Pilotversuch: Prämie in der Transportlogik

Von 1.April 2026 bis 31. Mär 2027 wird im Rahmen eines Pilotversuchs eine Prämienregelung für „Effizientes & unfallfreies Fahren in der Transportlogistik umgesetzt.

Die Kernpunkt dabei sind:

  • geringerer Treibstoffverbrauch
  • weniger Unfälle und Schäden sowie
  • weniger Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten am Equipment

Prämienhöhe:

Die Prämie wird einmal für den gesamten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Prämie entsprechend der Wochenstundenanzahl aliquotiert. Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Anzahl der im Betrachtungszeitraum mit dem LKW gefahrenen Kilometer. Für jeden gefahrenen Kilometer werden brutto 0,82 Cent für die Berechnung der Prämie berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Runde der Gehaltsverhandlung Bericht

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die erste Runde der Kollektivvertragsverhandlungen war geprägt vom Austausch der gegenseitigen Argumente, welche die sehr unterschiedliche Sichtweise darstellte.

Aus unserer Sicht dürfen die Löhne der Postmitarbeiter:innen gegenüber der Inflation nicht zurückbleiben.

Die nächste Runde wird am 8. April 2026 fortgesetzt werden!

Pendlereuro 2026: Die wichtigste Neuerung

Der Pendlereuro ist ein steuerlicher Absetzbetrag. Er reduziert die Lohnsteuer direkt, Euro für Euro. Das ist besser als ein Freibetrag, der nur das steuerpflichtige Einkommen senkt.

Neue Berechnung ab 2026:
Pendlereuro = Entfernung (km) × 6 Euro

Beispiel:
Ein Mitarbeiter pendelt täglich 30 Kilometer (einfache Strecke) von seinem Wohnort zur Arbeit. Sein Pendlereuro beträgt:
30 km × 6 Euro = 180 Euro pro Jahr (= 15 Euro pro Monat)

Bisher (bis 2025):
30 km × 2 Euro = 60 Euro pro Jahr (= 5 Euro pro Monat)

Ersparnis ab 2026: +120 Euro pro Jahr

Dienstzeitregelung 24. Dezember Distribution

Für Mitarbeiter:innen, die dem KV Neu unterliegen endet die Normalarbeitszeit am 24.Dez. um 12 Uhr, danach wären es Überstunden.

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Für Zusteller:innen die der Dienstordnung unterliegen , sowie Beamte die unter die IST- Zeit in der Zustellung fallen gilt am 24. Dez.:

  • Mitarbeiter*innen, die ihre Arbeitsleistung in weniger als 8 Stunden erbringen, werden die anfallenden „Minusstunden“ nicht im Zeitkorridor angerechnet. Bei einer Arbeitsleistung unter 5 Stunden werden aber die angefallenen „Minusstunden“ (aber nur die unter 5 Stunden Arbeitsleistung) im Zeitkorridor angerechnet.

Beispiel:

  • Ein*Eine Mitarbeiter*in erbringt eine Arbeitsleistung von 6,5 Stunden. Es werden 1,5 Minusstunden nicht im Zeitkorridor angerechnet.
  • Ein*Eine Mitarbeiter*in erbringt eine Arbeitsleistung von 5 Stunden. Es werden 3 Minusstunden nicht im Zeitkorridor angerechnet.
  • Ein*Eine Mitarbeiter*in erbringt eine Arbeitsleistung von 4,5 Stunden. Es werden von den 3,5 Minusstunden nur 0,5 Minusstunden im Zeitkorridor angerechnet.
  • Ein*Eine Mitarbeiter*in erbringt eine Arbeitsleistung von 8,5 Stunden. Es werden 0,5 Plusstunden im Zeitkorridor angerechnet.

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Eine Regelung welche Sendungen am 24. Dez zuzustellen sind, erfolgt demnächst seitens der Post AG.

FCG fordert faire Rahmenbedingungen in der Zustellung ein

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Beim heutigen Termin beim Generalsekretär des ÖAAB NatRat. Lukas Brandweiner haben die FCG Vertreter Manfred Wiedner, Andreas Soretz und Andreas Schieder einmal mehr rechtliche Verbesserungen für die Postmitarbeiter:innen eingefordert.

Dies ist unbedingt notwendig, um faire Wettbewerbsbedingungen in der Zustellung und Verteilung der Pakete sicherzustellen.

Das Paketgeschäft steht im starken Wettbewerb, teilweise mit Firmen die ihre Zusteller über EPU`s beschäftigen. Die Gewerkschaft nennt solche Konstruktionen „prekäre Beschäftigung“.

Daher ist unser Vorschlag beim Transport, der Verteilung und Zustellung von Paketen eine prozentuelle Mindestanzahl von eigenen Arbeitnehmern auch gesetzlich sicherzustellen, um prekäre Beschäftigung zu reduzieren.

Außerdem braucht es Regelungen, die zur Gewichtsreduzierung der Pakete beitragen. Derzeit liegt die Grenze bei 31,5 kg, welche teilweise auch noch überschritten wird.

Mit der steigenden Anzahl von weiblichen Mitarbeiterinnen ist dies unzumutbar, daher fordern wir eine schrittweise Reduzierung zunächst auf maximal 25 kg, sofern diese Sendung von einer Person zugestellt werden müssen.

GÖD-Info: Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag) Beschluss Nationalrat

Liebe Koll.,

nachstehend eine Information der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, welche den aktuellen Stand beim Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag) darstellt:

GÖD-Info: Unstimmigkeiten bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters behoben!

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Heute wurden im Nationalrat notwendige Adaptierungen beschlossen, die sicherstellen sollen, dass das Ziel der Besoldungsreformen – die vollständige und nachhaltige Beseitigung der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten – erreicht wird.

Hintergrund:
Im Zuge der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 zeigte sich, dass das Ziel der Beseitigung altersdiskriminierender Regelungen nicht vollständig erreicht wurde. Grund dafür waren die halbjährlichen Vorrückungstermine (1. Januar, 1. Juli), die sich vom früheren (altersdiskriminierenden) Vorrückungsstichtag ableiteten und die durch die pauschale Überleitung im Zuge der Besoldungsreform 2015 im Besoldungsdienstalter (BDA) weiterhin abgebildet sind.

Um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurden Anfang April 2025 sämtliche technische Systeme (PM-SAP Infotyp sowie der Online Vergleichsrechner), die zur BDA-Berechnung zur Verfügung stehen, vorübergehend für alle weiteren Eingaben gestoppt. Parallel dazu wurde sozialpartnerschaftlich eine für die Zukunft kostenneutrale Lösung erarbeitet, die heute Abend im Nationalrat beschlossen wurde. Einer Anweisung von Bezügen bzw. Nachzahlungen, die sich aus bereits erfolgten, rechtskräftigen Neufestsetzungen ergeben, stand zu keinem Zeitpunkt etwas bzw. steht nach wie vor nichts entgegen. Diesbezüglich erging auch ein Informationsschreiben der Sektion III des BKA an die Personalstellen und Dienstbehörden.

Da sich die vorgenommenen Adaptierungen auf mathematische Operationen beschränken und die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags nicht betroffen sind, ist kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Eckpunkte der Adaptierungen:

• Bei der Vergleichsberechnung wird nun nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungs-Anfangstermin (bezogen auf den Vorrückungsstichtag) und dem fiktiven Vorrückungs-Anfangstermin (bezogen auf den Vergleichsstichtag) abgestellt.

• Im Ergebnis werden die betroffenen Bediensteten so gestellt, als ob ihr Vorrückungs-Anfangstermin und ihre Einstufung bereits bei ihrem Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden wären. Bei Personen mit identem Lebenslauf kann es somit zu keinen Abweichungen mehr kommen, und diese Betroffenen weisen nun ausnahmslos das gleiche Besoldungsdienstalter auf.

Die neue Rechtslage kann eine Veränderung des aufgrund der Besoldungsreform 2023 ermittelten BDA um maximal sechs Monate bewirken. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Besoldungsreform 2019 ist ausgeschlossen.

Sind im Rahmen der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 bereits Zahlungen des Dienstgebers erfolgt und ergibt die Neuberechnung eine Verschlechterung, so gelten die ausgezahlten Beträge als im guten Glauben verbraucht und müssen daher nicht zurückgezahlt werden. Falls sich das BDA durch die Neuberechnung erhöht, kommt es zu einer weiteren Nachzahlung rückwirkend bis 1. Mai 2016.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Rauchwarter, MA, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreterin
Bereichsleiterin Besoldung
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrecht

836 EURO MITARBEITER*INNENBETEILIGUNG FÜR DAS JAHR 2024

Die Mitarbeiter*innenbeteiligung1 für das Jahr 2024 wird  auf 836 Euro erhöht und steht im Einklang mit der Entwicklung unserer Dividende.

Der Aufsichtsrat hat der vom Vorstand beschlossenen Mitarbeiter*innenbeteiligung zugestimmt. Die Auszahlung der Prämie wird nach Beschlussfassung der Dividende in der Hauptversammlung am 9. April jedenfalls steuerfrei im Juni 2025 erfolgen (Sozialversicherungsbeiträge fallen an).

 

1) Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter*innen der Österreichischen Post AG, der Post Wertlogistik GmbH und der Post 108 Beteiligungs- & Dienstleistungs GmbH, die im Kalenderjahr 2024 an mindestens 183 Kalendertagen ein aktives Dienstverhältnis hatten, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Unter den gleichen Rahmenbedingungen sind auch jene Mitarbeiter*innen, die aus der Österreichischen Post AG in die Post Business Solutions GmbH gewechselt sind, anspruchsberechtigt. Mitarbeiter*innen, die im Jahr 2024 aus Tochtergesellschaften in die Österreichische Post AG gewechselt sind, haben nur dann einen Anspruch, wenn sie auch in der Tochtergesellschaft die Unternehmensbeteiligung erhalten haben. Teilbeschäftigte Mitarbeiter*innen erhalten einen entsprechend aliquotierten Betrag. Wenn für einzelne Mitarbeiter*innen Ausschlussgründe zum Tragen kommen, erfolgt keine Auszahlung, beispielsweise bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Austritt ohne wichtigen Grund oder bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder bei disziplinären Verfehlungen. Die Prämienauszahlung erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.

Mitarbeiter*in wirbt Mitarbeiter*in bis zu 800 Euro Prämie möglich

Die Aktion Mitarbeiter wirbt Mitarbeiter/in wurde  für die operativen Bereiche bis März 2026 verlängert.

Unter „Mitarbeiterinnen für die operative Bereiche“ werden insbesondere folgende zu besetzende Funktionen verstanden:
• Zustellerinnen
• Vorsortierkräfte in den Zustellbasen
• Vorsortierkräfte und andere Mitarbeiterinnen in Logistikzentren
• Instandhaltungs- & Servicetechnikerinnen
• (LKW-)Fahrerinnen
• Mitarbeiterinnen im Universalschalterdienst
• Agents des Post-Kundenservices
• Lager-Mitarbeiterinnen
• KFZ-Lenkerinnen Werttransport
• Fachliche Hilfskräfte
Prämiert wird ausschließlich das Anwerben neuer Mitarbeiterinnen. Das Anwerben von Mitarbeiterinnen von Konzerngesellschaften oder Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate in der ÖPAG oder einer Tochtergesellschaft beschäftigt waren, löst keinen Prämienanspruch aus.
Für das Anwerben von Mitarbeiterinnen der Unternehmenszentrale bzw. der Overhead-Bereiche ist derzeit keine Prämie vorgesehen.

Eine Prämierung kann nur erfolgen, wenn der Promo-Code der werbenden Person korrekt im Rahmen des Bewerbungsprozesses angegeben wird.

Eine nachträgliche Berücksichtigung ist nicht vorgesehen.

Die Gesamtprämie von 800,00 Euro wird in 3 Tranchen ausbezahlt:

• 1. Tranche nach 3 Monaten aufrechtem Dienstverhältnis der geworbenen Person in Höhe von brutto 200,00 EUR
• 2. Tranche nach 6 Monaten aufrechtem Dienstverhältnis der geworbenen Person in Höhe von brutto 300,00 EUR
• 3. Tranche nach 12 Monaten aufrechtem Dienstverhältnis der geworbenen Person in Höhe von brutto 300,00 EUR

Die Prämie wird nur bei aufrechten Dienstverhältnis des Werbers ausbezahlt.

Für Fragen dazu stehen die FCG Personalvertreter:innen gerne zur Verfügung!

Herzlichen Glückwunsch unserem Dietz zum 60er

Wie wünschen unserem Dietmar Brückl aus Oberösterreich alles Gute zu seinem sechzigsten Geburtstag!

Er ist tatsächlich ein Urgestein der FCG, ein Funktionär in unterschiedlichen Gremien und ein aktiver Arbeitnehmervertreter in der Post AG.

Lieber Dietz, wir das gesamte FCG Team wünschen dir viel Kraft und Gesundheit und bedanken uns an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit!

 

 

Verhandlungstermine zu den Gehalts und Kollektivvertragsverhandlungen Post AG

Verhandlungstermine zu den Gehalts und Kollektivvertragsverhandlungen:

Mittwoch, 12. März 2025, ab 16 Uhr

Dienstag, 25. März 2025, ab 14 Uhr

Montag, 28. April 2025, ab 17 Uhr

Ziel ist eine deutliche Anhebung der Gehälter, Zulagen und Nebengebühren und Ausbleibegelder, sowie weitere Verbesserungen für alle Mitarbeiter:innen der Post AG und Tochterunternehmen, welche unter den Regelungen des Postkollektivvertrages fallen!

Die Forderungen im Rahmenrecht wurden von uns bereits erstellt und werden in der Vorbesprechung der Gewerkschaft eingebracht werden. Darüber informieren wir gesondert!

Für die Bemessung der Inflationsrate für diese Verhandlung sind die Teuerungsraten der Monate April 2024 bis März 2025 maßgeblich!

FCG, wir für Euch!