Urlaubsreisen in Zeiten von COVID-19 – Ergänzung der Regelung

DIENSTANWEISUNG DES UNTERNEHMENS:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

In Ergänzung/Anlehnung an die Regelung vom 29. Juni 2020 wird in Entsprechung der neuesten im Anhang angeschlossenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 25 Epidemie- Gesetz betreffend „Verpflichtung zur Einhaltung einer 14-tägigen Heimquarantäne oder Vorlage eines negativen Testergebnisses im Zusammenhang mit der Einreise nach Österreich“ folgendes festgelegt:

• Jede/r Mitarbeiter*in, der/die Erholungsurlaub konsumiert hat, hat unmittelbar bei seiner/ihrer Rückkehr aus dem Erholungsurlaub mit dem angeschlossenen Formular eine Erklärung über allfällige Auslandsaufenthalte abzugeben.
Dabei ist zu beachten:
Hat er/sie verpflichtend Heimquarantäne einzuhalten, darf er/sie die Dienststelle nicht betreten, sondern ist per Mail/Telefon der Kontakt mit der Dienststelle aufzunehmen.

Die Mitarbeiter*innen sind in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass sie im Falle von Falschangaben mit Schadenersatzforderungen und/oder arbeitsrechtlichen Folgen, die bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen können, zu rechnen haben.

Aus der Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeiter*innen gegenüber sind die Führungskräfte verpflichtet, diese Erklärung einzuholen und die Einhaltung dieser Regelungen einzuhalten.

Im Zusammenhang mit der Rückkehr von Auslandsreisen wird weiters festgelegt:

Wird auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach § 25 Epidemiegesetz, mit der Bedingungen für die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 festgelegt werden, eine Heimquarantäne (10-tägig bzw. 14-tägig) und/oder das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines COVID-Tests verlangt, dann hat der/die Mitarbeiter*in

• die verpflichtende Heimquarantäne in Form von Erholungsurlaub oder unbezahltem Urlaub einzuhalten
und/oder
• sich auf eigene Kosten um einen COVID-Test zu bemühen und das – negative – Testergebnis vorzulegen.

Dabei ist zu beachten:
Es muss sich um einen PCR-Test (Nasen Rachen Abstrich-Test) handeln, dieser darf nicht älter als 3 Tage sein und muss das Ergebnis in Deutsch oder Englisch aufweisen, andere Testergebnisse können nicht akzeptiert werden. Handelt es sich um einen lt. Verordnung verpflichtenden Test, dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich.

Die Führungskräfte werden ersucht, die Formulare samt Beilagen unverzüglich an das Gesundheitsmanagement der Österreichischen Post AG zu übermitteln.

Mitarbeiter*innen, die angeben, von einer Auslandsreise zurückgekehrt zu sein, für die gemäß Verordnung derartige Einreisebestimmungen bestehen, dürfen ohne Erfüllung eines der obigen Bedingungen nicht zur Arbeit zugelassen werden. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht fällt die Prüfung dieses Sachverhalts in die Zuständigkeit der Führungskräfte!

Es wird hiermit klargestellt, dass die Österreichische Post AG für im Erholungsurlaub erfolgte private Auslandsreisen, die gemäß einer Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung zu einer verpflichtenden Heimquarantäne oder additiv/alternativ zu einer Beibringung eines negativen COVID-Testes führen, die damit verbundenen Kosten nicht übernimmt; d.h. für eine derartige Heimquarantäne ist Erholungsurlaub/unbezahlten Urlaub von der/die Mitarbeiter*in zu nehmen und/oder von ihr/ihm die Kosten für den COVID-PCR-Test zu tragen.

Die Führungskräfte werden ersucht, Ihre Mitarbeiter*innen darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Wenn Unklarheit darüber besteht, welche Auslandsreisen von der zuvor genannten Verordnung umfasst sind, d.h. wegen welcher Auslandsaufenthalte Heimquarantäne bzw. ein COVID-Test erforderlich sind, stehen Ihnen die juristischen Mitarbeiter*innen des Personalmanagements oder des Gesundheitsmanagements gerne zur Verfügung.

Zusätzlich werden seitens des Gesundheitsmanagements die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen bei jeder Änderung versendet werden bzw. sind im Intranet/Oskar abrufbar.

Die derzeit – mit 6. August 2020 – geltenden Regelungen sehen folgende Festlegungen vor:

1. Hat ein/eine Mitarbeiter*in seinen/ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem der nachfolgend genannten Staaten und/oder reist er/sie aus einem der genannten Staaten nach Österreich ein und war er/sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat aufhältig als einem der nachfolgend genannten, so ist die Einreise OHNE Einschränkung möglich:

2. Wurde der Erholungsurlaub oder Teile davon in einem Staat, der nicht in der Tabelle gemäß Punkt 1 angeführt ist, verbracht, hat die/der Mitarbeiter*in ein ärztliches Zeugnis (PCR-Test) mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle vorzuweisen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, hat er/sie binnen 48 Stunden sich einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses hat er/sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Bei durchgeführtem negativen Test kann die 10-tägige Quarantäne beendet und auch der Dienst aufgenommen werden.

Beispiel: Mitarbeiter*in kommt aus dem Urlaub aus Rumänien zurück = 10-tägige
Quarantäne oder negativer COVID-Test für Aufnahme des Dienstes erforderlich.

20200724 336. VO Änderung 263.

VO Einreise (1) 20200724 336.

VO Anlage A1 20200724 336. VO Anlage A2