„Corona“- Regelungen ab 15. Juni für Filialen
Neue Regelungen ab 15.6.2020
Aufgrund einer Verordnung durch das Sozialministerium gelten neue Corona-Regeln.
Die 1-Meter-Mindestabstandsregel gilt generell weiterhin.
Tragen des Mund-Nasen-Schutzes:
1. Verpflichtend in öffentlichen Verkehrsmitteln
2. Verpflichtend im Gesundheitsbereich (z.B. in Apotheken) und für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Gastrobereich
3. Verpflichtend bei Dienstleistungen, bei denen der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Dienstleisterin/Dienstleister und Kundin/Kunde nicht eingehalten werden kann, sofern nicht geeignete Schutzmaßnahmen, wie etwa eine Plexiglasscheibe, vorhanden sind.
Das bedeutet, dass aufgrund der neuen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz ab 15.6.2020 in unseren Filialen grundsätzlich dann getragen werden muss, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten wird und auch keine Plexiglasscheibe als Schutz vorhanden ist. Diese Regelung betrifft Kunden und Mitarbeitende in unseren Filialen.
Auch die Regelung, dass nur eine bestimmte Anzahl an Kunden pro Quadratmeter-Fläche in der Filiale anwesend sein darf, ist aufgehoben.