3G – Regelung in der Post

Liebe Kolleg*innen,

nachstehend die Dienstanweisung im Zusammenhang mit der Covid 3 G Regel am Arbeitsplatz.

Nicht alle Bundesländer können derzeit flächendeckend Gurgeltests anbieten, sodass auf Teststraßen ausgewichen werden muss. Es wäre gut, wenn wir auch in den Dienststellen Testmöglichkeiten anbieten würden, da die Wartezeit in den Teststraßen mittlerweile enorm ist.

Falls kein Test vorgelegt wird, kann bis 14. Nov (Übergangsfrist) noch mit FFP2 Maske gearbeitet werden. Ab 15.11. ist der 3G Nachweis verpflichtend.

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Anweisung des Unternehmens:

Von: NIGL Franz
Gesendet: Mittwoch, 10. November 2021 00:15
An: GROSSAUER Bernhard <Bernhard.Grossauer@post.at>; FEICHTMAIR Patrick <Patrick.Feichtmair@post.at>; BÜRGER Irene <Irene.Buerger@post.at>; MARUSIC Goran (Goran.Marusic@post.at) <Goran.Marusic@post.at>; SCHEWEDER Dieter <Dieter.Scheweder@post.at>; HARGITAI Michael <Michael.Hargitai@post.at>; TAIT Johannes <Johannes.Tait@post.at>; KATZENGRUBER Stefan <Stefan.Katzengruber@post.at>; LANG Robert <Robert.Lang@post.at>
Cc: UMUNDUM Peter <Peter.Umundum@post.at>; REIF Alois <alois.reif@post.at>; LEITNER Franz <Franz.Leitner@post.at>; HOFMANN Matthias <Matthias.Hofmann@post.at>; WEIß Herbert <Herbert.Weiss@post.at>; SCHAFFER Hermann <Hermann.Schaffer@post.at>; DANZINGER Johann <Johann.Danzinger@post.at>; HAGENAUER Harald <Harald.Hagenauer@post.at>; .GRP.pm.hp.sicherheitsfachkräfte <GRP.pm.hp.sicherheitsfachkraefte@post.at>; .GRP.pm.hp.arbeitsmediziner <GRP.pm.hp.arbeitsmediziner@post.at>; BRUCK Manuela <Manuela.Bruck@post.at>; GRATZER Ingeborg <Ingeborg.Gratzer@post.at>; KLINK Brigitta <Brigitta.Klink@post.at>
Betreff: Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

 

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Aufgrund der mit 8. November 2021 in Kraft gesetzten 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, sowie der österreichweit steigenden Fallzahlen, werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in den Zustellbasen der Distribution wie folgt verschärft:

 

  1. Alle Mitarbeiter*innen (Administration, Vorverteilung, Zustellung, Hilfsdienste etc.), die nicht geimpft oder genesen sind, müssen verpflichtend durchgängig eine FFP2-Maske in den Räumlichkeiten der Zustellbasen tragen.
  2. Mitarbeiter*innen, die „Geimpft“ oder „Genesen“ sind (2G-Regel), müssen wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Ansonsten wird das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasen-Schutzes in den Räumlichkeiten der Zustellbasen empfohlen.
  3. Des Weiteren ist ein Betreten der Zustellbasen ab 8. November 2021 nur mehr unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 Geimpft: vollständige Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff

zweiteilige Impfung (z.B. Biontech Pfizer):  ab dem Tag der 2. Impfung für maximal 270 Tage

einteilige Impfung (z.B. Johnson&Johnson): 22 Tage nach der Impfung für maximal 270 Tage

einteilige Impfung bei Genesenen (unabhängig vom Impfstoff) und

Nachweis einer molekularbiologischer Positivtestung:

ODER

Nachweis von Antikörpern erforderlich

gültig für maximal 270 Tage

 

Getestet:

PCR-Tests gültig für 72 Stunden – in Wien gültig nur für 48 Stunden – ab Probenentnahme

Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme

Kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) sind nicht mehr zulässig!

 

Genesen: Man ist nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage immunisiert und damit von der Testpflicht befreit.

Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper ist nicht mehr zulässig!

 

Folgende Nachweise sind gültig: Grüner Pass, Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code, Genesungszertifikate, aufgehobene Absonderungsbescheide, Antikörpertests, Impfkarten, behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe.

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

 

  1. Für den versetzten / gestaffelten Dienstbeginn gelten die in der Dienstanweisung vom 20. September 2021, 21:38 Uhr, getroffenen Regelungen mit Ausnahme der seinerzeitigen Festlegungen betreffend „Geimpft“, „Getestet“ und „Genesen“. Diesbezüglich sind die im Punkt 3) dieser Dienstanweisung angeführten Rahmenbedingungen ab sofort maßgeblich.

 

  1. Am Zustellgang ist generell in folgenden Situationen von allen Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske zu tragen:

beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Gemeinde)

bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

beim Kund*innenkontakt in geschlossenen Räumen

  1. Beim Dienstbeginn der Mitarbeiter*innen in der Vorverteilung tritt keine Änderung ein.

 

  1. An Dienststellen mit mehr als 51 Mitarbeiter*innen muss ein*e Covid-19 Beauftragte*r bestellt werden, die*der für die Umsetzung der Covid-19-Schutzmaßnahmen an der Dienststelle verantwortlich ist.

 

Bei Fragen zu dieser Regelung stehen Ihnen Frau Ursula Bachmair und das Team des Gesundheitsmanagements gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Wir ersuchen um nachweisliche Information der für die Zustellbasen zuständigen Regionalleiter*innen und Gebietsleiter*innen und entsprechende Information der in den Zustellbasen der Distribution tätigen Mitarbeiter*innen.

Wir ersuchen um strikte Einhaltung dieser Regelung. Eine Missachtung der getroffenen Regelung kann zu disziplinären Konsequenzen und – sollte dem Unternehmen daraus ein Schaden entstehen – auch zu Schadenersatzforderungen gegen die betreffenden Führungskräfte führen.

Die Mitarbeiter*innen des Sicherheitstechnischen Dienstes und der Konzernrevision sind beauftragt, die Einhaltung der Regelung zu überprüfen und eine Nichteinhaltung unverzüglich zu melden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen ist.

Abschließend müssen wir Sie darauf hinweisen, dass von den Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne befinden, der Absonderungsbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde einzufordern ist, sofern dieser nicht vom Betreffenden selbst vorgelegt wird. Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist dieser von der/vom Mitarbeiter*in über 1450 oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern. Der Absonderungsbescheid ist an das Gesundheitsmanagement zu übermitteln. Wird der Absonderungsbescheid von der/vom betreffenden Mitarbeiter*in nicht vorgelegt, muss die Quarantäne als Erholungsurlaubskonsumation gerechnet werden oder es kommt zu einer Einstellung der Gehaltsfortzahlung für diesen Zeitraum.

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit besten Grüßen

 

Franz Nigl            Leitung Personalmanagement  (Verantwortlich Beauftragter für Arbeitnehmerschutz)

Alois Reif             Leitung Distribution