Freistellung Risikogruppe bis 30. Juni

Liebe Kolleg*innen,

die Regelung für die Freistellungsmöglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die der „Covid- Risikogruppe“ angehören, wurde nun nochmals um einen Monat verlängert, sodass diese nun bis 30. Juni 2021 gilt.

FCG – GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

Was sie über Homeoffice wissen sollten

Der Österreichische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bund (ÖAAB) und auch wir als parteiunabhängige FCG haben uns bemüht Regelungen für das Arbeiten von zu Hause aus sicherzustellen. Vor allem die steuerlichen Begleitmaßnahmen, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte konnten positiv umgesetzt werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt.

 

Covid Öffnungsschritte – Richtlinien

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

im Anhang befindet sich eine Zusammenstellung der begleitenden Maßnahmen für die Covid- Öffnungsschritte ab 19. Mai!

COVID-Öffnungsschritte_FINAL

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

 

Damit mehr zum Leben bleibt

WICHTIGE FORDERUNG

Als FCG haben wir immer wieder an verschieden Stellen interveniert, um das Einkommen unserer Mitarbeiter*innen zu verbessern. Die Steuerreform, welche einen Großteil unserer Mitarbeiter*innen rund € 350 mehr netto brachte, sowie die Coronaprämie bis zu 700 Euro, oder der Familienbonus plus (bis 1500 Euro p.a.)sind Beispiele und auch ZEUGEN dafür.

Zwei weitere wichtige Punkte wollen wir unbedingt für die Kolleginnen und Kollegen, im Umsetzung sehen.

  • Das Paketstückgeld für ALLE, dass von tausenden Kolleg*innen mit unterstützt wurde, sowie die
  • Verdoppelung der Essensbons für unsere Mitarbeiter*innen

Der zweite Punkt betrifft die Erhöhung der Essensbons, bei der die Steuerfreigrenze auf 2 Euro pro Arbeitstag, durch eine gesetzliche Änderung sichergestellt wurde.

Bei einer 5 Tage Woche sind 220 Arbeitstage als Grundlage heranzuziehen, sodass die Verdoppelung der derzeitigen Essensbons auf rund 440 Euro steuerfrei möglich wäre.

Wir wollen dieses Thema daher nochmals aufgreifen, und dies auch bei der Gehaltsverhandlung zu einem wichtigen Punkt zu machen.

Eine Verdoppelung dieser Gutscheine würde auch 1:1  bei den Kolleg*innen ankommen, ohne das der Fiskus wieder einen Teil einbehält.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
FCG-  damit mehr zum Leben bleibt!

Digi Scheck für Lehrlinge erreicht

Euro 500,–

Es freut uns sehr, dass eine weitere positive Initiative für Lehrlinge endlich Wirklichkeit wurde. Mit dem „Digi- Scheck“ für Lehrlinge wird in die Zukunft investiert und bringt daher Vorteile für alle.

Ausbildungsbezogene Kurse für Lehrlinge

Gefördert wird die Teilnahme an Kursen, welche die Inhalte des Berufsbildes oder der Berufsschule sowie berufsbildübergreifende berufliche Kompetenzen vermitteln oder festigen (z.B. in den Bereichen Digitalisierung, Ressourcenmanagement oder Klimaschutz).

Wer kann die Förderung beantragen?

Gefördert werden Lehrlinge mit aufrechtem Lehrvertrag in Lehrbetrieben.

Nicht gefördert werden Lehrlinge aus überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, da für diese eigene Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden.

Möglich ist eine Direktverrechnung durch Bildungsanbieter, sofern diese dieses Service anbieten (Infos dazu stellt der Bildungsanbieter zur Verfügung).

Wie hoch ist die Förderung?

100 % der Kosten für genehmigte Kursmaßnahmen (inkl. allfälliger USt.)

  • bis zur Obergrenze von 500 Euro je Kursmaßnahme
  • bis zu 3 Kursmaßnahmen je Lehrling pro Kalenderjahr möglich
  • Kosten oberhalb der Fördergrenze von 500 Euro sind vom Lehrling selbst zu tragen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?

  • Die Maßnahme muss zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31.Dezember 2022 stattfinden. Kurse, die vor dem Jahr 2021 begonnen haben oder nach dem Jahr 2022 enden, werden nicht gefördert.
  • Bei Antragstellung durch den Lehrling ist eine Teilnahmebestätigung des Bildungsanbieters über Anwesenheit von mindestens 75 % der Kursdauer notwendig.
  • Die Rechnung und eine Zahlungsbestätigung zum Nachweis der Bezahlung des Kurses ist beizulegen.
  • Zahlungen durch andere Personen aus dem Umfeld des Lehrlings an den Kursanbieter sind selbstverständlich möglich. In diesem Fall kann der Lehrling den IBAN der (auch juristischen) Person angeben, die tatsächlich die Kurskosten beglichen hat.
  • Aufrechtes Lehrverhältnis
  • Mindestförderbetrag: 30 Euro

Für Nähere Informationen stehen die Personalvertreter*innen der FCG gerne zur Verfügung!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Covid- Testung im Betrieb/ Regelung

Auszug aus der Anweisung des Betriebes bzgl. Covid- 19 Testungen:

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Liebe Kolleg*innen!

Im Hinblick auf die derzeitige negative Entwicklung der Infektionszahlen und zur Unterbrechung von Infektionsketten wird die Teststrategie bei der Österreichischen Post AG verschärft bzw. ausgedehnt.

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird an allen Dienststellen – mit mehr als 100 Mitarbeiter*innen – eine verpflichtende wöchentliche COVID-19-Testung ein- bzw. weitergeführt. Des Weiteren sollen an Hotspot-Dienststellen anlassbezogen Testungen durchgeführt werden.

Folgende Änderungen werden festgelegt (genaue Detailinformationen zu den einzelnen Standorten à siehe Beilage

  1. Logistikzentren: Erhöhung der wöchentlichen COVID-19-Testungen von 8 % auf mindestens 20 %  
  2. Standorte mit mehr als 100 Mitarbeiter*innen (ausgenommen LZ): Einführung bzw. Weiterführung von wöchentlichen COVID-19-Testungen von mindestens 20% (ausgenommen Wien)
  3. Wien (alle Standorte): Weiterführung von COVID-19-Testungen im Rahmen der Aktion „Alles gurgelt“ (ausgenommen Mitarbeiter*innen der Produktion in den LZ). Die Mitarbeiter*innen sind aktiv von den Führungskräften zu animieren, dieses Testangebot zu nutzen
  4. Hotspot-Dienststellen: positive Fälle > 5% der Mitarbeiter*innen à Durchtestung aller Mitarbeiter*innen mindestens 2 Mal  à situationsabhängig auch häufiger

Folgende Testmöglichkeiten sind vorgesehen:

  1. Betriebliche Testungen (Antigen-Tests)

Zur Unterstützung der Teststrategie des Bundes wurden Unternehmen aufgerufen, Teststraßen einzurichten. Die ÖPAG hat sich für dieses Angebot registriert und hat folgende Standorte (LZ, ZB samt Overhead) für eine Rückerstattung angemeldet:

  • Wernberg à Durchführung durch AMed: Dr. Grohmann
  • Villach à Durchführung durch AMed: Dr. Grohmann
    • Wals à Durchführung durch AMed: Dr. Hofer
  • Allhaming à Durchführung durch externe Anbieter
  • Inzersdorf, Kalsdorf, Graz, Hagenbrunn, St. Pölten à Durchführung durch externe Anbieter

Die Teilnehmer an dieser Testung erhalten einen elektronischen Nachweis über Ihr Testergebnis. Dazu ist es erforderlich personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummer, Mobilnummer, E-Mail-Adresse) in eine Plattform einzugeben. Nur medizinisches Personal hat hierbei Zugriff auf die Plattform und die Testergebnisse (Screening-Programm nach § 5a Epidemiegesetz).

Ein Speichern der Daten (woanders als auf der Plattform) bzw. ein Aufheben von Papiernotizen darf durch die ÖPAG nicht erfolgen.

  1. Weitere ausgewählte Standorte bei denen Testungen durchgeführt werden

„Alles gurgelt“ ist eine Initiative der Stadt Wien. Eine Teilnahme ist für Mitarbeiter*innen die in Wien wohnhaft sind oder in Wien arbeiten vorgesehen; die Mitarbeiter*innen haben die Möglichkeit sich 2 Mal wöchentlich PCR testen zu lassen. Diese Aktion wird an vier ausgewählten Standorten (> 500 Mitarbeiter*innen) zusätzlich unterstützt, indem die Testkits vor Ort abgeholt und nach Testung wieder abgegeben werden können.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; aus Datenschutzgründen dürfen seitens der ÖPAG keine Aufzeichnungen über die Testergebnisse geführt werden. Des Weiteren darf die Bestätigung keinesfalls von der Führungskraft kopiert, aufbewahrt bzw. gesammelt werden.

  • Testungen durch eingeschulte Mitarbeiter*innen an allen anderen Standorten:

Dienststellen > 100 Mitarbeiter*innen bzw. Hotspot Dienststellen führen die Testungen unter Anleitung einer geschulten Person (nach Unterweisung durch eine*n Arbeitsmediziner*in) selbständig durch.

Die Bestellung der Antigentests soll durch den Fachbereich zur leichteren Handhabung einmal im Monat über Frau Sabine Krispel erfolgen. Dies betrifft die Antigen-Testungen, die durch Arbeitsmediziner*innen bzw. durch geschultes Personal durchgeführt werden. Werden Testungen durch externe Anbieter durchgeführt ist keine Bestellung erforderlich.

Ein ärztlich bestätigter Nachweis einer Infektion – in den letzten 6 Monaten – wird einem negativen Testergebnis gleichgehalten.

Bessere Absicherung im Homeoffice

Aufgrund der nunmehr beschlossenen Regelungen zum Homeoffice sind nun unsere Mitarbeiter*innen deutlich besser abgesichert.

Seit 1. April, gelten neue arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. So gibt es unter anderem einen unbefristeten Unfallversicherungsschutz für Unfälle bei der Arbeit von zu Hause.

Haushaltsangehörige müssen nicht für Schäden an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers haften. Der Steuervorteil des Homeoffice- Pakets von bis zu 300 Euro wurde bereits im Februar in Kraft gesetzt.

Eckpunkte:

  • Schriftliche Vereinbarung muss vorliegen ( Betriebsvereinbarung ist nun voranzutreiben)
  • Arbeitsinspektoren dürfen Wohnung nicht betreten
  • 300 Euro können geltend gemacht werden

Der steuerrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets gilt teilweise rückwirkend bereits für das Coronajahr 2020. Beim Kauf ergonomischer Einrichtung für die Arbeit zu Hause – insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung – können 300 Euro für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür muss man aber mindestens 26 Tage pro Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet haben. Arbeitgeber können außerdem ihren Beschäftigten in den Jahren 2021 bis 2023 – bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag und maximal jedoch 300 Euro pro Kalenderjahr – eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale zahlen.

Die steuerrechtlichen Regelungen des Homeoffice-Gesetzespakets sollen vorerst bis zum Jahr 2023 gelten.

 

Risikogruppenverordnung vor Verlängerung

In einer Woche Beschluss erwartet!

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören, für die am Arbeitsplatz keine Vorkehrungen zum Schutz vor COVID-19 getroffen werden können und die keine Möglichkeit auf Homeoffice haben, können vom Dienst freigestellt werden. Eine Verordnung der Arbeitsministerin sowie eine Dienstrechts-Novelle für öffentliche Bedienstete sehen vorerst eine Freistellung bis 31. März 2021 vor.

Derzeit verhandeln das Gesundheits- und das Arbeitsministerium die Verlängerung der Risikogruppenverordnung.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

PS: Als FCG Post treten wir für eine Verlängerung dieser Verordnung bis zumindest 30. Juni 2021 ein.

Freitesten im Verteilzentrum ( MNS statt FFP2) Regelung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den Verteilzentren besteht eine Tragepflicht der FFP2 Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion.

Für Mitarbeiter*innen, welche einen negativen „Corona- Test“ vorweisen können, der auf einer offiziellen Teststraße gemacht wurde (siehe Anweisung) kann auch nur ein Mundnasenschutz verwendet werden. Das Testergebnis gilt in diesem Fall bis zu sieben Tage.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiter*innen bereitzuhalten – kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.

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Dienstanweisung des Betriebes zum Thema „Feistesten“:

Betreff: Verschärfte Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren aufgrund 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung – 6. Ergänzung + Klarstellung

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Ergänzend zur Dienstanweisung vom 26. Jänner 2021 wird bezüglich Tragepflicht der FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion und Freitesten folgendes präzisiert:

Die Mitarbeiter*innen in den Logistikzentren müssen die FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion tragen. Ein Freitesten zu Hause (durch Selbsttest) ist gemäß der 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung und den zum „Freitesten“ von den Behörden getroffenen Festlegungen nicht zulässig. 

Ein Freitesten der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn

  • die Mitarbeiter*innen eine öffentliche Testeinrichtung / Teststraße besuchen,
  • die Testung durch eine*n Arbeitsmediziner*in oder eine*n Ärzt*in erfolgt,
  • medizinisch geschultes Personal (Krankenschwester, Sanitäter, etc.) die Testung vornimmt,
  • medizinisch unterwiesenes Personal die Testung vornimmt und vom Arzt, der die Unterweisung vorgenommen hat, die Verantwortung für die korrekte Testung übernommen/bestätigt wird –> sofern die Unterweisung durch Arbeitsmediziner*innen erfolgt und diese die Verantwortung übernehmen.

Weiters weisen wir darauf hin, dass durch ein Freitesten trotzdem ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Das Testergebnis hat eine Gültigkeit von 7 Tage.

Ein ärztlich bestätigter Nachweis einer Infektion – in den letzten 6 Monaten – wird einem negativen Testergebnis gleichgehalten.

Das Testergebnis hat der*die Mitarbeiter*in bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen; dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiter*innen bereitzuhalten à kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.  

 Aus Datenschutzgründen dürfen seitens Post keine Aufzeichnungen über die Testergebnisse geführt werden. Des Weiteren darf die Bestätigung keinesfalls von der Führungskraft kopiert, aufbewahrt bzw. gesammelt werden.

Die wöchentlichen COVID-19-Testungen laut Ampelfarbe bleiben aufrecht, es sei denn der jeweilige Prozentsatz wird durch Freitesten überschritten.  Alle anderen Regelungen der Dienstanweisungen vom 16. Oktober und vom 4. Dezember 2020 bzw. vom 26. Jänner 2021 bleiben unverändert vollinhaltlich aufrecht.

Abschließend stellen wir ausdrücklich klar, dass ein Freitesten zu Hause mit einem Selbsttest nicht zulässig ist und daher durch eine derartige Vorgangsweise die Tragepflicht der FFP2-Masken bei allen Tätigkeiten in der Produktion nicht aufgehoben wird. Weiters besteht bei einem Freitesten gemäß obiger Regelung die Verpflichtung einen Mund-Nasen-Schutz bei allen Tätigkeiten in der Produktion zu tragen.

Wir ersuchen regelmäßig die Einhaltung der getroffenen COVID-19-Verhaltensregelungen zu überprüfen..

 

Homeoffice Gesetz passierte Finanzausschuss

 

Die geplante Gesetzesänderung für das Arbeiten im Homeoffice wurde am Montag im Finanzausschuss beschlossen, damit kann ein Beschluss im NR und in weiterer Folge im Bundesrat erfolgen.
Um die steuerliche Absetzungsmöglichkeit zu haben, muss zumindest 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet werden.

Höherer Absetzbetrag bei Werbungskosten

Zudem können 2021 nun bis zu 300 Euro statt 150 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die Werbungspauschale 2020 nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen wurde.
„Mit dem Home-Office-Paket geben wir so viel Flexibilität und Rechtssicherheit wie möglich. Durch die aktuellen Änderungen sind wir großzügiger und helfen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“, hieß es in einem Statement des Finanzministers Gernot Blümel (ÖVP) zu den Änderungen.
„Das ist eine wichtige Entlastungsmaßnahme für viele Menschen, die in ihrem Arbeitsleben von der Corona-Pandemie betroffen sind“, sagte der ÖVP-Abgeordnete und ÖAAB-Generalsekretär Christoph Zarits. Die mit dem Homeoffice-Gesetz gesetzten Maßnahmen würden eine steuerliche Entlastung von bis zu 150 Mio. Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen.
Voraussichtlich wird dieses Gesetz mit April 2021 in Kraft gesetzt werden, sofern es zu keiner Verschiebung auf ersten Juli kommt, die von Arbeitgebervertretungen gefordert wird.
Als FCG treten wir dafür ein, dass dieses Gesetz möglichst schnell beschlossen wird, da die Verhandlungen dazu ohnehin recht lange gedauert haben.

GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.