FCG NEWS: Umsetzung Erhöhung Pendlerpauschale

Liebe Kolleg*innen!

Die Rollung der Erhöhung von Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro mit 1. Mai 2022 (befristet bis 30. Juni 2023) wurde/wird

  • mit der Abrechnung Juni 2022  – für Kolleg*innen mit Gehaltsfälligkeit am Monatsletzten im Nachhinein
  • wurde/wird mit der Abrechnung Juli 2022 – für Beamt*innen mit Gehaltsfälligkeit am Monatsersten und Dienstordnungsangestellte mit Gehaltsfälligkeit am 15. Juli 2022

durchgeführt.

 

FCG– damit wieder mehr zum Leben bleibt!

Wann gilt die „Schwerarbeit“ für Verbundzusteller/innen?

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

als FCG Post haben wir ganz intensiv das Thema der „Schwerarbeiterregelung in der Verbundzustellung“ aufgegriffen.

Unzählige Schreiben an Politiker*innen Bundeskanzler (BK Nehammer), Minister* innen, Parlamentsklub und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und viele Gespräche haben offenbar auch dazu geführt, dass nun möglich wird was unmöglich schien.

Dass die Ausweitung der Schwerarbeiterregelung unter dieser Regierung gelingt, zeigt wie stark sich die FCG in der Post AG dafür eingesetzt hat.

Logischerweise müssen sich bei solchen Themen immer alle Fraktionen mit ihren Möglichkeiten einsetzen. Beim Thema der Schwerarbeit hat das Zusammenspiel gut funktioniert und wird damit erfolgreich.

Folgende Ergänzung soll nun beim Paketzusteller erfolgen: „Verbundzusteller*in mit überwiegender Paketzustellung“ auf der Liste der Schwerarbeit“.

In Kraft tritt diese Ergänzung nach der Veröffentlichung der ÖGK, wobei im Vorfeld natürlich auch der Bund informiert bzw. involviert  wird.

Wenn die Regelung in Kraft ist, kann jede/r Verbundzusteller/in der bereits 57 Jahre alt ist, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeit beim Personalamt verlangen und damit feststellen, wie viele „Schwerarbeitsmonate“ bereits vorliegen.

Musterschreiben Antrag Schwerarbeitszeiten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen (in den letzten 240 Monaten mindestens 120 Monate Schwerarbeit) ist der Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit geringeren Abschlägen möglich, sofern auch die 540 Versicherungsmonate ASVG (45 Jahre) oder bei Beamten eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahre) vorliegt.

Sobald die ergänzende Schwerarbeiter- Regelung für „Verbundzusteller mit überwiegender Paketzustellung“ in Kraft ist und gilt, werden wir gesondert informieren!

FCG- damit wieder mehr Zeit zum Leben bleibt!

 

FCG- NEWS: €180,– Familienbeihilfe im August

Liebe Kolleg*innen,

als FCG Post haben wir zusätzliche Maßnahmen für Familien bei der Regierung eingefordert.

Mit August 2022 wird es eine einmalige zusätzliche Familienbeihilfe von 180,– Euro pro Kind geben. Außerdem wird der „Familienbonus plus“ für das Jahr 2022 auf bis zu 2000,– Euro angehoben werden.

Der Digi- Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal € 500,– pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.

Genauere Informationen hier: 2022014_Weitere_Maßnahmen_gegen_die_Teuerung

 

 

 

 

Schritt zur Schwerarbeit

Liebe Kolleg*innen,

als Personalvertreter*innen in der Post wollen wir erreichen, dass unsere Zusteller*innen auch für die Pension in die Schwerarbeiterregelung aufgenommen werden.

Beim Termin am 20. Juni wurde auch ein Dienstgebervertreter (Ing. Nigl) beigezogen und dazu befragt.

Somit ist ein weiterer Schritt Richtung Schwerarbeit gesetzt worden, jetzt muss die Post AG noch entsprechende Daten aufbereiten und an den Dachverband übermitteln.

Wenn alles nach Plan funktioniert erfolgt folgende Ergänzung beim Paketzusteller: „Verbundzusteller*in mit überwiegender Paketzustellung“ auf der Liste der Schwerarbeit.

Selbstverständlich muss man jetzt noch weiter am Ball bleiben und es so vorantreiben, bis es tatsächlich umgesetzt ist.

Damit mehr Zeit zum Leben bleibt!

 

Verbundzusteller*innen: Schwerarbeiter- 20. Juni Anhörung

Liebe Kolleg*innen,

als Personalvertreter*innen in der Post wollen wir erreichen, dass unsere Zusteller*innen auch für die Pension in die Schwerarbeiterregelung aufgenommen werden.

Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird am 20. Juni diese Angelegenheit mit den Sozialpartnern weiter erörtern. Bei diesem Termin wird auch ein Dienstgebervertreter (Ing. Nigl) beigezogen und dazu befragt werden.

Entscheidend wird die Frage sein, ob eine entsprechende rückwirkende Anerkennung auf diesen Weg erreicht werden kann.

FCG- Gemeinsam mehr erreichen!

 

Freistellungsregelung Covid-Risikogruppen

Liebe Kolleg*innen,

die Freiststellungsregelungen für Risikogruppen, die per Ende Mai ausgelaufen wäre, wird nun bis Ende Juni verlängert werden. Über den Sommer hinaus soll diese Maßnahme ausgesetzt werden und erst bei steigenden Covid- Zahlen, eventuell erst wieder im Herbst eingeführt werden.

Sobald die entsprechende Dienstanweisung vorliegt, werden wir genauer informieren!

Ihre FCG Personalvertreter*innen stehen für Fragen gerne zur Verfügung!

FCG für Schwerarbeiterregelung

Als Christgewerkschafter/innen in der Post AG arbeiten wir tagtäglich daran, Verbesserungen für unsere Kolleg*innen zu erreichen.

Ein wichtiger Punkt ist die Ausweitung der Schwerarbeiterregelung auch auf die Verbundzusteller*innen.

Um das auch zu erreichen, braucht es auch eine breite Unterstützung aller Arbeitnehmervertretungen und aller Fraktionen.

Heute waren Andreas Schieder und Andreas Soretz vom FCG- Zentralausschuss beim Generalsekretär des ÖAAB Nat.Rat. Christoph Zarits, um für die Umsetzung und Ausweitung der Schwerarbeiterregelung zu werben.

Das Sozialministerium und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind zwar für solche Umsetzungen zuständig, dies muss jedoch auch von politischer Seite unterstützt werden.

Eigentlich müsste jeder die Belastungen unserer Verbundzustellerinnen erkennen, sodass die Schwerarbeiterregelung dringend notwendig ist.

FCG- damit mehr Zeit zum Leben bleibt!

 

In Zustellbasen: FFP2 Maskenpflicht aufgehoben

Auszug aus der Anweisung:

Aufgrund der mit 16. April 2022 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt angepasst:

  1. FFP2 Maskenpflicht:

Ab sofort ist die Tragepflicht einer FFP2 Maske in den Innenräumen der Zustellbasen aufgehoben.

Es wird jedoch empfohlen – sofern ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann – eine FFP2 Maske zu tragen.

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Betreten von
  • Kundenbereichen des täglichen Lebens (Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post, etc.),
  • Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Kranken- und Kuranstalten,
  • öffentlichen Orten (Behörden, Gerichte).
  1. Häufung von Krankenständen

Bei Häufung von Krankenständen innerhalb der Dienststelle ist vorgesehen, die FFP2 Maskenpflicht temporär für die jeweilige Zustellbasis wieder einzuführen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

 

Recht auf Sonderbetreuungszeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was tun, wenn ein Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmachen muss? Oder ein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird – aber die Eltern arbeiten müssen?

Es bestehen zwei Modelle:

  • Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit dort, wo die Betreuung zu Hause erfolgen muss, weil die Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb tatsächlich nicht möglich ist (z.B. Quarantäne oder Corona-Erkrankung des Kindes; lockdownbedingte Schließung einzelner Klassen, Gruppen oder ganzer Betriebe; keine Notbetreuung).
  • Kein Rechtsanspruch, aberVereinbarungsmöglichkeit von Sonderbetreuungszeit dort, wo der Kindergarten- bzw. Schulbetrieb zwar eingeschränkt ist, die Betreuung zu Hause aber „freiwillig“ erfolgt (z.B. dort, wo eine Notbetreuung in Schule oder Kindergarten angeboten wird bzw. dann, wenn Schulen zwar offen sind, lockdownbedingt aber die Abholung von Lernpaketen zur Abhaltung von „Homeschooling“ ermöglichen).

Die wichtigsten Eckdaten

Die Sonderbetreuungszeit kann aktuell

  • zwischen 1.2022 und 31.03.2022
  • pro Elternteil
  • im Ausmaß von bis zu 3 Wochen beansprucht werden.
  • Eltern dürfen beide Modelle der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn das Kind unter 14 ist und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann, z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil.
  • Auch pflegende Angehörige dürfen bezahlt daheimbleiben
  • Eltern & pflegende Angehörige verlieren keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche, wenn sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
  • Bei einem Rechtsanspruchauf Sonderbetreuungszeit (1. Modell) ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Er muss nur über die Tatsache der Inanspruchnahme informiert werden (wie z.B. bei der Pflegefreistellung). Bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit (2. Modell) müssen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber den konkreten Zeitraum (bestenfalls schriftlich) vereinbaren.
  • Der Bund ersetzt dem Arbeitgeber die anfallenden Kosten. Die Sonderbetreuungszeit sollte daher jedenfalls nicht am Entgelt scheitern.

Wichtig!

Sie arbeiten im Homeoffice und niemand kann Ihnen die Kinderbetreuung abnehmen? Auch dann haben Sie ein Recht auf Sonderbetreuungszeit! Ihre Arbeit braucht Ihre volle Aufmerksamkeit. Ihr Kind auch. Beides zusammen geht sich nicht aus.

TIPP

Urlaub oder Pflegefreistellung in Sonderbetreuungszeit umwandeln

Wussten Sie, dass wir die Sonderbetreuungszeit für das Schuljahr 2021/22 frisch für Sie verhandelt haben? Das entsprechende Gesetz wurde erst im Oktober kundgemacht. Es gilt aber rückwirkend ab dem 1. September 2021. Das ist möglicherweise ein Vorteil für Sie!

Denn: Vielleicht waren Sie seit 1.9.2021 von einer coronabedingten Kindergarten- bzw. Schulschließung betroffen. Oder von der Quarantäne Ihres Kindes. Falls Sie deswegen Urlaub, Pflegefreistellung oder Dienstverhinderungszeit nehmen mussten, haben wir eine gute Nachricht für Sie:

Diese Zeiten gelten nun rückwirkend als „Sonderbetreuungszeit“. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber darüber. Denn auch diese können rückwirkend den Antrag stellen und das in dieser Zeit fortgezahlte Entgelt vom Bund rückerstattet bekommen.

Wie lange kann ich Sonderbetreuungszeit nehmen?

  • Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021:4 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2021:3 Wochen pro Elternteil
  • Zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022: 3 Wochen pro Elternteil

Arbeiterkammer und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit ein, sollte sie nach März 2022 weiterhin nötig sein!

Kann ich Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch nehmen?

Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. Sie können aber die Sonderbetreuungszeit in folgenden Einheiten nehmen:

  • halbtageweise
  • tageweise
  • wochenweise

Wie werde ich bezahlt, wenn ich Sonderbetreuungszeit nehme?

So wie immer – als würden Sie ganz normal arbeiten gehen. Auch regelmäßig geleistete Überstunden werden berücksichtigt (Entgeltfortzahlung). Der Arbeitgeber bekommt 100 % Kostenersatz vom Bund dafür.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch für Beschäftige in systemrelevanten Berufen? 

Selbstverständlich, es gibt da keine Einschränkung nach Berufsgruppen. Diese Ungleichbehandlung bestand nur im ersten Lockdown im März 2020. Arbeiterkammer und Gewerkschaften konnten sich erfolgreich für eine Beseitigung dieser ungerechten Bestimmung einsetzen.

Wie ist die Sonderbetreuungszeit für Alleinerziehende geregelt?

Alleinerzieher:innen können natürlich auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen – und zusätzlich auch der andere Elternteil.

Ich habe einen freien Dienstvertrag, bin Beamte:r oder Vertragsbedienstete:r – gilt die Sonderbetreuungszeit auch für mich?

Für freie Dienstnehmer:innen, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann leider keine Förderung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Freistellung ist aber selbstverständlich möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einer solchen zustimmt.

Ich bin geringfügig beschäftigt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit?

Aber sicher! „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass nicht das volle Paket an Sozialversicherungsschutz gegeben ist – und deshalb weniger Beiträge gezahlt werden. Das Arbeitsrecht gilt aber in vollem Umfang!

Ich bin für ein Projekt nur befristet angestellt – bekomme ich Sonderbetreuungszeit in vollem Umfang?

Selbstverständlich! Die Sonderbetreuungszeit gibt es unabhängig von der Beschäftigungsdauer – und zwar voll, und nicht nur anteilig, selbst wenn das befristete Arbeitsverhältnis nur wenige Monate dauert.

Gibt es die Sonderbetreuungszeit auch, wenn das Kind von einer Tagesmutter betreut wird?

Nein, in dem Fall sind Sie nicht von einer Kindergartenschließung betroffen.

Mein Kind ist Corona-positiv und erkrankt in der Quarantäne – Pflegefreistellung oder Sonderbetreuungszeit?

Sobald Quarantäne verhängt wird, greift der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – egal, ob Ihr Kind Symptome entwickelt oder nicht.

Mein Kind ist über 14 – Betreuung daheim ist aber trotzdem nötig!

Wenn Ihr Kind älter als 14 Jahre ist und trotzdem Betreuung zu Hause braucht, liegt möglicherweise eine Dienstverhinderung vor. Das heißt, Sie dürfen in dem Fall ebenfalls bezahlt zuhause bleiben. Gerne klären wir mit Ihnen persönlich, was Sie tun können!

Sonderbetreuungszeit für pflegende Angehörige

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Sie kümmern sich um eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n und die bisherige Betreuungskraft (nach Definition des Hausbetreuungsgesetzes) ist ausgefallen? Wenn die Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist, stehen Ihnen

  • zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 3 Wochen und
  • zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung.

AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung

Sie betreuen einen Menschen mit Behinderung zuhause – entweder freiwillig oder weil die Schule oder Betreuungseinrichtung ihr Angebot reduzieren oder ganz herunterfahren musste? Auch dann haben Sie bis vorerst 31.03.2022 einen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit. AK und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Regelung ein, sollte dies nötig sein. Das Alter des behinderten Menschen spielt dabei keine Rolle.

Sie können auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn wegen COVID-19 die persönliche Assistenz ausfällt, die sonst einen nahen Angehörigen mit Behinderung begleitet. Ein gemeinsamer Haushalt ist hier keine Voraussetzung

Quelle: AK

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Sonderbetreuungszeit.html

 

 

KV- Paketstückgeld ausbezahlt (Coronaprämie)

Liebe Kolleg*innen,

für die Monate Okt- Dez.2021 ist das Paketstückgeld in der Auszahlung, allerdings ist es auf der Gehaltsbestätigung als „Sonderprämie Covid 19“ dargestellt. Darüber werden die betroffenen Mitarbeiter*innen in einen Schreiben von der Post AG informiert werden.

Wir bedanken uns bei allen Kolleginnen und Kollegen, welche die FCG Aktion für ein Paketstückgeld für ALLE unterschrieben haben!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!