Wie kann der versetzte Dienstbeginn bei Gelb beendet werden:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund der vielen Interventionen von allen Seiten der Personalvertretung gibt es nun doch einen Vorschlag der zumindest bei gelber Ampelfarbe, den versetzten Dienstbeginn beenden kann. Voraussetzung dafür ist das Tragen eines NMS- Mundschutzes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung dazu.

Nachstehend die Information des Betriebes dazu!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Erklärung

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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen neuen Erkenntnisse wird die Dienstanweisung vom 8. September 2020 wie folgt präzisiert bzw. ergänzt:

1. Die zu den Verhaltensregelungen für die jeweilige Corona-Ampelfarbe getroffene „Ausnahmeregelung“ wird wie folgt präzisiert:

Bei jenen Zustellbasen, bei denen es einen COVID-19-Verdachtsfall und/oder einen positiven COVID-19-Fall und/oder einen Quarantänefall gibt und ein persönlicher Kontakt zwischen der/dem Betreffenden und einer/-m Mitarbeiter*in der Zustellbasis bestand, sind die gemäß Oranger Corona-Ampel festgelegten Verhaltensregelungen und Maßnahmen verpflichtend anzuwenden.

Die Ausnahmeregelung ist vom Zeitpunkt des Auftretens des COVID-19-Falls für die Dauer von 10 Tagen anzuwenden. Wenn in diesen 10 Tagen kein weiterer COVID-19- oder ein Quarantäne-Fall auftritt, ist die Ausnahmeregelung damit beendet. Andernfalls ist die ggstdl. Ausnahmeregelung zu verlängern, bis 10 Tage ohne Kontakt mit dem jeweiligen an COVID-19 erkrankten Mitarbeiter erreicht werden und kein neuer COVID-19- oder Quarantäne-Fall in diesem Zeitraum auftritt.

2. Die für die Gelbe-Corona-Ampelfarbe festgelegten Verhaltensweisen werden um folgende alternative Regelung ergänzt:

Gelbe Corona-Ampelfarbe:

• Verpflichtendes Tragen eines NMS-Mundschutzes bei Tätigkeiten in der Zustellbasis, wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
• Einführung des versetzten/gestaffelten Dienstbeginns.

Alternative Regelung:

• Generell verpflichtendes Tragen eines NMS-Mundschutzes bei Tätigkeiten in der Zustellbasis.
• Entfall des versetzten/gestaffelten Dienstbeginns.

Diese alternative Regelung darf nur zur Anwendung gelangen, wenn sich alle Mitarbeiter*innen der Zustellbasis schriftlich einverstanden erklären, bei Tätigkeiten in der Zustellbasis ausnahmslos den NMS-Mundschutz zu tragen. Sollte der NMS-Mundschutz nicht getragen werden, ist die ggstdl. alternative Regelung für die betreffenden Zustellbasis unverzüglich zu beenden. Eine Wiedereinführung der alternativen Regelung ist in dieser Zustellbasis sodann nicht zulässig.

Diese alternative Regelung darf nur für die Gelbe Corona-Ampelfarbe getroffen werden.

Für die Einholung der Zustimmungserklärung ist das angeschlossene Formblatt zu verwenden, das sodann in der Zustellbasis auf der Aushangtafel auszuhängen ist.

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der ggstdl. Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden, damit entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Betreffenden gesetzt werden können.
Wird die ggstdl. „Alternative Regelung“ zur Anwendung gebracht, ist dies dem Gesundheitsmanagement an folgende Email-Adresse mitzuteilen: gesundheitsschutz@post.at

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung und Information der betreffenden Mitarbeiter*innen in den Zustellbasen.

Ing. Franz Nigl
Leitung Personalmanagement und
Verantwortlich Beauftragter für Arbeitnehmerschutz