Klarstellung 3G- Übergangsfrist bis 14. Nov

Liebe Kolleg*innen,

aufgrund einer Anfrage wurde nun klargestellt, dass die Übergangsfrist bis 14.Nov unter der Prämisse des Tragens einer FFP2 Maske aufrecht ist.

Ab 15. November 2021 ist ein 3G-Nachweis am Arbeitsort verpflichtend, d.h. Mitarbeiter*innen ohne 3G-Nachweis dürfen ihre Arbeit ab 15. November 2021 nicht antreten.

 

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Von: NIGL Franz <Franz.Nigl@post.at>
Gesendet: Mittwoch, 10. November 2021 13:08
An: SCHIEDER Andreas <andreas.schieder@post.at>
Cc: KÖSTINGER Helmut <Helmut.Koestinger@post.at>; REIF Alois <alois.reif@post.at>; GROSSAUER Bernhard <Bernhard.Grossauer@post.at>; HARGITAI Michael <Michael.Hargitai@post.at>; LANG Robert <Robert.Lang@post.at>; LEITNER Franz <Franz.Leitner@post.at>; HADEK Christoph <christoph.hadek@post.at>; PILZ-KAPFINGER Andrea <andrea.pilz-kapfinger@post.at>; REICHL Franz1 <Franz1.Reichl@post.at>; BACHMAIR Ursula <Ursula.Bachmair@post.at>; KLINK Brigitta <Brigitta.Klink@post.at>; KUNCZIER Harald <Harald.Kunczier@post.at>; GRATZER Ingeborg <Ingeborg.Gratzer@post.at>; BRUCK Manuela <Manuela.Bruck@post.at>
Betreff: Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

 

Sehr geehrter Herr Schieder, lieber Andreas!

Mit Dienstanweisung vom 27. Oktober 2021 (siehe Anhang) wurde für alle Arbeitsstätten der Österreichischen Post AG oder ihrer Tochterunternehmen in Österreich die grundsätzliche Einführung der „3G-Pflicht am Arbeitsplatz“ mit Wirksamkeit 1. November 2021 in Kraft gesetzt. Diese Dienstanweisung beinhaltet auch eine Übergangsregelung bis 14. November 2021.

Demnach müssen Mitarbeiter*innen, die bis 14. November 2021 keinen 3G-Nachweis erbringen, durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Ab 15. November 2021 ist ein 3G-Nachweis am Arbeitsort verpflichtend, d.h. Mitarbeiter*innen ohne 3G-Nachweis dürfen ihre Arbeit ab 15. November 2021 nicht antreten.

 

Diese Dienstanweisung ist weiterhin gültig und wird durch die Dienstanweisungen vom 9. bzw. 10. November 2021 betreffend

  • Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
  • Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
  • 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung „3G Nachweis am Arbeitsplatz“; 1. und 2. Novelle – österreichweite Verschärfung der Maßnahmen

nicht außer Kraft gesetzt.

 

Mit besten Grüßen

Franz Nigl