Höheres Paketstükgeld im Nov und Dez für KV Neu Mitarbeiter:innen

Für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket wird zusätzlich zum Paketstückgeld von brutto 6 Cent in den Kalendermonaten November und Dezember 2024 ein „Hochsaisonzuschlag“ von brutto 4 Cent zur Anweisung gebracht, somit beläuft sich das Paketstückgeld für jedes erfolgreich zugestellte bzw. abgestellte Paket in den Kalendermonaten November und Dezember 2024 auf brutto 10 Cent.

Aufgrund der geführten Gespräche ist diese Erhöhung für die Monate November und Dezember auch in Zukunft für diese zwei Monate gültig. Die Mitarbeiter:innen werden gesondert mit einer Dienstanweisung informiert.

 

PS:

Für Beamte und Angestellte nach Dienstordnung erhöht sich das Paketstückgeld für zustellte Pakete im Jänner 2025 aufgrund des Gehaltsabschlusses.

FCG NEWS: Familienleistungen steigen ab Jänner um 4,6%

Höhe der Familienbeihilfe pro Monat

FCG NEWS: In der Nacht im Briefzentrum unterwegs

Von 11. auf 12. November waren die FCGler des Zentralausschusses Andreas Schieder, Andreas Soretz und Maria Klima mit dem VPA Team rund um Vors. Christine Filippits, bei den Kolleginnen und Kollegen im Briefzentrum Wien unterwegs.

Von Seiten der Fachgruppe des BZW wurden den Kolleg:innen zum Faschingsbeginn auch ein Krapfen organisiert und verteilt.

Gut angekommen ist, dass ab Jänner 2025 des Nachtdienstgeld zwischen 20,25% und 20,45% angehoben wird.

FCG, weil wir für Euch sind!

Erhöhung Kilometergeld ab 1. Jänner 2025 in Kraft

FCG NEWS: Pensionsanpassung und Schutzklausel für Pensionsantritte 2025

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Im Nationalrat wurde die Pensionsanpassung 2025 und eine Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2025 beschlossen.

Pensionsanpassung 2025
Pensionen und Ruhebezüge, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 bezogen worden sind, werden wie folgt angepasst:

  • bis monatlich brutto € 6.060,00 (=monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2024) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 4,6 % und
  • ab monatlich brutto € 6.060,00 mit einem Pauschalbetrag von € 278,76 (= 4,6 % von 6.060).

Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung bleibt auch für Pensionsantritte im Jahr 2025 weiterhin ausgesetzt.

Schutzklausel
Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (betrifft Vertragsbedienstete und Beamt:innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind):

Gemäß der vom Nationalrat am 18. September 2024 beschlossenen, sogenannten Schutzklausel, werden Personen, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten, wiederum – wie bereits vergangenes Jahr – einen „Erhöhungsbetrag“ erhalten, der 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift des Jahres 2023 beträgt. Damit sollen inflationsbedingte Pensionsverluste durch einen späteren Pensionsantritt vermieden werden.

Diese Schutzklausel gilt für:

  1. Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt.
  2. Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2025 liegt, wenn

    a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind oder

    b. wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2025 der Arbeitslosengeldanspruch endet und das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde.

Ruhebezüge (betrifft Beamt:innen, die vor dem 1. Jänner 1976 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind; sie unterliegen der Parallelrechnung):

Im „Altast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 10,8 % anstelle von 9,7 %. Im „Neuast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pen-sionsgesetz und somit mit Hilfe des „Pensionskontos“ berechnet wird) steht der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 zu (siehe oben).

Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2025

  1. aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenregelung oder
  2. bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2024 vorgelegen sind.

 

Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)

Pause Beamte Filialen: Vorschlag für Nachzahlung

Liebe Kolleg:innen!

Aufgrund einiger gewonnener Verfahren für Beamte haben wir auch eine entsprechende Nachzahlung für die letzten 3 Jahre verlangt.

Die Vertreter des Unternehmens argumentierten im Wesentlichen, dass es wenn auch nicht dokumentiert doch möglich gewesen sei, die Pause zu machen.

Aus rechtlicher Sicht könnte jeder betroffene Beamte den Rechtsweg beschreiten, um die Stunden dafür einzufordern.

Mittlerweile liegt ein Vorschlag vor, der eine Teil- Nachzahlung für Beamte ohne Verwaltungsverfahren sicherstellen würde.

Letzt- Vorschlag Nachzahlung Beamte in den Filialen:

An jenen Tagen, bei denen die Tagesdienstzeit mehr als 6 Stunden betrug, würden 15 min pro Tag als Überstunden für die letzten 3 Jahre nach bezahlt werden, sofern der Beamte dieser Regelung zustimmt.

Bei einigen Probebeispielen, die wir berechnet haben, sind an die 150 Überstunden für rund 3 Jahre möglich .

Durch den Überstundenzuschlag wird die Nachzahlung in diesen Fällen betragsmäßig bei knapp 1,5 Monatsbezügen liegen.

Für die Umsetzung wird der Betrieb einen Antrag zur Verfügung stellen, mit dem die Nachzahlung vereinbart wird.

FCG, weil wir für Euch sind!

ÖGB Katastrophen- Fond


Katastrophen-Fonds für ÖGB-Mitglieder

Ablauf:

Die geschädigten Mitglieder übermitteln wie bisher den Antrag auf Leistung aus dem „KAT-Fonds“ für ÖGB-Mitglieder an die betreuende Gewerkschaft,

Landesorganisation oder an das Regional- bzw. Bezirkssekretariat (siehe Beilage Antrag und Richtlinien).

In weiterer Folge sollen die von der Gewerkschaft, Landesorganisation oder Regional- bzw. Bezirkssekretariate geprüften und vollständigen Anträge, ohne dass es einer weiteren Bearbeitung bedarf ( Überprüfung der Mitgliedschaft, Anschrift, Bestätigung Gemeinde, IBAN, etc.), per Mail an finanz@oegb.at bzw.an das Büro des Bundesgeschäftsführer Thomas Hochmayr, z.Hd. Kollegin Martina Fitzka, übermittelt werden.

Aufgrund der aktuellen Unwetterschäden wird bei den diesbezüglichen Anträgen auf Unterstützung aus dem „Katastrophen-Fonds für ÖGB-Mitglieder“

ausnahmsweise vorerst bis Dezember 2024 auf die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Rechnungen, etc. verzichtet.

Lediglich die Bestätigung der Gemeinde, dass der Schaden am Hauptwohnsitz entstanden ist, bleibt verpflichtend.

Die 6-Monate-Einreichfrist nach Eintritt des Schadens bleibt, so wie in den Richtlinien aufrecht. Formular ÖGB Katastrophen-Fonds + RL

Katastrophenhilfe der Arbeiterkammer NÖ

 Auch diesmal stellt die Arbeiterkammer NÖ eine eigene Katastrophenhilfe in der Höhe von bis zu 1.000 Euro zur Unterstützung der Beseitigung von Schäden an Häusern und Wohnungen zur Verfügung.

Die Direkthilfe kann für Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen im Wohnbereich beantragt werden. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zur Gänze gedeckt ist, besteht kein Anspruch.

Die Anträge können direkt in allen AK-Bezirksstellen gestellt werden.

Alle Infos & Antragsformular: https://noe.arbeiterkammer.at/katastrophenhilfe

Gerade als christliche Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter sind unsere Gedanken bei den unzähligen Opfern, und unser tiefster Respekt und großer Dank bei den viele haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern die unermüdlich im Einsatz sind.

Hochwassersituation, Sonderurlaub für den Katastropheneinsatz

Hochwassersituation, Sonderurlaub für den Katastropheneinsatz für Mitglieder von Blaulichtorganisationen und Betroffene

Regelung für die Post AG:

Liebe Kolleg*innen!

Im Hinblick auf die bundesweit bestehende Ausnahmesituation im Zusammenhang mit den starken Niederschlägen und der damit verbundenen Hochwassersituation wird, um eine einheitliche Vorgangsweise sicherzustellen, folgende Regelung getroffen:

Mitarbeiter*innen, die Mitglieder von Blaulichtorganisationen sind, d.h. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder die bei einem Rettungsdienst (Rotes Kreuz etc.) tätig sind, ist bei Einsätzen in zu Katastrophengebieten erklärten Gemeinden – soweit wie möglich – Sonderurlaub zu gewähren.

Bei Einsätzen außerhalb von Katastrophengebieten kann den Mitarbeiter*innen ebenfalls unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Möglichkeiten Sonderurlaub genehmigt werden. Ebenso ist Mitarbeiter*innen, die direkt vom Hochwasser betroffen sind, zur Schadenseindämmung nach den betrieblichen Möglichkeiten Sonderurlaub zu gewähren.

Für Einsätze für Blaulichtorganisationen in Katastrophengebieten können maximal bis zu 5 Sonderurlaubstage genehmigt werden.

In allen anderen Fällen können unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Möglichkeiten maximal 3 Sonderurlaubstage genehmigt werden.

Für die endgültige Anerkennung des Sonderurlaubs ist im Nachhinein über den Einsatz für die jeweilige Blaulichtorganisation und das Einsatzgebiet eine entsprechende Bestätigung von den Mitarbeiter*innen beizubringen. Von den Mitarbeiter*innen, die vom Hochwasser selbst betroffen sind, ist von der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen.

Filialen Pausenregelung Beamte- Verhandlung über Nachzahlung gestartet

Ab Juli wurde die Neuregelung der Ruhepausen bei Beamten in den Filialen, aufgrund mehrerer erfolgreicher Klagen umgesetzt. Das kann tatsächlich als Erfolg der Rechtsmeinung der Christgewerkschafter:innen interprediert werden, weil diese Verfahren von vielen Kolleg:innen in der gleichen Rechtsfrage geführt wurden. Für Angestellte liegt derzeit noch kein Urteil in dieser Frage vor.

Folgende Regelung ist ab Juli für Beamte in den Filialen möglich: Filialen_Ruhepause_Neuregelung_20240627

Wir sind derzeit in Gesprächen, um diese Regelungen im Sinne der Mitarbeiter:innen zu verbessern.

Außerdem wollen wir, dass für die Vergangenheit eine Abgeltung für betroffenen Kolleg:innen bezahlt wird, ohne das weitere Gerichtsverfahren geführt werden müssen.

Dazu wurden die Verhandlungen aufgenommen, und werden Ende August fortgesetzt werden!

FCG, weil wir für Euch sind.

Einkommensverluste bei Mitbesorgungen in der Dienstzeit

Liebe Kolleg:innen,

die aktuelle Dienstanweisung im Zusammenhang mit Mitbesorgungen in der Distribution legt fest, dass ab Juli Mitbesorgungen nur dann ausbezahlt werden, wenn diese über der Normalarbeitszeit liegen. Anweisung Distribution_Mehrleistungen aus Mitbesorgungen

Folgende Übergangsregelung für die bereits beschäftigten Kollegen:innen ist vorgesehen:

Einschleifregelung für das 3. und 4. Quartal 2024:

Mitarbeiterinnen erhalten von den in der täglichen Normalarbeitszeit (8 Stunden bei Vollbeschäftigung, bzw. bei Mitarbeiterinnen in Teilbeschäftigung in Abhängigkeit der festgelegten Normalstundenanzahl) im 3. Quartal 2024 geleisteten Mitbesorgungsstunden 50% des fiktiven Mehr-/Überstundenzuschlags als Bindungsprämie im November 2024 ausbezahlt.

Von den in der täglichen Normalarbeitszeit im 4. Quartal 2024 geleisteten Mitbesorgungsstunden erhalten die Mitarbeiterinnen 25% des fiktiven Mehr-/ Überstundenzuschlags als Bindungsprämie im Februar 2025 ausbezahlt.

Diese Bindungsprämien gelangen nur zur Auszahlung, wenn das Dienst-/Arbeitsverhältnis noch besteht und auch nicht gekündigt ist. Die ggstdl. Einschleifregelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen, die im Korridor ein Zeitguthaben von +150 Stunden aufweisen oder dieses überschreiten.

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Festzuhalten ist, dass Kolleginnen und Kollegen die deutlich schneller als der Durchschnitt arbeiten dadurch Verluste haben werden, wenn innerhalb der Normalarbeitzeit Mitbesorgungen erledigt werden. Wahrscheinlich werden auch in diesem Punkt Gerichte beschäftigt werden.

PS:

Als FCG haben wir zwar geschafft, dass Überstundenzuschläge bis 200 Euro (18 Stunden) steuerfrei gestellt werden und damit mehr Netto möglich ist. Aufgrund dieser Entwicklung fordern wir auch weiterhin vom Gesetzgeber, alle Überstunden steuerfrei zu stellen, vor allem für die Mitarbeiter:innen der kritischen Infrastruktur!