes. Falls Sie deswegen Urlaub, Pflegefreistellung oder Dienstverhinderungszeit nehmen mussten, haben wir eine gute Nachricht für Sie:

Diese Zeiten gelten nun rückwirkend als „Sonderbetreuungszeit“. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber darüber. Denn auch diese können rückwirkend den Antrag stellen und das in dieser Zeit fortgezahlte Entgelt vom Bund rückerstattet bekommen.

Wie lange kann ich Sonderbetreuungszeit nehmen?

  • Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021:4 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2021:3 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022: 3 Wochen pro Elternteil

Arbeiterkammer und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit ein, sollte sie nach März 2022 weiterhin nötig sein!

Kann ich Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch nehmen?

Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. Sie können aber die Sonderbetreuungszeit in folgenden Einheiten nehmen:

  • halbtageweise
  • tageweise
  • wochenweise

Wie werde ich bezahlt, wenn ich Sonderbetreuungszeit nehme?

So wie immer – als würden Sie ganz normal arbeiten gehen. Auch regelmäßig geleistete Überstunden werden berücksichtigt (Entgeltfortzahlung). Der Arbeitgeber bekommt 100 % Kostenersatz vom Bund dafür.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch für Beschäftige in systemrelevanten Berufen? 

Selbstverständlich, es gibt da keine Einschränkung nach Berufsgruppen. Diese Ungleichbehandlung bestand nur im ersten Lockdown im März 2020. Arbeiterkammer und Gewerkschaften konnten sich erfolgreich für eine Beseitigung dieser ungerechten Bestimmung einsetzen.

Wie ist die Sonderbetreuungszeit für Alleinerziehende geregelt?

Alleinerzieher:innen können natürlich auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen – und zusätzlich auch der andere Elternteil.

Ich habe einen freien Dienstvertrag, bin Beamte:r oder Vertragsbedienstete:r – gilt die Sonderbetreuungszeit auch für mich?

Für freie Dienstnehmer:innen, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann leider keine Förderung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Freistellung ist aber selbstverständlich möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einer solchen zustimmt.

Ich bin geringfügig beschäftigt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit?

Aber sicher! „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass nicht das volle Paket an Sozialversicherungsschutz gegeben ist – und deshalb weniger Beiträge gezahlt werden. Das Arbeitsrecht gilt aber in vollem Umfang!

Ich bin für ein Projekt nur befristet angestellt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit in vollem Umfang?

Selbstverständlich! Die Sonderbetreuungszeit gibt es unabhängig von der Beschäftigungsdauer – und zwar voll, und nicht nur anteilig, selbst wenn das befristete Arbeitsverhältnis nur wenige Monate dauert.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch, wenn das Kind von einer Tagesmutter betreut wird?

Nein, in dem Fall sind Sie nicht von einer Kindergartenschließung betroffen.

Mein Kind ist Corona-positiv und erkrankt in der Quarantäne – Pflegefreistellung oder Sonderbetreuungszeit?

Sobald Quarantäne verhängt wird, greift der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – egal, ob Ihr Kind Symptome entwickelt oder nicht.

Mein Kind ist über 14 – Betreuung daheim ist aber trotzdem nötig!

Wenn Ihr Kind älter als 14 Jahre ist und trotzdem Betreuung zu Hause braucht, liegt möglicherweise eine Dienstverhinderung vor. Das heißt, Sie dürfen in dem Fall ebenfalls bezahlt zuhause bleiben. Gerne klären wir mit Ihnen persönlich, was Sie tun können!

Sonderbetreuungszeit für pflegende Angehörige

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Sie kümmern sich um eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n und die bisherige Betreuungskraft (nach Definition des Hausbetreuungsgesetzes) ist ausgefallen? Wenn die Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist, stehen Ihnen

  • zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 3 Wochen und
  • zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung.

AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung

Sie betreuen einen Menschen mit Behinderung zuhause – entweder freiwillig oder weil die Schule oder Betreuungseinrichtung ihr Angebot reduzieren oder ganz herunterfahren musste? Auch dann haben Sie bis vorerst 31.03.2022 einen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit. AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein. Das Alter des behinderten Menschen spielt dabei keine Rolle.

Sie können auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn wegen COVID-19 die persönliche Assistenz ausfällt, die sonst einen nahen Angehörigen mit Behinderung begleitet. Ein gemeinsamer Haushalt ist hier keine Voraussetzung

Quelle: AK

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Sonderbetreuungszeit.html

 

 

Essensbons-APP: HILFE

Viele Kolleginnen und Kollegen sind aufgrund der Umstellung der vertrauten Essensbons, auf digitale Essensbons über „Sodexo“ verunsichert, manche auch verärgert und viele wünschten sich, dass zusätzlich eine Karte ausgestellt worden wäre.

Wer die APP nicht nutzen kann, muss eine Karte bekommen, dafür treten wir ein und das werden wir auch durchsetzen.

Für alle die ein Smartphone haben und Unterstützung bei der Installation brauchen, ist nachstehend eine Anleitung dargestellt, die Schritt für Schritt zeigt was gemacht werden muss.

Anleitung Apple

Anleitung

Wo kann man eigentlich damit bezahlen? https://www.sodexo.at/einloesestellen-suche/

Sollten Sie zusätzlich Unterstützung benötigen, wenden sie sich an eine FCG- Vertrauensperson auf ihrer Dienststelle.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

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Herzlichen Glückwunsch

„Zähl die Freunde nicht die Jahre“, ist ja ein sehr bekanntes Sprichwort und unser Norbert Stern langjähriger ehrenamtlicher Personalvertreter in Salzburg, hat sicher viele davon.

Diesmal haben wir auch die Jahre gezählt und wünschen unserem guten Freund und Kollegen Norbert alles Gute zum 60. Geburtstag.

Alle FCGler schließen sich den guten Wünschen an!

 

Adam bedankt sich bei Karl

Adam Krampf,  „FCG- Post Chef“ von Kärnten ist sehr oft auf Dienststellen in Kärnten anzutreffen. Im Zuge dessen, hat er auch einen kurzen „Abstecher“ zum Neupensionist Karl Kampfer (65) gemacht und recht herzlich zum Ruhestand gratuliert.

Karl Kampfer war einer jener Kolleg*innen, die erfolgreich die Pause als Dienstzeit gerichtlich erreicht haben und jetzt ohne Abschläge in Pension sind.

Wir wünschen alles Gute und Gesundheit für die weitere Zukunft!

FCG– damit wieder mehr Zeit zum Leben bleibt!