ÖGB Info zum „Steuerausgleich“
Obwohl es seit 2017 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben.
Wann zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung aus?
Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerienjobberInnen und Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder in Karenz gegangen sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren, kann es zu einer Gutschrift kommen.
Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder verdienerInnenbetrag, sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Veranlagung nicht verzichten.
Was kann zusätzlich zu den Sonderausgaben abgesetzt werden?
- Pendlerpauschale
Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Die große, wenn das nicht der Fall ist. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges. https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/pendlerfoerderung-das-pendlerpauschale/allgemeines-zum-pendlerpauschale.html
- Familienbonus
Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr über die Gehaltsabrechnung ausbezahlt bekam (Formular E30), muss den Familienbonus trotzdem zwingend im Rahmen des Steuerausgleichs nochmals beantragen. Ansonsten drohe eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts! Die Beantragung ist erstmalig im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 mittels Formular „Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung – L1k“ möglich. https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=L1k
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Die Steuerlast reduziert sich dadurch um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
- Aus- und Fortbildungskosten sind Werbungskosten
Aus- und Fortbildungskosten, die durch den Beruf veranlasst sind und auch von selbst bezahlt werden, können bei der Steuer berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
- Computer abschreiben
Wer sich einen Computer kauft, den er/sie auch beruflich nutzt, kann ihn über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten abschreiben. Für die private Nutzung müssen 40 Prozent der Kosten für Gerät und Zubehör abgezogen werden. Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird, das Absetzen der Kosten (also die restlichen 60 Prozent) für die Abnutzung wird also auf drei Jahre verteilt.
ACHTUNG: Einen Computer, den Sie für die Ausbildung des Kindes kaufen, können Sie jedoch nicht absetzen.
- Homeoffice
Das von den Sozialpartnern mitverhandelte neue Homeoffice-Paket bringt Verbesserungen für alle jene, die im Homeoffice arbeiten. Für die Betroffenen heißt das: Schon ab mindestens 26 Tagen Homeoffice im Jahr kann man ergonomische Möbel, die extra fürs Homeoffice angeschafft wurden, steuerlich absetzen, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist (Voraussichtlich 2. Quartal 2021). Und zwar in einer Höhe von bis zu 300 Euro pro Jahr. Das gilt auch schon für Mobiliar, das 2020 fürs Homeoffice gekauft wurde. Wichtig ist: Rechnungen aufheben und nicht wegwerfen!
Gewerkschaftsbeitrag abschreiben
Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
- Außergewöhnliche Belastungen
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab.
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind: Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen.
Detaillierte Informationen https://arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Aussergewoehnliche_Belastungen.html
Müssen Rechnungen mitgeschickt werden?
Nein. Rechnungen und Quittungen sollten aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, falls das Finanzamt doch einmal nachfragt.
Alle Informationen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung findest du auch www.bmf.gv.at und www.arbeiterkammer.at.
Quelle: ÖGB (Corinna Bürgmann)