FCG NEWS: Kinderbonus beantragen

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Mitarbeiter:innen der Post AG können beim Verein Postsozial den sogenannten „Kinderbonus“ beantragen, wenn man als aktiver Postmitarbeiter Vater bzw. als aktive Postmitarbeiterin Mutter geworden ist. Dieser beträgt einmalig 350 Euro und kann mittels beiliegenden Formular beantragt werden.

FU_Antrag_finanzielle_Unterstützung

Bei Fragen dazu wende dich an deine FCG Personalvertretung, oder schau auf die Homepage von Postsozial.

„Einschulerprämie“ in der Distribution

Die Einschulungsprämie beträgt derzeit brutto 150,00 EUR und wird nach einem Monat (=21 Arbeitstage) bei einer entsprechenden Einschulung einer*eines neuen Mitarbeiter*in zur Auszahlung gebracht und ist weiterhin gültig.

Die Prämie Mitarbeiter/in wirbt Mitarbeiter (200,–) ist laut Anweisung nur noch bis Ende März gültig. Daher fordern wir, dass diese Regelung verlängert wird, damit die Kolleg:innen weiterhin eine Zahlung für das Werben neuer Mitarbeiter:innen erhalten.

Für Fragen stehen die FCG-Personalvertreter:innen gerne zur Verfügung!

 

 

 

Kurzbericht zur ersten KV Runde

Am Mittwoch, den 13. März fand die erste Runde zu den KV- und Gehaltsverhandlungen statt, bei dem die Forderungsliste der GPF erörtert wurde.

Die Feststellung der zugrunde liegenden Inflation kann erst erfolgen, wenn auch die Daten vom März 2024 vorliegen, weil der Betrachtungszeitraum für die Teuerung April 2023 bis März 2024 ist.

Zu den arbeitsrechtlichen Aspekten wird eine Untergruppe eingerichtet, die mit den Vertretern des Unternehmens über Forderungen im „Rahmenrecht“ verhandelt bzw. Vorschläge ausarbeitet.

Die nächste Gesamtrunde ist am 3. April 2024 vorgesehen!

Wahlanfechtung Salzburg: Richterin erklärt sich für befangen

Liebe Kolleg:innen,

aufgrund diverser Vorkommnisse bei der Abwicklung der Personalvertretungswahl in Salzburg haben wir eine Anfechtungsklage bei Gericht eingebracht.

Dabei berufen wir uns auf den Paragraph §42. der Postbetriebsverfassungswahlordnung:

„Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.“Dieser Schritt ist im Hinblick auf die demokratischen Grundsätze aus unserer Sicht unbedingt notwendig, weil einige Dinge die in Salzburg vorkamen, aufzuklären sind.

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Nun hat überraschend die zuständige Richterin ihre Befangenheit angezeigt, weil angeblich der beklagte Vorsitzende im Personalausschuss Salzburg (fsg), den Lebensgefährten der Richterin (AK- Jurist) beim „Silvesterpunsch“ der Arbeiterkammer für seine Rechtsberatung kontaktierte.

Dies ist jedenfalls sonderbar, weil er ohnehin von einer Wiener RA Kanzlei vertreten wird.

Es wird daher eine andere Richterin bestellt werden.

Zulage für Vorsortierung und Logistikmitarbeiter:innen

Wie berichtet wird in den ersten 6 Monaten die Zulage für Logistik und VS Mitarbeiter:innen als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Sie gilt für Kolleg:innen die dem KV Neu unterliegen und unter der Grenze von 2000 Euro brutto liegen. Die Höhe wird bei Vollbeschäftigung (40h) 50 Euro betragen, bei Teilzeit der aliquote Anteil.

Weil auch die Vorsortiermitarbeiter:innen auf den Dienststellen der Distribution nicht vergessen werden dürfen, muss diese Zulage auch dort ankommen!

Nach Abschluss der BV soll nun rückwirkend mit Jänner 2024 die Auszahlung erfolgen, die ab Ende Februar möglich sein wird.

 

Sonderurlaub bei 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Weiterbildung C95 für LKW Fahrer:innen- Sonderregelung verlängert

Liebe Kolleg:innen,

die im Jahre 2018 in Kraft gesetzte Regelung bzgl. Übernahme der Kosten für die Weiterbildung „C95“ der LKW Fahrer:innen in der Transportlogistik, wurde für die Jahre 2024 und 2025 verlängert.

Für Fragen stehen die Personalvertreter/innen der FCG gerne zur Verfügung!

Dienstanweisung C95

Achtung: Sodexo Guthaben nicht verfallen lassen

Wie bereits mehrmals kommuniziert, verfallen nicht in Anspruch genommene Essenszuschüsse, die bis 31. August 2023 gut geschrieben wurden, mit Ende 2023.

Das bedeutet im Regelfall, dass Guthaben über 120 Euro nicht in das Jahr 2024 übertragen werden.

Daher unbedingt vor Jahresende aufbrauchen!

FCG, weil wir für Euch sind!

 

Spezielle Zulage für Logistikzentrenmitarbeiter:innen

Im Zuge der KV Gespräche wurde auch ein gewissen Budget für eine Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Logistikzentren vorgesehen. Diese betrifft Kolleg:innen, welche dem KV unterliegen und weniger als 2000 Euro brutto erhalten.

Derzeit finden dazu Gespräche in der Ausgestaltung statt, wobei wenn es rechtlich möglich ist eine Nettozahlung angestrebt wird.

Als FCG haben wir daher interveniert, dass die Möglichkeit der Teuerungsprämie von der Regierung verlängert wird.

Über den Fortschritt der Gespräche werden wir zeitnah informieren!

 

 

FCG NEWS: Infos bzgl. Pflegefreistellung

Pflegefreistellung

Wenn  die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer:innen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

Neu ab 1. November 2023

  • Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB auch für Geschwister.
  • Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.

Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung)

Wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern