Risikogruppen: Neues Attest ab 15.12. notwendig

Risikogruppen

Der Anspruch auf Freistellung von Risikopersonen und der damit verbundene Kostenersatz für den Arbeitgeber sind seit 22.11.2021 wieder möglich. Allerdings wurden durch eine Novelle der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests geändert.

Das bedeutet:

  • Alle COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3.12.2021 ausgestellt wurden, verlieren ab 15.12.2021 ihre Gültigkeit und müssen erneuert werden.
  • Die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests ist ab 3.12.2021 nur zulässig, wenn:

a)
bei der betroffenen Person trotz dreier Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder

b)
die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

  • Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Bestätigung Ihres COVID-19-Risikoattests durch einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse zu verlangen. Ihr Anspruch auf Freistellung besteht zwar weiterhin, endet allerdings automatisch, wenn die vom Arbeitgeber verlangte Bestätigung Ihres Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20211212_OTS0015/kochermueckstein-neue-dienstfreistellung-fuer-risikogruppen-bis-maerz-2022?fbclid=IwAR3NzhCRVZvhpYteh5FQHVOCeZQgvfaT1AtDNxGIiUOTZjHxDAzdw1ootng