Früherer Dienstbeginn und doch gestaffelt?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ähnliche Emails wurden gestern allen Personalausschüssen übermittelt. Da der versetzte Dienstbeginn vom Unternehmen derzeit nicht aufgehoben wird, soll wo es möglich ist folgendes Szenario umgesetzt werden:

 1. Zeitliche Vorverlegung des Dienstbeginns, sofern die kursmäßige Anlieferung der Postsendungen dies zulässt. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die Produktivität sich nicht wesentlich verschlechtert (keine Leerzeiten) und keine Mehrkosten entstehen, d.h. keine Verrechnung von Nachtdienstgeldern erfolgt, auch wenn der Dienstbeginn vor 06:00 Uhr angeordnet wird, dies sowohl für Vorverteilkräfte als auch Zusteller*innen. Eine allfällige Unterstützung der Vorsortierung durch Zusteller*innen insbesondere bei der Paketverteilung wird ausschließlich über die IST-Zeit berücksichtigt (Korridorstunden).
2. Für die zweite Gruppe könnte eine befristete Prozessänderung trotz der dadurch möglicherweise resultierenden Verluste an Produktivität und möglichen Kundenbeschwerden erfolgen: Sortierung in der Früh lediglich Prio 1 Sendungen und laufzeitkritische Brief- und Werbesendungen größer E+1/Zeitungen. Alle anderen Sendungen werden nach dem Dienstgang am Nachmittag sortiert. Vor dem Wechsel der Gruppen sind am letzten Freitag alle Sendungen in der Früh zu sortieren und in der Folge zuzustellen, somit sind an diesem Tag die Prio 1-Sendungen und die Brief- und Werbesendungen größer E+1 vom Vortrag und diesem Tag zuzustellen. Wechsel der Gruppen alle 14 Tage.
3. Reduktion des zeitlichen Abstandes zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und 2. Voraussetzung: Die Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 können die Sortierleistungen in der Zustellbasis in entsprechend kürzerer Zeit abwickeln, dies kann durch eine Auswertung des Dienstgang-Beginns festgestellt werden. Mitarbeiter*innen, die regelmäßig mehr Zeit benötigen, werden grundsätzlich auf Dauer der Gruppe 2 zugeordnet.

 

________________________________________________________

Von: NIGL Franz <Franz.Nigl@post.at>
Gesendet: Sonntag, 15. November 2020 22:17
An: KRAMPF Adam <Adam.Krampf@post.at>
Cc: KATZENGRUBER Stefan <Stefan.Katzengruber@post.at>; HARGITAI Michael <Michael.Hargitai@post.at>; REIF Alois <alois.reif@post.at>; WEIß Herbert <herbert.weiss@post.at>; SCHAFFER Hermann <hermann.schaffer@post.at>; KLINK Brigitta <Brigitta.Klink@post.at>
Betreff: Forderung nach Aufhebung des versetzten Dienstbeginns – mögliche individuelle Maßnahmen im Bereich Kärnten
Priorität: Hoch

Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

Wie bereits mehrmals festgestellt, ist eine Aufhebung des versetzten Dienstbeginns unter den derzeitigen Umständen nicht möglich. Die Gründe sind ausführlich im angeschlossenen Email an den Vorsitzenden des Zentralausschusses zu entnehmen.

Somit bleiben die im Anhang angeschlossene Dienstanweisung vom 8. September 2020 „Corona-Ampel-System – Verhaltensregelungen und Maßnahmen in den Zustellbasen der Distribution“ und die dazu ergangene Ergänzung/Präzisierung vom 13. Oktober 2020 vollinhaltlich aufrecht.

Wir haben in einigen Zustellbasen auch unter Beiziehung unserer Sicherheitsfachkräfte eine Begehung vorgenommen, um zu überprüfen, ob in einzelnen Fällen individuell unter bestimmten Voraussetzungen/Festlegungen die getroffene Regelung „gelockert“ werden kann. Das Ergebnis dieser Begehungen hat aber ergeben, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten keine Änderungen am „versetzten Dienstbeginn“ vorgenommen werden können, da andernfalls die von allen offiziellen Stellen und den Ärzten empfohlene Distanzhaltung nicht durchgängig sichergestellt werden kann und auch die gleichzeitige Anwesenheit an Mitarbeiter*innen in der Zustellbasen zu hoch ist.

Aufgrund der geführten Diskussionen haben wir aber andere – prozessuale – Möglichkeiten gefunden, die zu einer Änderung des „versetzten Dienstbeginns“ führen könnten und zwar:

1. Zeitliche Vorverlegung des Dienstbeginns, sofern die kursmäßige Anlieferung der Postsendungen dies zulässt. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die Produktivität sich nicht wesentlich verschlechtert (keine Leerzeiten) und keine Mehrkosten entstehen, d.h. keine Verrechnung von Nachtdienstgeldern erfolgt, auch wenn der Dienstbeginn vor 06:00 Uhr angeordnet wird, dies sowohl für Vorverteilkräfte als auch Zusteller*innen. Eine allfällige Unterstützung der Vorsortierung durch Zusteller*innen insbesondere bei der Paketverteilung wird ausschließlich über die IST-Zeit berücksichtigt (Korridorstunden).
2. Für die zweite Gruppe könnte eine befristete Prozessänderung trotz der dadurch möglicherweise resultierenden Verluste an Produktivität und möglichen Kundenbeschwerden erfolgen: Sortierung in der Früh lediglich Prio 1 Sendungen und laufzeitkritische Brief- und Werbesendungen größer E+1/Zeitungen. Alle anderen Sendungen werden nach dem Dienstgang am Nachmittag sortiert. Vor dem Wechsel der Gruppen sind am letzten Freitag alle Sendungen in der Früh zu sortieren und in der Folge zuzustellen, somit sind an diesem Tag die Prio 1-Sendungen und die Brief- und Werbesendungen größer E+1 vom Vortrag und diesem Tag zuzustellen. Wechsel der Gruppen alle 14 Tage.
3. Reduktion des zeitlichen Abstandes zwischen dem Dienstbeginn der Gruppe 1 und 2. Voraussetzung: Die Mitarbeiter*innen der Gruppe 1 können die Sortierleistungen in der Zustellbasis in entsprechend kürzerer Zeit abwickeln, dies kann durch eine Auswertung des Dienstgang-Beginns festgestellt werden. Mitarbeiter*innen, die regelmäßig mehr Zeit benötigen, werden grundsätzlich auf Dauer der Gruppe 2 zugeordnet.

In der Anlage sind jene Zustellbasen aufgelistet, bei denen die unter 1. und 2. angeführten Maßnahmen (eine/beide) umgesetzt werden könnten.

Bezüglich der unter Punkt 3. angeführten Maßnahme würden wir die zu treffenden Entscheidungen (grundsätzliche Zuordnung von Mitarbeiter*innen der Gruppe 2) in der 3. Woche nach Umstellung des „versetzten Dienstbeginns“ auf die vorgeschlagene Vorgangsweise treffen und dir bekanntgeben.

Unter der Voraussetzung, dass den ggstdl. Maßnahmen seitens der Personalvertretung zugestimmt wird – dies schließt auch die Zustimmung ein, dass durch den vorverlegten Dienstbeginn kein Nachtdienstgeld verrechnet werden kann – würden wir die ggstdl. Änderung des Dienstbeginns in den in der Anlage angeführten Zustellbasen zeitnahe – spätestens mit 23. November 2020 umsetzen.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme im Sinne des PBVG und Rückmeldung

Für allfällige Fragen in der Angelegenheit stehen wir jederzeit für Gespräche zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Franz Nigl Alois Reif
Leitung Personalmanagement Leitung Distribution