Familienbonus plus- Bei Arbeitnehmerveranlagung angeben

Aufgrund einiger Rückfragen zur Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“ beim Finanzamt), insbesondere im Zusammenhang mit dem „Familienbonus Plus“ möchten wir Sie in aller Kürze auf einige wichtige Punkte hinweisen.
Familienbonus + unbedingt bei der Veranlagung angeben!
Der Familienbonus Plus ist bei einer Veranlagung jedenfalls zu beantragen, auch wenn er bereits in der Personalverrechnung berücksichtigt worden ist. Sonst kann es zu einer ungewollten Steuernachzahlung kommen.
Neue Aufteilung des Familienbonus+ in der Veranlagung möglich!
Sie können in der steuerlichen Veranlagung auch eine andere Aufteilung des Familienbonus Plus (zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen bzw. Personen) beantragen als sie in der Personalverrechnung erfolgt ist.
Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null. Die Beantragung des FABO+ bringt Ihnen ein höheres Netto, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommenshöhe Lohnsteuer zu zahlen haben.
• Steuernachzahlung – was tun?
Ergibt sich aufgrund Ihrer Veranlagung (trotz Geltendmachung des Familienbonus Plus) eine Steuernachzahlung, können Sie die beantragte Veranlagung im Wege einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wieder zurückziehen, sofern kein Pflichtveranlagungsfall vorliegt.
Bezüglich weiterer Details wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.