„Versetzer Dienst“ Österreichweit aufgehoben
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie von der FCG gefordert und vor mehrenen Tagen angekündigt, wurde nun der versetzte Dienstbeginn österreichweit aufgehoben. Auch eine Erleichterung beim Mund- Nasenschutz wird umgesetzt.
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Auszug aus der Anweisung des Betriebes:
Sehr geehrte Kolleg*innen!
Aufgrund der mit 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Öffnungsverordnung inkl. 1. Novelle zur 2. COVID-10-Öffnungsverordnung, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt mit sofortiger Wirksamkeit gelockert:
- Der versetzte / gestaffelte Dienstbeginn wird österreichweit aufgehoben.-
- Bei Tätigkeiten in der Zustellbasis sind ab sofort folgende Voraussetzungen/Rahmenbedingungen einzuhalten:
Mitarbeiter*innen, die „Geimpft“ oder „Getestet“ oder „Genesen“ sind (3G-Regel), müssen keine Mund-Nasen-Schutz-Maske/FFP2-Maske bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Zustellbasis tragen.
Geimpft bedeutet: ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gegen COVID-19 für maximal 3 Monate gültig; bei Vollimmunisierung gilt der Impfschutz für 9 Monate (ab dem Tag der 1. Impfung)
Getestet bedeutet: PCR-Tests gültig für 72 Stunden ab Probenentnahme; Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 48 Stunden ab Probenentnahme; kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme.
Genesen bedeutet: Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt. Nachweis: Aufgehobener Absonderungsbescheid = für 6 Monate gültig, Antikörpertest = 3 Monate gültig
Folgende Nachweise sind gültig: Grüner Pass, Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code, Genesungszertifikate, aufgehobene Absonderungsbescheide, Antikörpertests, Impfkarten, behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe.
- Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind und keinen Nachweis gemäß Punkt a) vorlegen, müssen verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz-Maske/FFP2-Maske bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Zustellbasis
Die Überprüfung und Einhaltung dieser Regelung obliegt den örtlichen Führungskräften.
- Am Zustellgang ist in folgenden Situationen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen:
- beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
- bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen