Homeoffice Gesetz passierte Finanzausschuss

 

Die geplante Gesetzesänderung für das Arbeiten im Homeoffice wurde am Montag im Finanzausschuss beschlossen, damit kann ein Beschluss im NR und in weiterer Folge im Bundesrat erfolgen.
Um die steuerliche Absetzungsmöglichkeit zu haben, muss zumindest 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet werden.

Höherer Absetzbetrag bei Werbungskosten

Zudem können 2021 nun bis zu 300 Euro statt 150 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die Werbungspauschale 2020 nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen wurde.
„Mit dem Home-Office-Paket geben wir so viel Flexibilität und Rechtssicherheit wie möglich. Durch die aktuellen Änderungen sind wir großzügiger und helfen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“, hieß es in einem Statement des Finanzministers Gernot Blümel (ÖVP) zu den Änderungen.
„Das ist eine wichtige Entlastungsmaßnahme für viele Menschen, die in ihrem Arbeitsleben von der Corona-Pandemie betroffen sind“, sagte der ÖVP-Abgeordnete und ÖAAB-Generalsekretär Christoph Zarits. Die mit dem Homeoffice-Gesetz gesetzten Maßnahmen würden eine steuerliche Entlastung von bis zu 150 Mio. Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen.
Voraussichtlich wird dieses Gesetz mit April 2021 in Kraft gesetzt werden, sofern es zu keiner Verschiebung auf ersten Juli kommt, die von Arbeitgebervertretungen gefordert wird.
Als FCG treten wir dafür ein, dass dieses Gesetz möglichst schnell beschlossen wird, da die Verhandlungen dazu ohnehin recht lange gedauert haben.

GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

Schwerarbeiterregelung Österreich

Auch wenn manche den Schmuck der fremden Federn so sehr lieben, besteht die Schwerarbeiterregelung bereits seit I/ 2007 und somit seit über 14 Jahren.

Seit diesem Zeitpunkt (2007) fallen folgende Arbeitsbereiche in der Post in diese Regelung:

  • Paketzusteller/in
  • Koll im Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
  • Briefzustellerinnen mit überwiegender Gehleistung

Schwerarbeit Liste

Wir fordern:
Aufgrund der hohen Paketmengen im Verbund sollte auch der „Verbundzusteller/in“ als Paketzusteller/in gewertet werden und diese Zeit als Schwerarbeitsmonate berechnet werden. Um das rechtlich abzusichern, müsste ein Grenzwert an Paketen festgelegt werden, der über eine Kalorienmessung berechnet werden könnte. 

Nur wenn das die Dienstbehörde der Post jeweils bestätigt ist eine Umsetzung realistisch. Zusätzlich werben wir auch in der Politik dafür, die Liste der „Schwerarbeit“ zu ergänzen.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

https://www.pv.at/cdscontent/?contentid=10007.707666

Covid Einreiseregelungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Anhang wird die mit BGBl. II Nr. 52/2021 vom 03.02.2021 kundgemachte

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

inklusive der geänderten Bundesgesetzblätter und der notwendigen amtlichen Formulare zu eurer Verwendung übermittelt.
1. Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse
(§ 2 der COVID-19-EinreiseV)
Durch die vorliegende Ergänzung (§ 2 Abs. 2) ist einem ärztlichen Zeugnis ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, nunmehr gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
2. Geburtsdatum,
3. Datum und Uhrzeit der Probenahme,
4. Testergebnis (positiv oder negativ),
5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurch-
führenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code
(Z 5 gilt spätestens ab 28.02.2021.)
In § 2 Abs. 1 wird angefügt, dass im Falle der Inanspruchnahme des
§ 6a (= Pendler; siehe unten) die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme ist.
1. Einreise aus EU-/EWR-Staaten, Schweiz, (…)
(§ 4 Abs. 2 COVID-19-EinreiseV)
Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 oder
2 (= Glaubhaftmachung des Aufenthaltes in Österreich bzw. in einem, in der Anlage A angeführten Staat innerhalb er letzten zehn Tage) nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten.
Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Weiters entfällt die Wortfolge betreffend das Vereinigte Königreich in den §§ 4 und 5 (bzw. wird durch andere Wortfolgen ersetzt), weshalb für die Einreise bzw. für Bürger aus dem Vereinigten Königreich nunmehr die Bestimmungen für die „Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten“ anzuwenden sind.
1. Pendler
(§ 6a COVID-19-EinreiseV)
Abweichend von § 4 Abs. 2 (siehe oben) und § 5 Abs. 3 und 4 (unzulässige Einreise aus sonstigen Staaten oder Gebieten bzw. die bestehenden Ausnahmen) ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
1. zu beruflichen Zwecken,
2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a (Z 3, 6, 7, 8 und 9) spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich.
Abs. 2 (neuerliche Registrierung bei jeder Änderung) gilt sinngemäß.
Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.
Zudem entfällt das Land Japan in Anlage A („sichere“ Staaten).

BGBLA_2021_II_52_COVID-19-EinreiseV_Änderung BGBLA_2021_II_52_COVID-19-EinreiseV_Änderung_Anlage_E BGBLA_2021_II_52_COVID-19-EinreiseV_Änderung_Anlage_F

Arbeitnehmerschutz im Homeoffice

Mit den beschlossenen Regeln ist es uns gelungen, den Arbeitnehmerschutz auch im Homeoffice zu gewährleisten und gleichzeitig wichtige Kostenfragen zu lösen.

Homeoffice Sozialpartnereinigung

Sozialpartner einigen sich in einer nächtlichen Sitzung mit der Regierung auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Homeoffice!

Die genauen Details werden vom ÖGB und der Arbeiterkammer bekannt gegeben werden.

Im Überblick die Eckpunkte:

• Homeoffice beruht auf der Freiwilligkeit, der Schriftlichkeit und auf einem Rücktrittsrecht
• Über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Unfallversicherung und dem Haftungsschutz konnte Einvernehmen erzielt werden
• Die Steuererleichterungen werden jedenfalls bis Ende 2023 Geltung haben
• Betriebsmittel sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und sind auch bis zu einer bestimmten Höhe (bis € 600,– jährlich) steuerlich absetzbar
• Das Pendlerpauschale bleibt (vorerst) in der gewohnten Form aufrecht

Über alles Weitere werden wir informieren, wenn der Gesetzestext vorliegt.

Mit der FCG auch 2021
GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM.MEHR ERREICHEN.

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ORF Bericht:

Einigung auf Homeoffice-Regelung

Die Regierung und die Sozialpartner haben eine Einigung für das Arbeiten im Homeoffice erzielt. Das gab das Arbeitsministerium am Mittwoch bekannt. Die Arbeit im Homeoffice bleibt Vereinbarungssache, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu 600 Euro, und Beschäftigte im Homeoffice sind unfallversichert.

Online seit heute, 12.45 Uhr

Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP), ÖVP-Arbeitsminister Martin Kocher und Sozialminister Rudolf Anschober (Grüne) präsentierten nach dem Ministerrat am Mittwoch Details zu dem mit den Sozialpartnern ausgehandelten Paket. Weder können Arbeitnehmer von sich aus ins Homeoffice wechseln, noch können Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen. Geregelt werden sollen die Details in Zukunft über Betriebsvereinbarungen.

Werbung

Zuletzt war die Forderung vonseiten der Arbeitnehmervertreter diskutiert worden, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern verpflichtend die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten sollten, wenn das möglich ist. „Homeoffice ist und bleibt Vereinbarungssache“, heißt es in einer Mitteilung des Arbeitsministeriums. Die Vereinbarung soll schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist widerrufen werden können. Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen sollen möglich sein.

„Ich glaube, dass die Einigungen für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einen Vorteil bringt“, sagte Kocher. Die Möglichkeit des Homeoffice könne „je nach Branche, je nach Erfordernis“ ausgestaltet werden. „Es gibt die Möglichkeit, das nur wenige Stunden in der Woche bis eben auch sehr umfangreich zu nutzen“, sagte er.

Kocher sagte, dass Arbeitsinspektorate keinen Zutritt zu privaten Wohnbereichen erhalten werden. Die Arbeitszeit werde unterdessen wie im Büro berechnet. Darüber hinaus gelte die Unfallversicherung im Homeoffice, so Kocher. Laut Anschober geht es darum, einen vollständigen Schutz am Arbeitsplatz und im Homeoffice zu gewährleisten. Mehr Homeoffice bedeute weniger Bewegung und damit weniger Ansteckungsrisiko, so Anschober.

Steuerliche Begünstigung bis zu 600 Euro

Weiters wird klargestellt, dass die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln – zum Beispiel einem Laptop – durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Deckung der Mehrkosten im Homeoffice für Laptops und Mobilgeräte sollen bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Es gehe darum, einen Anreiz zur Kontaktreduktion zu bieten, so Blümel.

Außerdem können Arbeitnehmer auch andere Aufwendungen bis zu 300 Euro als Werbungskosten absetzen – in Summe also bis zu 600 Euro. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall gilt die 300-Euro-Grenze allerdings für das Jahr 2020 und 2021 zusammen. Für den Staat rechnet Blümel aufgrund der vorgesehenen Steuererleichterungen mit Mindereinnahmen von bis zu 150 Mio. Euro pro Jahr.

Evaluierung für 2023 geplant

Die Coronavirus-Pandemie, die als Turbo für die Heimarbeit diente, hat konkrete Regeln notwendig gemacht. Diese sollen über die Krise hinaus praktikabel anwendbar sein. Gelten sollen die neuen Regeln von 2021 bis 2023 und dann evaluiert werden. Wann genau die neuen Regeln im Nationalrat beschlossen werden, ist noch offen, der Beschluss soll aber so rasch wie möglich erfolgen, so Kocher.

Sozialpartner zeigen sich zufrieden

Die Sozialpartner zeigten sich mit der nun angekündigten Regelung durchwegs zufrieden. „Es ist wichtig, dass nach langwierigen Verhandlungen jetzt endlich klare Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice vereinbart wurden“, sagte ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian. Arbeiterkammer-Präsidentin Renate Anderl sagte, die wichtigen Anliegen der AK seien in der Einigung mit der Regierung aufgegriffen worden. Zentraler Punkt der Einigung sei die Freiwilligkeit, so GPA-Gewerkschaftsvorsitzende Barbara Teiber.

Auch den Arbeitgebern war die Freiwilligkeit wichtig: „Das ermöglicht es, auf betriebliche Abläufe Rücksicht zu nehmen und Homeoffice dort einzusetzen, wo es von beiden Seiten gewünscht ist“, sagte Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer in einer Stellungnahme. Als „zeitgemäße Lösung mit Augenmaß“ bezeichnete der Präsident der Industriellenvereinigung (IV), Georg Knill, die für die kommenden drei Jahre vorgesehene steuerliche Begünstigung bei digitalen Betriebsmitteln und entstandenen Mehrkosten für Beschäftigte.

red, ORF.at/Agenturen

 

 

Verlängerungen der Dienstanweisungen „Überstunden“

Die Dienstanweisung vom 23. März 2018 sowie die dazu ergangene 1. Ergänzung vom 28. Mai 2018 betreffend „monatliche Auszahlung von Mehrdienstleistungen im Bereich Güterbeförderung und Distribution“ wurde mit der angeschlossenen Dienstanweisung vom 20. Jänner 2021 für den Bereich der Logistikzentren bis 30. Juni 2022 verlängert.

Dienstanweisung – Monatliche Auszahlung von Mehrleistungen im Bereich Logistikzentren_3. Ergänzung

Dienstanweisung – Monatliche Auszahlung von Mehrleistungen im Bereich Brieflogistik – Logistikzentren_unterfertigt

Dienstanweisung – Monatliche Auszahlung von Mehrdienstleistungen im Bereich Güterbeförderung und Distribution

 

Verordnung des Gesundheitsministers

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hier ist die aktuelle Covid- Notmaßnahmenverordnung ersichtlich:

BGBLA_2021_II_27-3_Covid_19_Notmaßnahmenverordnung

 

 

Ausnahmen vom gestaffelten Dienstbeginn bis 9. Feb. verlängert

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

in einigen Dienststellen konnte ab 21.12. unter gewissen Rahmenbedingungen der gestaffelte Dienstbeginn reduziert bzw. aufgehoben werden. Bei diesen Dienststellen wird diese Regelung vorerst bis 25. Jänner 2021 verlängert.
Bei heutigen Besprechung wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass diese Dienstanweisung über den 25. Jänner hinaus verlängert wird.

Als FCG treten wir dafür ein, dass der gestaffelte Dienst über den Jänner hinaus, überall wo das möglich ist, reduziert bzw. aufgehoben wird.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

Übersicht der Coronamaßnahmen in Österreich

Die neue Virusmutation ist hochansteckend, daher werden die Lockdown- Regelungen auch in Österreich verlängert und ergänzt.

Maskenpause kommt per Gesetz

Mittlerweile haben sich Sozialpartner und Regierung darauf verständigt, dass nach 3 Stunden Arbeit mit Mund- Nasenschutz, zumindest eine 10 min Pause eingehalten werden muss. Diese Regelung wird in den Generalkollektivvertrag aufgenommen werden. Sobald die Regelung in Kraft gesetzt wird, werden wir wieder informieren.
Aus unserer Sicht reicht diese kurze Pause nicht aus, daher werden wir auch als zuständige Gewerkschaft (GPF) den Druck erhöhen müssen, um auf betrieblicher Ebene hier rasch zu einer besseren Lösung zu kommen.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.