Paketstückgeld im KV und Variantenmodell

Bei der Verhandlungsrunde mit der Distribution haben die Christgewerkschafter*innen wieder einmal massiv auf das Paketstückgeld für unsere Kolleginnen und Kollegen im neuen KV gedrängt.

Der Betrieb will in Zukunft innerhalb eines Jahres die Zustellbezirke den Mengen anpassen und hat dazu ein Variantenmodell vorgestellt. Bei den gestrigen Gesprächen trafen die Standpunkte aus der Praxis und die Theorie des Management hart aneinander.

Weitere Gespräche folgen….

 

Heute vor 138 Jahren

Am 12. Jänner 1883 wurde das „k.k. Postsparkassen-Amt“ eröffnet und Georg Coch mit der Leitung betraut. Der Erfolg der neugegründeten Postsparkasse war überwältigend, binnen sieben Wochen waren bereits 200.000 Konten eingerichtet. Dieser Erfolg stärkte Cochs Position, rief aber auch seine Gegner auf den Plan.

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Mittlerweile hat die Post eine eigene Bank gegründet, da die Zusammenarbeit mit der Bawag/PSK beendet wurde. Offenbar hat der neue Vorstand der bank99 nicht allzu großes Interesse mit wesentlichen Gruppen in der Postpersonalvertretung zusammenzuarbeiten, da hier keine Gespräche gesucht werden.

Ob das ein Erfolgsrezept ist, bleibt zu bezweifeln….

Denn nur gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein guter Weg möglich!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Neue Betriebsmittel notwendig

Auch die Betriebsmittel wie Rollwagen, haben unter der enormen Beanspruchung gelitten.

Nachdem uns viele Bilder von Rollwagen, Containern und Behältern erreicht haben die nicht mehr dem Arbeitnehmerschutzbestimmungen gerecht werden, hat die FCG Post sofort beim Personalchef bzw. der Arbeitnehmerschutzbeauftragten interveniert um diesen Missstand so schnell wie möglich abzustellen.

Uns wurde versichert, umgehend alles Notwendige in die Wege zu leiten.

Auch 2021
GEMEINSAM.NEUE WEGE.GEHEN.
GEMEINSAM.MEHR.ERREICHEN.

Februar: Betriebsärzte stehen zur Corona-Impfung bereit

Laut Wirtschaftskammer

Februar: Betriebsärzte stehen zur Corona-Impfung bereit

Die großen heimischen Betriebe stehen mit ihren Betriebsärzten für die Corona-Impfung bereit und rechnen mit einer Verabreichung ab Februar. Laut Wirtschaftskammer wäre es machbar, in rund 2.400 Betrieben mehr als 500.000 Menschen zu impfen. Dies müsse praxistauglich und daher „so digital wie möglich“ funktionieren. Private Bestellungen werden vom deutschen Covid-19-Impfstoff-Hersteller Biontech nicht entgegengenommen.

Von APA / NÖN.at. Updateam 08. Januar 2021 (14:13)

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Es besteht keine Pflicht sich impfen zu lassen, diese ist freiwillig!

Covid Regelungen im Muttergesetz

Aufgrund der Covid- Pandemie wurde auch das Mutterschutzgesetz in einigen Punkten angepasst.

Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.

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Information aus dem Arbeitsinspektorat:

Schwangere Arbeitnehmerinnen

In das Mutterschutzgesetz (MSchG) wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung aufgenommen. Danach haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Berufen mit Körperkontakt freigestellt werden, weil es keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, an dem sie ohne Infektionsrisiko mit SARS-Cov-2 weiterarbeiten dürfen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Sonderfreistellung“.
Allgemeines
Keine Freistellung aus medizinischen Gründen
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2 
Mutterschutzevaluierung
Branchen und Beispiele
Weitere Hinweise
Sonderfreistellung 

Allgemeines

Aufgrund der physiologischen Anpassungen und immunologischen Vorgänge kann eine erhöhte Empfänglichkeit bei Schwangeren für COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen einer COVID-19 Erkrankung auf das Ungeborene gibt es bisher laut Robert Koch Institut (RKI) keine validen Daten, insbesondere fehlen hier Langzeituntersuchungen. Generell kann hohes Fieber während der Schwangerschaft das Risiko von Komplikationen erhöhen.

Zur vertikalen Übertragung von der (erkrankten) Mutter auf ihr Kind (vor und während der Geburt sowie über die Muttermilch) gibt es nur wenige Studien.

Bislang sind nur einzelne Erkrankungsfälle als mögliche und einmal als bestätigte Folge einer Infektion im Mutterleib beschrieben, meist zeigen Kinder SARS-CoV-2-positiver Mütter nach der Geburt keine Krankheitszeichen.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob SARS-CoV-2 durch Muttermilch übertragbar ist.

Ganz allgemein wird versucht durch Kontaktbeschränkungen die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu verlangsamen bzw. einen weiteren Anstieg der Infektionen zu verhindern. Diese staatlichen Vorgaben haben Auswirkungen auf das allgemeine Lebensrisiko, mit anderen Menschen in Kontakt zu kommen und sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die Wahrscheinlichkeit, anderen Menschen auf kurzer Distanz zu begegnen oder auf eine Vielzahl anderer Menschen zu treffen, und damit das allgemeine Lebensrisiko sich anzustecken, ist für die Dauer der Beschränkungen deutlich gesunken. Dieser vorübergehend vom Normalen abweichende Maßstab ist erheblich für die den Mutterschutz betreffende Frage, ob eine schwangere oder stillende Frau bei ihrer Tätigkeit dem allgemeinen Risiko ausgesetzt ist oder nicht.

Keine Freistellung aus medizinischen Gründen

Eine Rechtsgrundlage für eine Freistellung unter Bezug des vorzeitigen Wochengelds ausschließlich auf Grund von COVID-19 besteht nicht.

Informationen zur Freistellung aus medizinischen Gründen finden sich hier. https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Personengruppen/Werdende_und_stillende_Muetter/Freistellung.html

Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2

Bei Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen (z.B. Covid-19-Stationen, Triage-Zelt vor dem KH, Covid-19-Testung) kommt das Beschäftigungsverbot zu Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zur Anwendung. Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.

§ 4 Abs. 2 Z 11 MSchG

Mutterschutzevaluierung

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und –beschränkungen vor, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen. Diese kommen – unabhängig von COVID-19 – jedenfalls zur Anwendung bzw. hat die Mutterschutzevaluierung darauf basierend zu erfolgen.

Solange seitens des Gesundheitsministeriums die Pandemiesituation nicht aufgehoben ist, gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang mit der Infektionsgefährdung mit SARS-CoV-2 zwar kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Es sind aber für schwangere Arbeitnehmerinnen erhöhte Schutzmaßnahmen zu treffen um sie vor Ansteckung zu schützen.

Ausschlaggebend ist in diesen Fällen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Maßnahmen sind bei erhöhter Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 zu setzen. Besteht kein Arbeitsplatz im Betrieb, an dem die Einhaltung der Schutzmaßnahmen möglich ist, weil es keine entsprechenden Ersatztätigkeiten für die schwangere Arbeitnehmerin gibt, hat sie die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Im Gegensatz zu Freistellungen aus medizinischen Gründen, bei denen Wochengeld bezahlt wird, ist in diesem Fall grundsätzlich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. § 3a MSchG sieht nun aber vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung haben, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin in Berufen mit Körperkontakt freigestellt wird. Nähere Informationen finden Sie unter „Sonderfreistellung“.

Erhöhte Infektionsgefahr bezieht sich auf das Gefährdungsniveau der Allgemeinbevölkerung, also eine Arbeitssituation mit einem Infektionsrisiko, das sich über dem allgemeinen Lebensrisiko befindet. Das ist etwa dann der Fall, wenn haushaltsfremde Personen den Mindestabstand von 1m nicht einhalten (können) und/oder ein häufiger direkter Kontakt gegeben ist (Kundenverkehr, Betreuungsleistungen am Körper, Großraumbüro). Der 1 Meter-Abstand gilt für den Abstand zwischen den Gesichtern.

Auf Grund der unterschiedlichsten Gegebenheiten kann grundsätzlich nicht pauschal festgelegt werden, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Es sind immer alle Umstände zu berücksichtigen, mitunter müssen mehrere Maßnahmen gesetzt werden. Die arbeitsmedizinische Betreuung des Betriebes ist in die Festlegung miteinzubeziehen.

Geeignete Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionsgefahr sind z.B.
•Homeoffice, Einzelarbeitsplatz
•Sichere Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter
•Abschirmung (z.B. Kunststoffplatte)

Tragen von Mund-Nasen-Schutz:

Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

§§ 2a, 2b MSchG

 

Paketrekord 165 Millionen im Vorjahr

Laut Presseinformation der Post AG wurden im Jahr 2020 rund 165 Millionen Pakete zugestellt.

Diese Mengensteigerung geht in Richtung 30 Prozent und zeigt ganz klar, dass auch deutlich mehr Personal notwendig ist. Wenn man die vielen, vielen Großstücke die als Brief gewertet werden mitrechnet grenzt es an ein Wunder, dass das überhaupt noch möglich war. Die Pakete müssen in Zukunft stärker bei der Systemisierung berücksichtigt werden, da auch 2021 der Trend des Onlinehandels nicht abnehmen wird. Bei den Großstücken müssen die tatsächlichen Zahlen angerechnet werden.

Auch die Wegleistungen zu den Häusern, die wegen der Pakete angefahren werden müssen (LAK- Kilometer) und eventuelle Rückfahrten zur Basis zum Nachladen, gehören ausreichend angerechnet.

Da das Management innerhalb eines Jahres verschiedene „Sys-Varianten“ bei den Zustellbasen einführen möchte und dadurch auch die Größe der Zustellbezirke innerhalb eines Jahres mehrmals verändert werden soll, muss zunächst die Grundberechnung stimmen.

Derzeit verhandelt der Zentralausschuss diese sogenannte Variantenverschneidung- der nächste Termin dazu findet bereits nächste Woche statt.

 

FCG kritisiert 100% Tag

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am 4. Jänner soll bereits der erste 100% Tag im neuen Jahr 2021 sein.

Die Kolleginnen und Kollegen kritisieren sehr oft, dass die Rayone vor allem im Verbund kaum mehr bewältigbar sind. Wenn dann auch noch ein 100% Werbungstag angeordnet wird, trifft das doppelt zu.
Wir wollen das wenigstens diese Mehrbelastung als Überstunden abgegolten wird und nicht im Korridor verschwindet. 

Wer tatsächlich diesen 100% Tag mitten im Lockdown verlangt hat, bleibt für uns ein Rätsel…

 

 

Silvester als letzter Arbeitstag

Die Kolleginnen und Kollegen der Zustellbasis in Pinggau, haben heute eine kleine Überraschung für Willi Gutmann vorbereitet. Da er mit Ablauf des Silvesters in Pension geht, wurde ihm eine Urkunde, sowie andere Geschenke überreicht. Mit dabei war auch der Gebietsleiter Bert Rozanek, sowie GLA Andrea Glatz und vom Zentralausschuss Andreas Schieder.

Alle wünschten dem Willi alles Gute für den neuen Lebensabschnitt!

 

 

COVID-19-Gesetz „Sonderbetreuungszeit“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 131/2020, verlautbart am 15. Dezember 2020, wurde rückwirkend mit 1. November 2020 bis 9. Juli 2021 für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch für die Gewährung einer „Sonderbetreuungszeit“ geschaffen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gilt:

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Dasselbe gilt,
1. wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, über behördliche Anordnung abgesondert wird,
oder
2. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt,
oder
3. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist
oder
4. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für die oben unter 1. bis 4. genannten Personengruppen.

Diese Regelung gilt nur für Angestellte!

Covid19 Risikogruppenregelung heute kundgemacht

Die Ausnahmebestimmungen für Covid-19-Risikogruppen werden bis Ende März 2021 verlängert. Eine Verordnung von Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) wurde heute kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Menschen mit einem Risikoattest haben gemäß Gesetz einen Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsfreistellung, sofern das Arbeiten im Homeoffice oder der Schutz am Arbeitsplatz für Ansteckung nicht möglich ist.

Zu den Risikogruppen gehören etwa Personen mit „fortgeschrittenen funktionellen oder strukturellen chronische Lungenkrankheiten, die eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen“. Dazu zählen pulmonale Hypertonien, Mucoviscidosen und zystische Fibrosen sowie COPD im fortgeschrittenen Stadium. Auch Personen mit chronischen Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind (etwa bei ischämischen Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen), fallen in die Risikogruppe.

Arbeitsministerin kann nun eine Freistellungsmöglichkeit bis zum 30. Juni verordnen.

(ORF)