In Zustellbasen: FFP2 Maskenpflicht aufgehoben
Auszug aus der Anweisung:
Aufgrund der mit 16. April 2022 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt angepasst:
- FFP2 Maskenpflicht:
Ab sofort ist die Tragepflicht einer FFP2 Maske in den Innenräumen der Zustellbasen aufgehoben.
Es wird jedoch empfohlen – sofern ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann – eine FFP2 Maske zu tragen.
Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:
- bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- beim Betreten von
- Kundenbereichen des täglichen Lebens (Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post, etc.),
- Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- Kranken- und Kuranstalten,
- öffentlichen Orten (Behörden, Gerichte).
- Häufung von Krankenständen
Bei Häufung von Krankenständen innerhalb der Dienststelle ist vorgesehen, die FFP2 Maskenpflicht temporär für die jeweilige Zustellbasis wieder einzuführen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.