Schon wieder versetzter Dienst

Offensichtlich hat sich die „Rendi- Wagner“ Fraktion durchgesetzt, sodass auch im Betrieb wieder der versetzte Dienst eingeführt wird.

https://www.vienna.at/menschen-ohne-impfung-einschraenken-rendi-wagner-offen/7097277

Bei 80% geimpften bzw. genesenen Kolleg*innen kann der versetzte Dienst wieder aufgehoben werden.

Wir wissen nicht, ob es noch weitere Verschärfungen geben wird, sodass es sicher gut ist wenn sich noch weitere Mitarbeiter*innen gegen das Virus impfen lassen.

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Anweisung des Unternehmens:

Betreff: Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution aufgrund 2. COVID-19 Öffnungsverordnung

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Aufgrund der mit 15. September 2021 in Kraft gesetzten 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, sowie der österreichweit steigenden Fallzahlen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt angepasst:

  1. Mit sofortiger Wirksamkeit – d.h. ab 20. September 2021 – müssen generell alle in den Zustellbasen tätigen Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.), die nicht nachweislich geimpft oder genesen sind, verpflichtend eine FFP2-Maske bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Zustellbasis tragen.
  2. Der versetzte / gestaffelte Dienstbeginn tritt österreichweit für alle Zustellbasen der Distribution ab 27. September 2021 unter folgenden Rahmenbedingungen in Kraft:
  3. Für den Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) sind alle jene Mitarbeiter*innen einzuteilen, die entweder „Geimpft“ oder „Genesen“ sind:


Geimpft bedeutet (vollständige Immunisierung):

  • zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 360 Tage
  • einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage
  • einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und
    • Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

  • Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 360 Tage


Genesen bedeutet:
Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.


Folgende Nachweise sind gültig
: Grüner Pass, Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code, Genesungszertifikate, aufgehobene Absonderungsbescheide, Antikörpertests, Impfkarten, behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe.

 Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

Es gilt der Grundsatz, dass für alle Mitarbeiter*innen, die die zuvor definierten Bedingungen erfüllen, der Dienstbeginn Teil 1 (=Gruppe 1) anzuordnen ist (auch wenn es mehr als 50% der Belegschaft ist). Das Tragen einer FFP2 Maske / Mund-Nasen-Schutz in den Räumlichkeiten der Zustellbasis wird für Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 empfohlen.

Für alle anderen Mitarbeiter*innen ist der Dienstbeginn so festzulegen, dass der Großteil (mindestens 75%) der Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 ihre Arbeiten in der Zustellbasis abgeschlossen haben und sich bereits am Dienstgang befinden. Ab 27. September 2021 ist der Dienstbeginn der Gruppe 2 somit mindestens um 2 bis 2,5 Stunden nach dem Dienstbeginn der Gruppe 1 festzulegen. In jenen Zustellbasen, in denen die Mitarbeiter*innen während der Paketaufteilung räumlich von den übrigen Mitarbeiter*innen getrennt sind, kann der zeitliche Abstand zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und Gruppe 2 auf bis zu eine Stunde reduziert werden. Die konkrete Festlegung des Dienstbeginns für die Gruppen 1 und 2 ist vom Regionalleiter in Abhängigkeit der bestehenden Rahmenbedingungen

 

  1. Fallen mehr als 80% der Mitarbeiter*innen der Zustellbasis in die unter Punkt 1. definierte Zielgruppe = d.h. es sind mehr als 80% der Mitarbeiter*innen entweder geimpft oder genesen = haben in den letzten 180 Tagen eine COVID-19-Infektion überstanden – kann der versetzte Dienstbeginn aufgehoben werden.

 

Geimpften / Genesenen wird das Tragen einer FFP2 Maske oder eines Mund-Nasen-Schutz in den Räumlichkeiten der Zustellbasis empfohlen. Für Nichtgeimpfte besteht eine Tragepflicht einer FFP2-Maske in den Räumlichkeiten der Zustellbasis.

 

  1. Mit sofortiger Wirksamkeit – d.h. ab 20. September 2021 – ist am Zustellgang generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:
  • beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)
  • bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen
  1. Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Wir ersuchen um nachweisliche Information der für die Zustellbasen zuständigen Regionalleiter*innen und Gebietsleiter*innen und entsprechende Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

 

Mit besten Grüßen

Franz Nigl                                                                                                                       Alois Reif

Leitung Personalmanagement und                                                        Leitung Distribution

Verantwortlich Beauftragter für Arbeitnehmerschutz