Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung 20h-6h

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist ab morgen zwischen 20 und 6 Uhr untersagt.

Es gibt jedoch fünf Ausnahmen:
• Berufliche Zwecke
• Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
• Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie familiäre Rechte und Pflichten
• Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
• Körperliche und psychische Erholung