Risikogruppen- Freistellung

Liebe Kolleg*innen,

aufgrund des Lockdowns wurde auch die Risikogruppenverordnung bis 14. Dez 2021 verlängert.

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Anweisung des Unternehmens:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend BGBLA II Nr. 474/2021, wird die Gültigkeit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis vorerst 14. Dezember 2021 wieder in Kraft gesetzt.

 Vorgehensweise:

Von Mitarbeiter*innen, die ein von einem Arzt ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, ist das in der Anlage A angeschlossene Formblatt „COVID-19-Risikogruppe Formblatt Mitarbeiter*in“ auszufüllen und zu unterfertigen. Ablage_A_COVID_19_Risikogruppe_Formblatt_Mitarbeiter_20200517.doc

  • Seitens des Fachbereiches ist das in der Anlage B angeschlossene Formblatt „COVID-Risikogruppe Formblatt Fachbereich“ auszufüllen und die Angaben zu bestätigen.
  • Das Attest und die beiden Formblätter sind an die zuständige Personaladministration Ost / Mitte / West weiterzuleiten

 Anlage_B_COVID_19_Risikogruppe_Formbaltt_Fachbereich_20200517.doc

Seitens des Personalmanagements wird in der Folge auf Basis dieser Unterlagen entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung erfüllt sind. Gegebenenfalls wird die Dienstfreistellung verfügt oder es werden in Abstimmung mit der zuständigen Führungskraft weitere Erhebungen vorgenommen und das Notwendige veranlasst.

Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter*innen, die eine Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur Risikogruppe in Anspruch nehmen möchten, ein neues ärztliches Attest vorlegen müssen.

Bei jenen Mitarbeiter*innen, die aufgrund der Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attestes und der daran angeschlossenen internen Überprüfung von der Arbeitsleistung freigestellt wurden, sind keine gesonderten Maßnahmen zu setzen, da die Freistellung in der Post grundsätzlich an die Gültigkeit der Verordnung geknüpft ist.

 Weiters wird klargestellt, dass Mitarbeiter, die gemäß Attest der COVID-19-Risikogruppen angehören, nicht in den Dienst gestellt werden dürfen, nur weil der Mitarbeiter dies wünscht. Gegebenenfalls müssen die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Dienstes entsprechend der getroffenen Regelung gedeckt sein oder von einem Arzt ein Attest vom Betreffenden beigebracht werden, das die volle Dienstfähigkeit bescheinigt (Wegfall der Einstufung „COVID-19-Risikogruppe“).

Covid Regelung Distribution

Liebe Kolleg*innen,

folgende Regelungen sind in den Zustellbasen anzuwenden:

INFO:

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Anweisung des Unternehmens:

Aufgrund des seitens der Gesundheitsbehörden mit 22. November 2021 angeordneten österreichweiten Lockdown und verfügten Maßnahmen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution mit sofortiger Wirksamkeit wie folgt neu festgelegt:

 

  1. FFP2 Maskenpflicht:

 

Mit sofortiger Wirkung gilt generell für alle in den Zustellbasen tätigen Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.) in den Innenräumen der Zustellbasen eine FFP2-Maskenpflicht.

 

Diese Trageverpflichtung gilt ebenso für Fahrten in Kraftfahrzeugen mit haushaltsfremden Personen (Einschulungen, Dienstreisen, Fahrgemeinschaften, etc.).

 

Mitarbeiter*innen, die nachweislich geimpft oder genesen sind können die FFP2-Maske am Arbeitsplatz abnehmen, sofern ein Kontakt zu anderen Mitarbeiter*innen ausgeschlossen werden kann (z.B. Einzelbüro).

 

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

 

  • beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen

 

  1. 3G-Regel am Arbeitsplatz:

 

Ein Betreten der Zustellbasen ist nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

  • Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff
  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

  • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 270 Tage

 

  • Getestet:
    • PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme
    • Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!

 

  • Genesen:
    • Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.

Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!

 

Folgende Nachweise sind gültig:

  • Grüner Pass
  • E-Impfpässe
  • Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
  • Genesungszertifikate
  • Absonderungsbescheide
  • Impfkarten, Impfpass

 

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur:

 

Die Österreichische Post AG ist gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten sicherzustellen (insbesondere Briefe, Pakete, Behördensendungen). Mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz steht die Post als kritische Infrastruktureinrichtung vor einer großen Herausforderung. Da es derzeit teilweise zu Engpässen und langen Wartezeiten bei den öffentlichen Covid-19-Testmöglichkeiten kommt, konnten wir die Österreichische Apothekerkammer dazu gewinnen, uns bei den Antigen-Schnelltests zu unterstützen.

 

  1. Antigentests bei Apotheken

Post-Mitarbeiter*innen, die über eine gültige Sozialversicherung verfügen, können ab 22. November 2021 einmalig eine für sie günstig gelegene testende Apotheke auswählen und dort unter Vorweis ihres Post-Dienstausweises und der E-Card anfragen, ob eine tägliche Antigen-Schnelltestung möglich ist. Ist dies der Fall, kann der*die betreffende Mitarbeiter*in einmal täglich einen Antigen-Schnelltest ohne Voranmeldung in dieser Apotheke in Anspruch nehmen. Dies hängt jedoch seitens der Apotheken von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab.

 

Wir ersuchen Sie, Ihre Mitarbeiter*innen über das Angebot der Antigen-Schnelltestung in öffentlichen Apotheken zu informieren und aufzufordern, dies in Anspruch zu nehmen, damit vor allem jene Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, der 3G-Nachweispflich am Arbeitsplatz nachkommen können.

 

  1. Betriebliche Testung

Sollte es trotzdem einer*m Mitarbeiter*in nicht möglich sein, rechtzeitig ein Testergebnis vorzulegen (ohne Eigenverschulden) und ist der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich, besteht in Ausnahmefällen (als Ultima Ratio) die Möglichkeit, eine „Betriebliche Testung“ unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

  • Der*die Mitarbeiter*in ist symptomfrei.
  • Unverzüglich Meldung an die zuständige Führungskraft.
  • Glaubhafte Darstellung, dass es keine angemessene Möglichkeit gab sich einem Test zu unterziehen.

 

Ein Betriebliches Testen der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn die Probenahme unter Beobachtung unterwiesener Mitarbeiter*innen erfolgt. Um die erforderlichen Schulungen kurzfristig via Teams organisieren zu können, ersuchen wir um Nominierung von entsprechenden Mitarbeiter*innen für die Testabnahme an gesundheitsschutz@post.at

 

Bis zur Verfügbarkeit der Antigen-Schnelltests und der durchgeführten Schulungen, kann der*die Mitarbeiter*in ausnahmsweise zum Dienst zugelassen werden, wenn der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich ist. Solange für Testabnahme die geschulten Mitarbeiter*innen nicht zur Verfügung stehen, hat die jeweilige Führungskraft vor Ort die Antigen-Schnelltestung zu überwachen/abzunehmen.

 

Es ist an die Bereichsleitung Distribution, Frau Gudrun Führbass, täglich die Anzahl jener Mitarbeiter*innen je Zustellbasis bis 12:00 Uhr mitzuteilen, die unter Anwendung dieser Sonderregelung zum Dienst zugelassen wurden.

 

Kann ein*e Mitarbeiter*in das Testergebnis ohne plausiblen Grund nicht vorweisen bzw. weigert er*sie sich, einen Test vorzuweisen bzw. zu unterziehen, so darf er*sie die Zustellbasis nicht betreten bzw. nicht zum Dienst zugelassen werden. In derartigen Fällen ist die Dienstabwesenheit entweder als Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub zu werten bzw. sind entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Personalmanagement – Ansprechpartner Herr Mag. Friedrich Paul – zu treffen.

 

Kontrollen:
Der Gesetzgeber geht von stichprobenweisen Kontrollen aus. Hinsichtlich des
Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit)entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen liegen dann vor, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

 

  1. Versetzter / gestaffelter Dienstbeginn:

Dieser bleibt österreichweit für alle Zustellbasen der Distribution aufrecht, es gelten folgende Rahmenbedingungen:

 

  1. Für den Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) sind alle jene Mitarbeiter*innen einzuteilen, die entweder „Geimpft“ oder „Genesen“ sind – Definitionen siehe Punkt 2.

 

Es gilt der Grundsatz, dass für alle Mitarbeiter*innen, die die zuvor definierten Bedingungen erfüllen, der Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) anzuordnen ist (auch wenn es mehr als 50% der Belegschaft ist).

 

  1. Für nicht geimpfte Mitarbeiter*innen ist der Dienstbeginn so festzulegen, dass der Großteil (mindestens 75%) der Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 ihre Arbeiten in der Zustellbasis abgeschlossen haben und sich bereits am Dienstgang befinden. Somit ist der Dienstbeginn der Gruppe 2 mindestens um 2 bis 2,5 Stunden nach dem Dienstbeginn der Gruppe 1 festzulegen. In jenen Zustellbasen, in denen die Mitarbeiter*innen während der Paketaufteilung räumlich von den übrigen Mitarbeiter*innen getrennt sind, kann der zeitliche Abstand zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und Gruppe 2 auf bis zu eine Stunde reduziert werden. Die konkrete Festlegung des Dienstbeginns für die Gruppen 1 und 2 ist vom Regionalleiter in Abhängigkeit der bestehenden Rahmenbedingungen vorzunehmen.

 

Sind mehr als 80% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen = haben in den letzten 180 Tagen eine COVID-19-Infektion überstanden – kann der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden.

 

Sind mehr als 70% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen, kann von der Bereichsleitung der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden, sofern die räumlichen Gegebenheiten der Zustellbasis dies zulassen. Dazu muss zwischen den Zustelltischen ausreichend Platz sein und der Mindestabstand von 2 Metern durchgängig eingehalten werden können. Es muss eine sehr gute Belüftung, Möglichkeit der Querlüftung inkl. kontrollierter Durchführung und eine räumliche Trennung zwischen den Zustelltischen und der Paketverteilung bestehen.

 

  1. Vorverteilung:
    Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. Covid-19 Beauftragte*r:
    An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

 

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

 

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

 

Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.

 

Weiters werden wir allen Mitarbeiter*innen eine Bestätigung über ihre Tätigkeit für die Österreichische Post AG als Teil der kritischen Infrastruktur übermitteln.

 

Bei Fragen stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

 

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung und um nachweisliche Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

 

Montag „Kleiner Gipfel“ beim Generaldirektor

Am Montag soll es wieder zu einem österreichweiten Lockdown kommen, sodass mit noch mehr Online- Bestellungen zu rechnen ist.

Am Montag findet auf Einladung von Generaldirektor Dr. Georg Pölzl ein „kleiner Gipfel“ unter Einbeziehung des Personalchefs und jeweils 2 Mitglieder beider Fraktionen des Zentralausschusses statt.

Es soll nicht nur um Prämien für die Mitarbeiter*innen gehen, sondern auch um Verbesserungen der Gesamtsituation für alle die hart arbeiten.

Die Regierung beschließt eine Steuersenkung die mit 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Bei dieser Reform wird auch die „Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg“ ab Juli 22 steuerfrei.

Es muss daher geprüft werden, ob es ausreicht den Auszahlungszeitpunkt auf Juli zu verlegen, um Steuerfreiheit für unsere Kolleg*innen sicherzustellen.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

FCG- damit mehr zum Leben bleibt

STEUERREFORM:

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35 % auf 30 % gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 40 % besteuert werden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen:

Darüber hinaus sind folgende weiteren Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge:
    Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.
  • Erhöhung des Familienbonus Plus:
    Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben. Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
  • Freibetrag für Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern:
    An aktive Dienstnehmer kann als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 p.a. gewährt werden.

 

 

3G – Regelung in der Post

Liebe Kolleg*innen,

nachstehend die Dienstanweisung im Zusammenhang mit der Covid 3 G Regel am Arbeitsplatz.

Nicht alle Bundesländer können derzeit flächendeckend Gurgeltests anbieten, sodass auf Teststraßen ausgewichen werden muss. Es wäre gut, wenn wir auch in den Dienststellen Testmöglichkeiten anbieten würden, da die Wartezeit in den Teststraßen mittlerweile enorm ist.

Falls kein Test vorgelegt wird, kann bis 14. Nov (Übergangsfrist) noch mit FFP2 Maske gearbeitet werden. Ab 15.11. ist der 3G Nachweis verpflichtend.

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Anweisung des Unternehmens:

Von: NIGL Franz
Gesendet: Mittwoch, 10. November 2021 00:15
An: GROSSAUER Bernhard <Bernhard.Grossauer@post.at>; FEICHTMAIR Patrick <Patrick.Feichtmair@post.at>; BÜRGER Irene <Irene.Buerger@post.at>; MARUSIC Goran (Goran.Marusic@post.at) <Goran.Marusic@post.at>; SCHEWEDER Dieter <Dieter.Scheweder@post.at>; HARGITAI Michael <Michael.Hargitai@post.at>; TAIT Johannes <Johannes.Tait@post.at>; KATZENGRUBER Stefan <Stefan.Katzengruber@post.at>; LANG Robert <Robert.Lang@post.at>
Cc: UMUNDUM Peter <Peter.Umundum@post.at>; REIF Alois <alois.reif@post.at>; LEITNER Franz <Franz.Leitner@post.at>; HOFMANN Matthias <Matthias.Hofmann@post.at>; WEIß Herbert <Herbert.Weiss@post.at>; SCHAFFER Hermann <Hermann.Schaffer@post.at>; DANZINGER Johann <Johann.Danzinger@post.at>; HAGENAUER Harald <Harald.Hagenauer@post.at>; .GRP.pm.hp.sicherheitsfachkräfte <GRP.pm.hp.sicherheitsfachkraefte@post.at>; .GRP.pm.hp.arbeitsmediziner <GRP.pm.hp.arbeitsmediziner@post.at>; BRUCK Manuela <Manuela.Bruck@post.at>; GRATZER Ingeborg <Ingeborg.Gratzer@post.at>; KLINK Brigitta <Brigitta.Klink@post.at>
Betreff: Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

 

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, sowie der österreichweit steigenden Fallzahlen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt verschärft:

 

  1. Alle Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.), die nicht geimpft oder genesen sind, müssen verpflichtend durchgängig eine FFP2-Maske in den Räumlichkeiten der Zustellbasen tragen.
  2. Mitarbeiter*innen, die „Geimpft“ oder „Genesen“ sind (2G-Regel), müssen wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Ansonsten wird das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasen-Schutzes in den Räumlichkeiten der Zustellbasen empfohlen.
  3. Des Weiteren ist ein Betreten der Zustellbasen ab 8. November 2021 nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff

zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage

einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage

einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und

Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 270 Tage

 

Getestet:

PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme

Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!

 

Genesen: Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.

Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!

 

Folgende Nachweise sind gültig: Grüner Pass, Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code, Genesungszertifikate, aufgehobene Absonderungsbescheide, Antikörpertests, Impfkarten, behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe.

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Für den versetzten / gestaffelten Dienstbeginn gelten die in der Dienstanweisung vom 20. September 2021, 21:38 Uhr, getroffenen Regelungen mit Ausnahme der seinerzeitigen Festlegungen betreffend „Geimpft“, „Getestet“ und „Genesen“. Diesbezüglich sind die im Punkt 3) dieser Dienstanweisung angeführten Rahmenbedingungen ab sofort maßgeblich.

 

  1. Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)

bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen

  1. Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

 

Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Wir ersuchen um nachweisliche Information der für die Zustellbasen zuständigen Regionalleiter*innen und Gebietsleiter*innen und entsprechende Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit besten Grüßen

 

Franz Nigl            Leitung Personalmanagement  (Verantwortlich Beauftragter für Arbeitnehmerschutz)

Alois Reif             Leitung Distribution

 

 

Weihnachtsdienstregelung Verteilzentren

Am Donnerstag den 4. November fand eine Besprechung zur Weihnachtsdienstregelung, für die Verteilzentren und der Transportlogistik statt.

Für KV- Neu Kolleg*innen endet die Normalarbeitszeit am 24. und 31. Dezember um 12 Uhr, wie es der KV vorsieht.

Für die Mitarbeiter*innen in den Verteilzentren die nicht dem KV unterliegen und am 24. bzw. 31. Dezember arbeiten wird sichergestellt, dass die entfallenen Stunden nicht eingearbeitet werden müssen.

Für die Regelung in der Transportlogistik hat das Management noch interne Gespräche angekündigt, weil auch hier die Forderung war, dass es zu keinen Minusstunden kommen soll.

FCG- damit mehr Zeit zum Leben bleibt!

3G Regelungen in der Post

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit 1. November tritt die Verordnung zur Regelung der 3G Pflicht am Arbeitspatz in Kraft. Das wurde nun auch mit den Stimmen der VP, der Grünen und der SPÖ im Bundesrat bestätigt.

Wir fordern jedoch in der Post, dass nicht wieder noch strengere Regelungen umgesetzt werden, wie es diese Verordnung vorsieht. Vor allem wollen wir, dass nun endlich auch die „Maskenpflicht“ für alle Bereiche wegfällt, wo diese derzeit noch Gültigkeit hat.

Die Verordnung lässt zu, dass unsere Mitarbeiter*innen in den Filialen keinen Mundnasenschutz bzw. FFP2 Masken tragen müssen.
Daher fordern wir auch, dass dieser Wegfall der Maske so schnell wie möglich auch in der Post umgesetzt wird.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

PS: Eine Regelung für Gratistest auch am Arbeitplatz, muss aus unserer Sicht jetzt auch umgesetzt werden, da man auch akzepieren muss, wenn Menschen bedenken haben, sich impfen zu lassen.  Auch wenn das viele jetzt anderes sehen wollen, bleibt es ein medizinischer Eingriff, daher muss er freiwillig bleiben.

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ANWEISUNG DES UNTERNEHMENS:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Am 1. November 2021 tritt österreichweit eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft.

 Das bedeutet, dass ein Betreten von Arbeitsstätten der Österreichischen Post AG oder ihrer Tochterunternehmen in Österreich ab 1. November 2021 nur unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

Jede*r Mitarbeiter*in muss:  

  • Geimpft
  • Getestet oder
  • Genesen

sein.

Bis einschließlich 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist. Wer in dieser Zeit keinen 3G-Nachweis erbringt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

 Ab 15. November 2021 ist ein 3G-Nachweis am Arbeitsort verpflichtend.

Den Mitarbeiter*innen wird empfohlen weiterhin zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz / eine FFP2 Maske zu tragen.

Für den Zutritt zum Gebäude sind folgende Nachweise zulässig:

  • Grüner Pass
  • Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
  • Genesungszertifikate
  • Absonderungsbescheide
  • Antikörpertests
  • Impfkarten
  • Behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe

Mitarbeiter*innen ohne 3G-Nachweis dürfen ihre Arbeit nicht antreten.

In diesem Fall muss die Testung (in der Freizeit und auf eigene Kosten) nachgeholt oder Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub konsumiert werden. Ein vergessener Nachweis ist schnellstmöglich zu organisieren. Eine Nichterbringung des 3G-Nachweises im Overheadbereich kann dauerhaft nicht durch „Homeoffice“ kompensiert werden.

Wichtig ist, dass während der gesamten Anwesenheit der 3G-Nachweis mitgeführt wird. Die Einhaltung dieser Regelung und die stichprobenartige Kontrolle ist durch die zuständige Führungskraft vorgesehen. Zusätzliche Überprüfungen werden auch von Mitarbeiter*innen der Konzernrevision und des Sicherheitstechnischen Dienstes durchgeführt. Eine Nichteinhaltung dieser Regelung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.

Aufzeichnungen persönlicher Daten über diese Nachweise sind aus Datenschutzgründen nicht zulässig, auch nicht eine Aufbewahrung vorgelegter Nachweise.

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung und bitten um nachweisliche Information Ihrer Mitarbeiter*innen sowie um Aushang dieser Dienstanweisung an der Dienststelle. Ansonsten kann es zu disziplinären Konsequenzen und auch zu Schadenersatzforderungen kommen.

Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Geimpft bedeutet (vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff):

  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 360 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung

ODER

    • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 360 Tage

 

Getestet bedeutet:

  • PCR-Tests gültig für 72 Stunden ab Probenentnahme
  • Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme
  • kontrollierte Selbsttest (über behördliches Datenverarbeitungssystem) gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

 

Genesen bedeutet:

Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.

Nachweis: Aufgehobener Absonderungsbescheid = für 6 Monate gültig, Antikörpertest = 3 Monate gültig

 

Frühstarterbonus nun auch für Beamte

Intervention erfolgreich! Frühstarterbonus jetzt auch für Beamte

Vor einiger Zeit wurde mit Wirksamkeit Jänner 2022 der sogenannte Frühstarterbonus im ASVG eingeführt. Das bedeutet, dass bis zu 60 Euro Pensionszuschlag möglich sind, wenn in der Zeit von 15. bis zum 20. Lebensjahr bereits gearbeitet wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Penionskonto vorliegen.

Von dieser Regelung profitieren tausende Kolleginnen in der Post AG, da diese Regelung so gestaltet wurde, dass bereits 25 Jahre Erwerbstätigkeit ausreichen, um diesen Zuschlag zu erreichen.

Da jedoch die Beamten von dieser Regelung ausgenommen waren, haben wir Christgewerkschafter*innen sofort reagiert und bei der Regierung interveniert. Das hat natürlich auch die FCG- dominierte Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemacht und konnte diese Regelung nun auch durchsetzen. Im parlamentarischen Ausschuss für Arbeit und Soziales, wurde die Umsetzung bereits auf den Weg gebracht. Somit kann mit Jänner 2022 diese Regelung nun auch für Beamte in Kraft treten.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

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Intervention beim Klubobmann am 17. November 2020:

Von: SCHIEDER Andreas
Gesendet: Dienstag, 17. November 2020 08:21
An: august.woeginger@parlament.gv.at; Wöginger, August <August.Woeginger@oevpklub.at>
Betreff: Frühstarterbonus auch für Postbeamte?

Sehr geehrter Herr Wöginger, lieber Gust,

Die Regierung möchte für ASVG Beschäftigte den sogenannten „Frühstarterbonus“ einführen und Menschen die zwischen dem 15 und 20 Lebensjahr gearbeitet haben 60 Euro Pensionszuschlag ermöglichen.

Unsere Beamten in der Post hatten auch bisher nicht die Möglichkeit mit 62 Lebensjahren abschlagsfrei in Pension zu gehen, da bei uns mindestens 10 Prozent Abschlag hinzunehmen waren.

Aus diesem Grund ersuche ich dich, den „Frühstarterbonus“ auch für unsere Beamten sicherzustellen, da sehr viele bereits mit 15 Jahren  gearbeitet haben und eine Lehre oder ähnliches gemacht haben.

 Zusätzliche 60 Euro in der Pension für unsere Postbeamten wäre mehr als fair, da wir in der Post auch keine Pensionskassenregelung wie sie der Bund umgesetzt hat, haben.

 Mit besten Grüßen

Andreas Schieder

 

 

 

ANDREAS SCHIEDER

Österreichische Post AG

Zentralausschuss – UZ

Rochusplatz 1

1030 Wien

Mobil: 0664- 624 6446

Fax: +431400221954

Email: andreas.schieder@post.at

Anrechnung der Vordienstzeiten

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2019 eine Regelung getroffen, in welcher Form die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr anzurechnen sind. Die Beamtinnen und Beamten der Post warten jetzt aber schon, über das zu vertretende Ausmaß hinaus.

Das liegt wahrscheinlich daran, dass diese Materie nicht automatisiert bearbeitet werden kann und die betroffenen Bearbeiter*innen, aufgrund der Anzahl der notwendigen Bescheide, überlastet sind.

Trotzdem haben die Kolleg*innen ein Recht zu erfahren, ob es zu einer Nachzahlung kommt, damit auch eventuelle weitere Schritte gesetzt werden können.

Vor Weihnachten wäre hier eine Klärung mehr als angebracht!

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

Paketstückgeld KV

Ab Freitag den 1. Oktober werden die zugestellten/abgestellten Pakete für die Verrechnung des Paketstückgeldes systemtechnisch mitgezählt.

Da derzeit noch keine Automatisierung der Auszahlung für das Paketstückgeld für unsere KV Neu Kolleg*innen programmiert werden konnte, wird laut Aussagen des Personalchefs am Anfang mit einer quartalsweisen Auszahlung zu rechnen sein. Es wurde nochmals betont das die erste Auszahlung dazu, für die Monate Oktober und November im Dezember geplant ist.

Das bedeutet, dass für jedes zugestellte/ abgestellte Paket 6 Cent als Prämie für die Kolleg*innen die dem KV Neu unterliegen, ausbezahlt werden kann.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!