Ausnahme vom gestaffelten Dienstbeginn verlängert

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

in einigen Dienststellen konnte ab 21.12. unter gewissen Rahmenbedingungen der gestaffelte Dienstbeginn reduziert bzw. aufgehoben werden. Bei diesen Dienststellen wird diese Regelung vorerst bis 8. Jänner 2021 verlängert.

Mit 27. Dez starten in Österreich die ersten Impfungen gegen das Coronavirus, sodass die Rückkehr zu einer gewissen Normalität in einigen Monaten möglich sein wird!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN. 

Regelung 24. Dez. Filialnetz/Finanzberater*in

Am 24.12. am 31.Dez. gelten in den Filialen Sonderöffnungszeiten. Um für unsere Kolleginnen und Kollegen, welche an diesen Tagen arbeiten sicherzustellen, dass „ASES“ keine Minusstunden auswirft, haben wir eine Regelung vereinbart, die dazu führt das die Sollarbeitszeit „aufgefüllt wird und keine Minusstunden entstehen.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für unsere Finanzberaterinnen und Finanzberater.

Für Rückfragen stehen die Personalvertreter*innen gerne zur Verfügung!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Paketverstärker auch im Jänner notwendig

Der neuerliche Lockdown, sowie die Pakete die durch Geschenkgutscheine und Umtauschware zusätzlich anfallen, werden die Paketmengen auch im Jänner auf Rekordhöhen treiben.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen hier unterstützt werden, daher haben wir gefordert, dass die sogenannten „Weihnachtsverstärker“ auch im Jänner die Spitzenabdeckung durchführen sollen.

Es wurde uns nun zugesagt, dass die Frächter und Verstärker jetzt auch noch im Jänner zur Verfügung stehen werden.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Ausnahmen vom gestaffelten Dienst vom 21.-24.12

In den Dienststellen, welche bereits jetzt eine Vorverlegung des Dienstbeginns der 2 Gruppe genehmigt bekommen haben, kann unter gewissen Rahmenbedingungen vom geteilten Dienst abgewichen werden.

Diese Ausnahme ist vorerst von 21.12. bis 24.12. möglich!

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Auszug aus der Anweisung des Unternehmens:

Da die Rahmenbedingungen der mit Dienstanweisung mit 10. Dezember 2020 getroffene 2. Zusatzregelung bisher weitgehend eingehalten wurden und bisher keine negativen Effekte dadurch eingetreten sind, wird nach Abwägung der medizinischen Risiken für den Zeitraum vom 21. bis 24. Dezember 2020 die gemäß Dienstanweisung vom 8. September bzw. 13. Oktober 2020 für die Distribution getroffene Regelung betreffend versetzter/gestaffelter Dienstbeginn für jene Zustellbasen, bei denen mit der 2. Zusatzregelung der Dienstbeginn für die 2. Gruppe um 30 bis maximal 60 Minuten vorverlegt wurde, ausgesetzt, wobei die folgenden Rahmenbedingungen striktest einzuhalten sind:
1. Die Mitarbeiter*innen haben einen Mund-Nasen-Schutz bzw. wenn ihnen FFP2-Masken zur Verfügung gestellt wurden, die FFP2-Masken bei Tätigkeiten in der Zustellbasis zu tragen. Bei Tätigkeiten im Freien ist der gängige Mund-Nasen-Schutz ausreichend.
2. Es muss tunlichst der Mindestabstand von einem Meter zur/zum nächsten Mitarbeiter*in eingehalten werden.
3. Bei Verbundbasen dürfen Mitarbeiter*innen nicht gleichzeitig an den Zustelltischen ihre Tätigkeiten verrichten – abwechselnde Aufteilung auf die Tischarbeit und die Paketsortierung und -verladung
4. Stündliches Stoßlüften der Zustellbasis – es ist in den geschlossenen Räumen Frischluft zuzuführen und für einen Luftaustausch zu sorgen.

Massiver Kundenandrang in den Filialen

Unsere Kolleginnen und Kollegen in den Filialen sind gerade jetzt im Vorweihnachtstrubel massiv gefordert. Lange Schlangen stehen mittlerweile auch vor den Filialen, da die Corona- Abstandsregelungen auch hier gelten. Das Tragen des Mund- Nasenschutzes ist zusätzlich eine große Belastung für unsere Mitarbeiter*innen. Manche Kunden sind leider auch nicht gerade einfach, sodass auch die nervliche Belastung fast schon dramatisch ist.

Am Bild ist die Filiale bei der Unternehmenszentrale in Wien zu sehen. 

 

Weihnachtsdienstregelungen Logistikzentren

Logistikzentren Brief:

Für den 24. und 31.12. gilt die Regelung der Vorjahre. Dienstende in den Logistikzentren ist spätestens 13:00 Uhr. Die Zeit zwischen Dienstplanende/Schichtplanende und dem tatsächlichem Dienstende (spätestens 13:00) an diesen beiden Tagen muss lediglich zu 50% eingearbeitet werden. Die Einarbeitung hat nach regionalen Gegebenheiten zu erfolgen.

Alle Nachtdienste vom 24. auf 25.12. entfallen ohne Minusstunden (dadurch keine Verrechnung von Schichtzulage, Nachtdienstgeld bzw. Feiertagsüberstunden).

Bei Sendungszugängen aus dem Ausland müssen in einzelnen LZen regionale Ausnahmen getroffen werden.
Dienste am 25.12. 2020 inkl. des Nachtdienstes vom 25. auf 26.12.2020 entfallen (Schichtentfall). Die Wiederaufnahme des Dienstbetriebes erfolgt am 26.12. 2020 um 18:00 Uhr entsprechend den regional erstellten Schichtplänen.

Logistikzentren Paket:

In den Paketverteilzentren wird der Dienstbetrieb am 24. und 31. Dezember 2020 für alle MitarbeiterInnen um spätestens 13:00 Uhr beendet, eine allfällige Restdienstzeit laut
Dienstplan gilt als erbracht. Dienstabschnitte die ab 13:00 Uhr beginnen, sind, falls regional erforderlich, in einem der davorliegenden Arbeitstagen/Schichten zu 50% einzuarbeiten.

Transportlogistik:

Die Abstimmung in der Transportlogistik findet auf regionaler Basis und in Abhängigkeit der Filialöffnungszeiten statt. Die Dienstpläne werden analog der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitgerecht erstellt und den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. Dienstende 24.12. und 31.12. in der Transportlogistik ist spätestens 14:00 Uhr (möglicherweise bei 1-2 Kursen geringfügig später – Flughafen Wien und Hall-Wolfurt Verbindungen).

Weihnachtsdienstregelung Distribution

Die Information, welche Sendungen am 24.12. zuzustellen sind, wurde bereits an die Dienststellen übermittelt.

Es wurde uns zugesichert, dass es auch eine Erleichterung beim versetzten Dienst geben wird. Der Dienstbeginn zwischen erster und zweiter Gruppe, soll laut Aussagen des Management bis maximal 60 Minuten oder weniger liegen. Eine diesbezügliche Dienstanweisung soll noch diese Woche ergehen.

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Regelungen zum Zeitkorridor am 24.12. und 31.12. 2020 

KV NEU:

Im Kollektivvertrag Teil 2 ist geregelt, dass die Normalarbeitszeit am 24.12. um 12 Uhr beendet ist. Das bedeutet, dass bei Dienstleistungen über 12 Uhr hinaus Überstunden zu zahlen sind.

Für Beamte und DO Ang.:

Da für diese Gruppe keine Sonderregelung in der Dienstordnung bzw. im BDG vorhanden ist, wurde betriebsintern eine Regelung wie im Vorjahr erlassen.

Diese lautet:

Für die MitarbeiterInnen im Brief-Zustelldienst, die dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell „IST-Zeit in der Briefzustellung“ unterliegen (Code 8722) wird folgende ergänzende Regelung bezüglich Dienst am 24. und 31. Dezember 2020 getroffen:

Grundsätzlich ist dienstplanmäßig eine Arbeitsleistung von 8 Stunden (exklusive allfälliger Pausen) zu erbringen.

MitarbeiterInnen, die ihre Arbeitsleistung in weniger als 8 Stunden erbringen, werden die anfallenden „Minusstunden“ nicht im Zeitkorridor angerechnet, sofern die Tagesarbeitszeit zumindest 5 Stunden beträgt.

Für Rückfragen wenden sie sich bitte an ihre FCG Vertreter*in!
GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Steuersenkung bleibt

Einige Kolleginnen und Kollegen haben bei uns angefragt, ob die Steuersenkung der ersten Steuerstufe auf 20% auch im Jahr 2021 gilt.

Die erste Steuerstufe wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2020 von 25% auf 20% gesenkt und die Aufrollung und Auszahlung wurde mit Oktober 2020 durch das Unternehmen abgeschlossen.
Die Steuerersparnis beträgt pro Jahr und Mitarbeiter*in bis zu 350 Euro.
Da diese Maßnahme nicht befristet war, gilt diese Steuerreduktion auch im Jahr 2021 weiter, sodass auch im Jahr 2021 mehr netto für unsere Kolleginnen und Kollegen herauskommt.

Zusätzlich wurde jetzt auch beschlossen, dass die Umsatzsteuer von Damenhygiene- Artikel von 20 Prozent Umsatzsteuer um die Hälfte auf 10% reduziert wird. Darunter fallen unter anderem Produkte wie hygienische Binden, Tampons aller Art, Menstruationstassen sowie Slipeinlagen. Damit sollten diese Produkte im Handel eigentlich auch billiger werden….

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
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19. FCG Wallfahrt nach Mariazell

Leider musste die schon traditionelle FCG Winterwallfahrt nach Mariazell, mit Teilnehmern aus ganz Österreich heuer aufgrund des Umstandes, dass es keine Nächtigungsmöglichkeit gab (Corona), offiziell abgesagt werden.

Nichts desto trotz haben sich der „Staatssekretär“ Norbert Krutzler und Bundesvorsitzender Manfred Wiedner auch heuer wieder in einer herrlichen Winterlandschaft auf den Weg gemacht, um diese Tradition aufrecht zu erhalten.

Für die Jubiläumswallfahrt nächstes Jahr wurden die Zimmer bereits wieder reserviert. Interessiert Kolleg*innen können gerne daran teilnehmen. Wir werden wieder zeitgerecht informieren.

Konservativ zu sein, heißt nicht von Gestern zu sein, sondern Traditionen zu bewahren und für neues immer offen zu sein. Ganz unter dem Motto der FCG Funktionäre,

GEMEINSAM.NEUE WEGE GEHEN.

„Der freiwillige Sonntag“?

Die Post- FSG rief die Geister der Sonntagsarbeit in der Zustellung, die wir jetzt kaum mehr loswerden.

Statt rechtzeitig vorzusorgen und genug Personal bereitzustellen wurde in vielen Bereichen zu spät reagiert, sodass die Paketmengen jetzt kaum mehr bewältigbar sind.

Nun soll wieder einmal der kleine Mitarbeiter die Welt retten und auch noch Sonntag arbeiten. In der Anweisung ist wenigstens das Wort „freiwillig“ enthalten.

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Zusätzlich zu den Überstunden hat sich der Betrieb folgende Anreize ausgedacht:

1. für die Bereitschaft zur freiwilligen Dienstleistung am Sonntag den 13. und 20. Dezember 2020 jeweils einmalig 20,00 EUR
2. für jedes innerhalb der maximal festgelegten Dienstzeit von 10 Stunden zugestellte Paket zusätzlich 25 Cent, (für Pakete, die durch Überschreiten der 10 Stundenfrist zugestellt werden, gelangt diese Prämie nicht zur Auszahlung)
3. bei einer mindestens 8-stündigen Dienstleistung wird eine Corona-Prämie in Höhe von 50,00 EUR garantiert (Sockelbetrag). 

Wir sind der Meinung, dass man sich die Gesundheit nicht kaufen kann und eine Überbelastung extrem gefährlich ist. Das Arbeitsinspektorat wird sich sicher mit dieser Vorgangsweise auseinanderzusetzen haben.

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Diese Anweisung erging vom Personalchef an die Regionalleitungen:

Im Hinblick auf die großen zuzustellenden Paketmengen wird unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitsruhegesetz die Genehmigung erteilt, österreichweit in allen Paket- und Verbundbasen die Paketzustellung am Sonntag den 13. und 20. Dezember 2020 im unbedingt erforderlichen Ausmaß mit Mitarbeiter*innen durchzuführen.

Es dürfen ausschließlich Mitarbeiter*innen auf freiwilliger Basis für diesen Dienst herangezogen werden. Von jedem Mitarbeiter*in ist schriftlich zu bestätigen, dass der Dienst freiwillig erbracht wird.

Der Dienst wird mit maximal 10 Stunden begrenzt, d.h. sollte die Zustelltour innerhalb von 10 Stunden nicht erbracht werden können, ist sie so abzubrechen, dass der Dienst nach länger als 10 Stunden (für Mitarbeiter*innen gemäß KVneu exklusive Mittagspause) gedauert hat..

Die am 13. und 20. Dezember 2020 erbrachten Dienststunden werden als Überstunden nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen abgegolten.

Für diesen Corona-bedingten Sondereinsatz gelangt zusätzlich eine Corona-Prämie zur Auszahlung, die sich wie folgt bemisst:
1. für die Bereitschaft zur freiwilligen Dienstleistung am Sonntag den 13. und 20. Dezember 2020 jeweils einmalig 20,00 EUR
2. für jedes innerhalb der maximal festgelegten Dienstzeit von 10 Stunden zugestellte Paket zusätzlich 25 Cent, (für Pakete, die durch Überschreiten der 10 Stundenfrist zugestellt werden, gelangt diese Prämie nicht zur Auszahlung)
3. bei einer mindestens 8-stündigen Dienstleistung wird eine Corona-Prämie in Höhe von 50,00 EUR garantiert (Sockelbetrag).

Da es sich um eine abgabenfreie Corona-Prämie handelt, kommt diese ohne Abzüge („brutto für netto“) zur Auszahlung.
Wir ersuchen, bis 22. Dezember 2020 die Namensliste der Mitarbeiter*innen an Frau Brigitta Klink, Personalmanagement, zu übermitteln, aus der der Dienstbeginn, das Dienstende und die geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich sind. Weiters sind die Erklärungen der Mitarbeiter*innen, dass der Dienst auf freiwilliger Basis geleistet wurde, vorzulegen. Die gemäß § 11 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz vorgesehene Meldung an das Arbeitsinspektorat erfolgt durch das Personalmanagement.

Wir ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit besten Grüßen
Franz Nigl
Leiter Personalmanagement

Alois Reif
Leiter Distribution