Weihnachtsdienstregelung Filialen


Freitag, 24.12.2021 und Freitag, 31.12.2021:

Grundsätzlich werden alle Filialen bis 12:00 Uhr offenhalten.
Ausnahmen: Abweichungen, z.B. Einkaufszentren.

In der Diensteinteilung werden die „normalen“ Soll-Arbeitszeiten ungeachtet der Öffnungszeit in zwei Dienstabschnitte verplant.
Für den zweiten Dienstabschnitt ist keine Kommen- / Gehen-Buchung notwendig.
Die fehlende Zeitbuchung wird zentralseitig ausgebucht.
Dadurch entstehen keine Minus-Stunden im Durchrechnungszeitraum.

Samstag, 25.12.2021: Alle Filialen haben geschlossen.
Sonntag, 26.12.2021: Alle Filialen haben geschlossen.
S
amstag, 01.01.2022: Alle Filialen haben geschlossen.

Arbeitszeitregelung am 24.12. Zustellung IST Zeit

Regelung am 24.12.2021 und 31.12.2021 in der Zustellung (IST Zeit- Gleitzeitdurchrechnungsmodell)

Beamte/ Ang. Dienstordnung

  • Mitarbeiter*innen, die ihre Arbeitsleistung in weniger als 8 Stunden erbringen, werden die anfallenden „Minusstunden“ nicht im Zeitkorridor angerechnet. Bei einer Arbeitsleistung unter 5 Stunden werden aber die angefallenen „Minusstunden“ (aber nur die unter 5 Stunden Arbeitsleistung) im Zeitkorridor angerechnet.

Mitarbeiter*in KV Neu

Die Normalarbeitszeit endet am 24.12. und am 31.12. gemäß des Kollektivvertrages um 12 Uhr, darüberhinaus sind Überstunden fällig.

Für Fragen stehen die Personalvertreter*innen der FCG gerne zur Verfügung!

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Anweisung des Betriebes:

Distribution Brief:

Am 24. und 31. 12.2021 gilt folgende Regelung:

u.a. Sendungen sind voll zuzustellen:

  • bescheinigte Sendungen
  • Pakete und Post Express: gemäß Kennzeichnung
  • Geldanweisungen
  • E+ 1 Sendungen ( Briefe, Postkarten , Tages- und Wochenzeitung)

 

Am halben Rayon unter Beachtung P/E sind folgende Sendungen zuzustellen:

  • Maschinenfähige Kleinbrief mit blauem Label, die vom VZ auf Zustellbezirk (oder Gangfolge) sortiert wurden
  • Maschinenfähig Flats mit blauem Label, die vom VZ auf Zustellbezirk sortiert wurden
  • Sendungen, dies sich vom Vortag im Zustelltisch befinden.

Alle übrigen Sendungen nur, wenn dies zur Einhaltung der lt. AGB oder IMIS zugesagten Laufzeiten/ Zustelltermine unbedingt erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für Rückstände aus den Vortag(en).

  • Sowohl der 24. als auch der 31.12 sind ein Freitag, an einem Freitag fallen generell keine Kuverts zur Zustellung an, unadressierte Sendungen werden an diesen Tagen nicht zugestellt
  • Analog zu den Vorjahren sind Nachmittagsdienste am 24. und 31. 12. an die frühere Rückkehrzeit der Zusteller bzw. an vorverlegte operative Abläufe anzupassen. Bei Reduzierung von Dienstzeit ist A 350 „Sonstige bezahlte Abwesenheit“ einzutragen.
  • Die Normalarbeitszeit von KV Neu MitarbeiterInnen Teil 2 endet an diesen beiden Tagen um 12.00 Uhr. Für Dienstzeiten nach 12.00 Uhr fallen Überstunden an.
  • Am Nachmittag gibt es keine Zustellung

 

Distribution Paket:

Für alle MitarbeiterInnen in der Zustellung, die sich von 27. Dezember 2021 bis 7. Jänner 2022 nicht im Urlaub befinden, gilt für den Fall von Mindermengen die Soll-Leistung als erbracht, wenn die Zustellbasen täglich rückstandsfrei sind.

 

 

Risikogruppen: Neues Attest ab 15.12. notwendig

Risikogruppen

Der Anspruch auf Freistellung von Risikopersonen und der damit verbundene Kostenersatz für den Arbeitgeber sind seit 22.11.2021 wieder möglich. Allerdings wurden durch eine Novelle der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests geändert.

Das bedeutet:

  • Alle COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3.12.2021 ausgestellt wurden, verlieren ab 15.12.2021 ihre Gültigkeit und müssen erneuert werden.
  • Die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests ist ab 3.12.2021 nur zulässig, wenn:

a)
bei der betroffenen Person trotz dreier Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder

b)
die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

  • Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Bestätigung Ihres COVID-19-Risikoattests durch einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse zu verlangen. Ihr Anspruch auf Freistellung besteht zwar weiterhin, endet allerdings automatisch, wenn die vom Arbeitgeber verlangte Bestätigung Ihres Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20211212_OTS0015/kochermueckstein-neue-dienstfreistellung-fuer-risikogruppen-bis-maerz-2022?fbclid=IwAR3NzhCRVZvhpYteh5FQHVOCeZQgvfaT1AtDNxGIiUOTZjHxDAzdw1ootng

Weihnachtsdienstregelung Logistikzentren & TL

C on Tour für die Mitarbeiter*innen

Auch heute waren wieder viele Christgewerkschafter*innen in den Zustellbasen anzutreffen, um für die Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.

Andreas Soretz war in Mank, Andreas Bortolotti war in Wien und Andreas Schieder war in der Steiermark unterwegs, um nur einige Beispiele zu nennen. Das ist auch mehr als notwendig, weil es wieder unzählige Fragen von Altersteilzeit bis zur Überstundenabgeltung gab.

Andreas Schieder vom Zentralausschuss berichtete in seiner Ansprache über folgende Themen:

-Frühstarterbonus (bis zu 60 Euro mehr Pension ) ab 1.1.2022

-Steuerentlastung ab Juli 22

-Familienbonus Plus/ 2000 Euro ab Juli 2022

-Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung ab Juli 2022

-Steuerfreie Prämien/ Gutscheine

-Verbesserung der Zeitwerte im Verbund

-Paketstückgeld

-Gehaltsverhandlung 22

 

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

 

 

Bezahlung am 8. Dezember

Liebe Kolleg*innen,

für Mitarbeiter*innen die am 8. Dez. in der Vorsortierung und Zustellung tätig sind, wird zusätzlich zu der gesetzlichen/KV- mäßigen Abgeltung eine Prämie bezahlt werden. Der Zuschlag zum Paketstückgeld für jedes zugestellte Paket von 3 Cent kommt ebenfalls zur Anwendung.

Bessere Arbeitsbedingungen, bessere Bezahlung und wertschätzender Umgang mit den Kolleg*innen, würde viele Probleme vor Ort lösen. Viele wissen schon, dass das nur mit der FCG- Mehrheit in der Personalvertretung möglich sein wird!

FCG- damit wieder mehr zum Leben bleibt!

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Information des Unternehmens:

Alle Mitarbeiter*innen (Beamte, Angestellte nach der Dienstordnung und Angestellte nach dem Kollektivvertrag-neu) die am 8. Dezember 2021 in der Brieflogistik in der Vorsortierung und Zustellung tätig sind, erhalten als kleines Dankeschön für den außerplanmäßigen Arbeitseinsatz zusätzlich zur gesetzlich/KV-mäßig vorgesehenen Abgeltung der geleisteten Feiertagsstunden eine einmalige Prämie unpräjudiziell und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft wie folgt:

 

Bei einer Dienstleistung bis 3 Stunden:            brutto 30,00 €

Bei einer Dienstleistung ab 3 Stunden:             brutto 50,00 €

Für jene Mitarbeiter*innen, die auch im Jahr 2020 am 8. Dezember 2020 Dienst versehen haben, werden die o.a. Prämienansätze um brutto 10,00 € erhöht.

 

Risikogruppen- Freistellung

Liebe Kolleg*innen,

aufgrund des Lockdowns wurde auch die Risikogruppenverordnung bis 14. Dez 2021 verlängert.

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Anweisung des Unternehmens:

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend BGBLA II Nr. 474/2021, wird die Gültigkeit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis vorerst 14. Dezember 2021 wieder in Kraft gesetzt.

 Vorgehensweise:

Von Mitarbeiter*innen, die ein von einem Arzt ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, ist das in der Anlage A angeschlossene Formblatt „COVID-19-Risikogruppe Formblatt Mitarbeiter*in“ auszufüllen und zu unterfertigen. Ablage_A_COVID_19_Risikogruppe_Formblatt_Mitarbeiter_20200517.doc

  • Seitens des Fachbereiches ist das in der Anlage B angeschlossene Formblatt „COVID-Risikogruppe Formblatt Fachbereich“ auszufüllen und die Angaben zu bestätigen.
  • Das Attest und die beiden Formblätter sind an die zuständige Personaladministration Ost / Mitte / West weiterzuleiten

 Anlage_B_COVID_19_Risikogruppe_Formbaltt_Fachbereich_20200517.doc

Seitens des Personalmanagements wird in der Folge auf Basis dieser Unterlagen entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung erfüllt sind. Gegebenenfalls wird die Dienstfreistellung verfügt oder es werden in Abstimmung mit der zuständigen Führungskraft weitere Erhebungen vorgenommen und das Notwendige veranlasst.

Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter*innen, die eine Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur Risikogruppe in Anspruch nehmen möchten, ein neues ärztliches Attest vorlegen müssen.

Bei jenen Mitarbeiter*innen, die aufgrund der Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attestes und der daran angeschlossenen internen Überprüfung von der Arbeitsleistung freigestellt wurden, sind keine gesonderten Maßnahmen zu setzen, da die Freistellung in der Post grundsätzlich an die Gültigkeit der Verordnung geknüpft ist.

 Weiters wird klargestellt, dass Mitarbeiter, die gemäß Attest der COVID-19-Risikogruppen angehören, nicht in den Dienst gestellt werden dürfen, nur weil der Mitarbeiter dies wünscht. Gegebenenfalls müssen die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Dienstes entsprechend der getroffenen Regelung gedeckt sein oder von einem Arzt ein Attest vom Betreffenden beigebracht werden, das die volle Dienstfähigkeit bescheinigt (Wegfall der Einstufung „COVID-19-Risikogruppe“).

Covid Regelung Distribution

Liebe Kolleg*innen,

folgende Regelungen sind in den Zustellbasen anzuwenden:

INFO:

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Anweisung des Unternehmens:

Aufgrund des seitens der Gesundheitsbehörden mit 22. November 2021 angeordneten österreichweiten Lockdown und verfügten Maßnahmen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution mit sofortiger Wirksamkeit wie folgt neu festgelegt:

 

  1. FFP2 Maskenpflicht:

 

Mit sofortiger Wirkung gilt generell für alle in den Zustellbasen tätigen Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.) in den Innenräumen der Zustellbasen eine FFP2-Maskenpflicht.

 

Diese Trageverpflichtung gilt ebenso für Fahrten in Kraftfahrzeugen mit haushaltsfremden Personen (Einschulungen, Dienstreisen, Fahrgemeinschaften, etc.).

 

Mitarbeiter*innen, die nachweislich geimpft oder genesen sind können die FFP2-Maske am Arbeitsplatz abnehmen, sofern ein Kontakt zu anderen Mitarbeiter*innen ausgeschlossen werden kann (z.B. Einzelbüro).

 

Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

 

  • beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen

 

  1. 3G-Regel am Arbeitsplatz:

 

Ein Betreten der Zustellbasen ist nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

  • Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff
  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

  • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 270 Tage

 

  • Getestet:
    • PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme
    • Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!

 

  • Genesen:
    • Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.

Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!

 

Folgende Nachweise sind gültig:

  • Grüner Pass
  • E-Impfpässe
  • Zertifikate mit EU-konformem QR-Code
  • Genesungszertifikate
  • Absonderungsbescheide
  • Impfkarten, Impfpass

 

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur:

 

Die Österreichische Post AG ist gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten sicherzustellen (insbesondere Briefe, Pakete, Behördensendungen). Mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz steht die Post als kritische Infrastruktureinrichtung vor einer großen Herausforderung. Da es derzeit teilweise zu Engpässen und langen Wartezeiten bei den öffentlichen Covid-19-Testmöglichkeiten kommt, konnten wir die Österreichische Apothekerkammer dazu gewinnen, uns bei den Antigen-Schnelltests zu unterstützen.

 

  1. Antigentests bei Apotheken

Post-Mitarbeiter*innen, die über eine gültige Sozialversicherung verfügen, können ab 22. November 2021 einmalig eine für sie günstig gelegene testende Apotheke auswählen und dort unter Vorweis ihres Post-Dienstausweises und der E-Card anfragen, ob eine tägliche Antigen-Schnelltestung möglich ist. Ist dies der Fall, kann der*die betreffende Mitarbeiter*in einmal täglich einen Antigen-Schnelltest ohne Voranmeldung in dieser Apotheke in Anspruch nehmen. Dies hängt jedoch seitens der Apotheken von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab.

 

Wir ersuchen Sie, Ihre Mitarbeiter*innen über das Angebot der Antigen-Schnelltestung in öffentlichen Apotheken zu informieren und aufzufordern, dies in Anspruch zu nehmen, damit vor allem jene Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, der 3G-Nachweispflich am Arbeitsplatz nachkommen können.

 

  1. Betriebliche Testung

Sollte es trotzdem einer*m Mitarbeiter*in nicht möglich sein, rechtzeitig ein Testergebnis vorzulegen (ohne Eigenverschulden) und ist der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich, besteht in Ausnahmefällen (als Ultima Ratio) die Möglichkeit, eine „Betriebliche Testung“ unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

  • Der*die Mitarbeiter*in ist symptomfrei.
  • Unverzüglich Meldung an die zuständige Führungskraft.
  • Glaubhafte Darstellung, dass es keine angemessene Möglichkeit gab sich einem Test zu unterziehen.

 

Ein Betriebliches Testen der Mitarbeiter*innen ist ausschließlich zulässig, wenn die Probenahme unter Beobachtung unterwiesener Mitarbeiter*innen erfolgt. Um die erforderlichen Schulungen kurzfristig via Teams organisieren zu können, ersuchen wir um Nominierung von entsprechenden Mitarbeiter*innen für die Testabnahme an gesundheitsschutz@post.at

 

Bis zur Verfügbarkeit der Antigen-Schnelltests und der durchgeführten Schulungen, kann der*die Mitarbeiter*in ausnahmsweise zum Dienst zugelassen werden, wenn der*die Mitarbeiter*in für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unabkömmlich ist. Solange für Testabnahme die geschulten Mitarbeiter*innen nicht zur Verfügung stehen, hat die jeweilige Führungskraft vor Ort die Antigen-Schnelltestung zu überwachen/abzunehmen.

 

Es ist an die Bereichsleitung Distribution, Frau Gudrun Führbass, täglich die Anzahl jener Mitarbeiter*innen je Zustellbasis bis 12:00 Uhr mitzuteilen, die unter Anwendung dieser Sonderregelung zum Dienst zugelassen wurden.

 

Kann ein*e Mitarbeiter*in das Testergebnis ohne plausiblen Grund nicht vorweisen bzw. weigert er*sie sich, einen Test vorzuweisen bzw. zu unterziehen, so darf er*sie die Zustellbasis nicht betreten bzw. nicht zum Dienst zugelassen werden. In derartigen Fällen ist die Dienstabwesenheit entweder als Erholungsurlaub / unbezahlter Urlaub zu werten bzw. sind entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Personalmanagement – Ansprechpartner Herr Mag. Friedrich Paul – zu treffen.

 

Kontrollen:
Der Gesetzgeber geht von stichprobenweisen Kontrollen aus. Hinsichtlich des
Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit)entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen liegen dann vor, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

 

  1. Versetzter / gestaffelter Dienstbeginn:

Dieser bleibt österreichweit für alle Zustellbasen der Distribution aufrecht, es gelten folgende Rahmenbedingungen:

 

  1. Für den Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) sind alle jene Mitarbeiter*innen einzuteilen, die entweder „Geimpft“ oder „Genesen“ sind – Definitionen siehe Punkt 2.

 

Es gilt der Grundsatz, dass für alle Mitarbeiter*innen, die die zuvor definierten Bedingungen erfüllen, der Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) anzuordnen ist (auch wenn es mehr als 50% der Belegschaft ist).

 

  1. Für nicht geimpfte Mitarbeiter*innen ist der Dienstbeginn so festzulegen, dass der Großteil (mindestens 75%) der Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 ihre Arbeiten in der Zustellbasis abgeschlossen haben und sich bereits am Dienstgang befinden. Somit ist der Dienstbeginn der Gruppe 2 mindestens um 2 bis 2,5 Stunden nach dem Dienstbeginn der Gruppe 1 festzulegen. In jenen Zustellbasen, in denen die Mitarbeiter*innen während der Paketaufteilung räumlich von den übrigen Mitarbeiter*innen getrennt sind, kann der zeitliche Abstand zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und Gruppe 2 auf bis zu eine Stunde reduziert werden. Die konkrete Festlegung des Dienstbeginns für die Gruppen 1 und 2 ist vom Regionalleiter in Abhängigkeit der bestehenden Rahmenbedingungen vorzunehmen.

 

Sind mehr als 80% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen = haben in den letzten 180 Tagen eine COVID-19-Infektion überstanden – kann der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden.

 

Sind mehr als 70% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis entweder geimpft oder genesen, kann von der Bereichsleitung der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden, sofern die räumlichen Gegebenheiten der Zustellbasis dies zulassen. Dazu muss zwischen den Zustelltischen ausreichend Platz sein und der Mindestabstand von 2 Metern durchgängig eingehalten werden können. Es muss eine sehr gute Belüftung, Möglichkeit der Querlüftung inkl. kontrollierter Durchführung und eine räumliche Trennung zwischen den Zustelltischen und der Paketverteilung bestehen.

 

  1. Vorverteilung:
    Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. Covid-19 Beauftragte*r:
    An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

 

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

 

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

 

Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.

 

Weiters werden wir allen Mitarbeiter*innen eine Bestätigung über ihre Tätigkeit für die Österreichische Post AG als Teil der kritischen Infrastruktur übermitteln.

 

Bei Fragen stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

 

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung und um nachweisliche Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

 

Montag „Kleiner Gipfel“ beim Generaldirektor

Am Montag soll es wieder zu einem österreichweiten Lockdown kommen, sodass mit noch mehr Online- Bestellungen zu rechnen ist.

Am Montag findet auf Einladung von Generaldirektor Dr. Georg Pölzl ein „kleiner Gipfel“ unter Einbeziehung des Personalchefs und jeweils 2 Mitglieder beider Fraktionen des Zentralausschusses statt.

Es soll nicht nur um Prämien für die Mitarbeiter*innen gehen, sondern auch um Verbesserungen der Gesamtsituation für alle die hart arbeiten.

Die Regierung beschließt eine Steuersenkung die mit 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Bei dieser Reform wird auch die „Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg“ ab Juli 22 steuerfrei.

Es muss daher geprüft werden, ob es ausreicht den Auszahlungszeitpunkt auf Juli zu verlegen, um Steuerfreiheit für unsere Kolleg*innen sicherzustellen.

FCG- damit mehr zum Leben bleibt!

 

FCG- damit mehr zum Leben bleibt

STEUERREFORM:

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35 % auf 30 % gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 40 % besteuert werden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen:

Darüber hinaus sind folgende weiteren Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge:
    Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.
  • Erhöhung des Familienbonus Plus:
    Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben. Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
  • Freibetrag für Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern:
    An aktive Dienstnehmer kann als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 p.a. gewährt werden.