Verbesserungen bei Weiterbildungsmaßnahmen
Eine wesentliche Forderung der FCG wurde nun vom Gesetzgeber erfüllt. Eine neu eingeführte Bestimmung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11b AVRAG) besagt, dass die Teilnahme von Arbeitnehmer:innen an Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten seien. Arbeitgeber müssen die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann übernehmen, wenn diese nicht von einem Dritten (z.B. externer Fördergeber) getragen […]
