Schwarzarbeit bei Amazon-Lieferanten

ORF Bericht:

Schwarzarbeit bei Amazon-Lieferanten

Nach einer Razzia im Februar 2020 im Amazon-Verteilzentrum in Großebersdorf (Bezirk Mistelbach) wurden nun die Ermittlungsergebnisse veröffentlicht. Die Finanzpolizei stellte bei Subunternehmen fast 1.000 Rechtsverstöße fest, etwa Schwarzarbeit.

Nach der Razzia der Finanzpolizei im Februar 2020 gibt es 987 Beanstandungen, teilte das Finanzministerium am Sonntag mit. Schon an Ort und Stelle waren Verstöße gegen das Arbeitsrecht festgestellt worden, etwa gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Später wurden sichergestellte Unterlagen wie Fahrerlisten und Auftragsbücher überprüft.

„Ich kann mich an keine Kontrolle erinnern, bei der wir auf derartig viele Gesetzesübertretungen gestoßen sind“, sagte der Leiter der Finanzpolizei, Wilfried Lehner. „Das ist einmalig. Bei einem korrekten Beschäftigungsverhältnis geht sich die Kalkulation fast nicht aus“, fasst der Leiter der Finanzpolizei im Finanzministerium, Wilfried Lehner, zusammen.

Blümel: „Verantwortung endet nicht an der Laderampe“

„Klar ist, dass die unternehmerische Verantwortung nicht bei der Laderampe endet, das betrifft auch die korrekte Geschäftstätigkeit von Partnern und Lieferanten“, sagte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP). „Wir gehen vehement gegen systemische Versuche vor, die darauf abzielen, den fairen Wettbewerb auszuhebeln.“ Ein Kontrolldruck solle zu einem Umdenken führen und den heimischen Handel schützen.

„Offenbar hat sich im Bereich der privaten Paketzustellung ein System der Umgehung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen entwickelt“, kritisierte GPA-Vorsitzende Barbara Teiber in einem schriftlichen Statement gegenüber der APA. „So sehr die aktuelle behördliche Prüfung zu begrüßen ist, geht es nun darum, diese Machenschaften dauerhaft zu beenden. Dabei ist der Konzern Amazon genauso in die Pflicht zu nehmen wie die Subunternehmen und die staatlichen Behörden.“

Es gehe nicht, die Verantwortung auf die Arbeitnehmer abzuwälzen. „Für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sind die Arbeitgeber, allen voran Amazon, selbst verantwortlich. Letztendlich ermöglicht dieses gesetzwidrige Dumpingsystem einen Wettbewerbsvorteil im Konkurrenzkampf.“ Den Vorteil habe Amazon auch auf Ebene des Steuersystems.

Amazon selbst wird rein rechtlich nichts vorgeworfen. Der Onlinehändler wurde nach der Razzia im Großebersdorf nicht angezeigt, so das Finanzministerium.

Kontrollierte Firmen stellen Sendungen für Amazon zu

Die kontrollierten Firmen stellen für Amazon im Großraum Wien Sendungen zu. 60 Finanzpolizisten kontrollierten 133 Amazon-Dienstleister – darunter 96 Subfirmen und weitere 24 Sub-Subfirmen – und 2.416 Dienstnehmer. Direkte Vertragspartner unterhält Amazon Österreich nur 13. Das ergab „die Entwirrung des Geflechts aus Unternehmen, Sub- und weiterer Sub-Sub-Unternehmen bisher“, so das Finanzministerium.

Amazon Verteilzentrum in GroßebersdorfAPA/Hans Klaus Techt
Das Amazon-Verteilzentrum in Großebersdorf: Der Onlinehändler wurde nach der Razzia nicht angezeigt, so das Finanzministerium

Insgesamt wurden 76.605 Datensätze ausgewertet. 1.188 der kontrollierten Personen waren EU-Bürgerinnen und -Bürger, 1.228 Drittstaatsangehörige. 687 waren teilzeitbeschäftigt, 237 als geringfügig beschäftigt gemeldet.

Strafen in der Höhe von 770.000 Euro beantragt

Konkret stellte die Finanzpolizei 468 Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 144 Übertretungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zwölf Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, drei Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie eine Übertretung der Gewerbeordnung fest. Die Behörde beantragte Strafen in der Höhe von fast 770.000 Euro, rund 325.000 Euro Forderungspfändungen und stellte gut 88.000 Euro sicher.

Darüber hinaus wurde in 96 Fällen Sozialleistungsbetrug zur Anzeige gebracht. Weiters ergingen 195 Kontrollmeldungen ans Arbeitsmarktservice (AMS), 68 Kontrollmeldungen an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) sowie 18 Anregungen auf Durchführung von Betriebsprüfungen.

Von den insgesamt 350 im Umfeld der Amazon-Dienstleister überprüften Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten wurde bei 93 Personen eine Überschneidung aus dem Leistungsbezug der Grundversorgung und ihrer Tätigkeit im Amazon-Umfeld festgestellt. Diese 93 Personen wurden als Verdachtsfälle dem Bundesministerium für Inneres (BMI) gemeldet. Vom AMS wurden für Wien 163.773 Euro und für Niederösterreich 21.989 Euro an zu Unrecht bezogenen Transferleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) rückgemeldet.

Teiber: „Das System Amazon muss ein Ende haben“

„Klein strukturierte Sub- und Sub-Sub-Unternehmen ermöglichen Onlinehändlern nicht nur Flexibilität in der Bewältigung steigender Sendungsvolumina, sondern stellen deren Auftraggeber auch vor Herausforderungen hinsichtlich der Vereinbarung unternehmerischer Verantwortung und wirtschaftlicher Interessen. Aufgrund des großen Drucks kommt es in diesem Bereich immer wieder zu Verfehlungen“, erklärte Blümel weiters. Teiber: „Das System Amazon muss endlich ein Ende haben.“

red, noe.ORF.at/Agenturen

Ausnahmezustand in der Zustellung

Die riesigen Schneemassen in den westlichen Bundesländer wie Vorarlberg, Tirol bzw. Osttirol zeigen auf, unter welchen widrigen Bedingungen unsere Kolleginnen und Kollegen wieder einmal übermenschliches leisten, um die Postzustellung aufrecht zu erhalten.

Der Mehraufwand bei der Zustellung unter solchen Wetterbedingungen darf nicht einfach in der Gleitzeit verpuffen, schließlich ist das Auflegen der Ketten, sowie die notwendige Reduzierung der Geschwindigkeit zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unbedingt notwendig.

Auch die Topographie muss endlich bei der Systemisierung berücksichtigt werden. In Zeiten wo über GPS alle Besonderheiten in die Computer eingespielt werden können, muss dies endlich Anerkennung finden.

Dieser außerordentliche Aufwand durch die Schneemengen muss zu einer zusätzlichen finanziellen Abgeltung führen. (Vor Jahren gab es noch die Zusatzzahlung für die physische Mehrbelastung im Winter/Weihnachten)

Daher auch 2021 mit der FCG,

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

 

Übersicht der Coronamaßnahmen in Österreich

Die neue Virusmutation ist hochansteckend, daher werden die Lockdown- Regelungen auch in Österreich verlängert und ergänzt.

Maskenpause kommt per Gesetz

Mittlerweile haben sich Sozialpartner und Regierung darauf verständigt, dass nach 3 Stunden Arbeit mit Mund- Nasenschutz, zumindest eine 10 min Pause eingehalten werden muss. Diese Regelung wird in den Generalkollektivvertrag aufgenommen werden. Sobald die Regelung in Kraft gesetzt wird, werden wir wieder informieren.
Aus unserer Sicht reicht diese kurze Pause nicht aus, daher werden wir auch als zuständige Gewerkschaft (GPF) den Druck erhöhen müssen, um auf betrieblicher Ebene hier rasch zu einer besseren Lösung zu kommen.

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.
GEMEINSAM. MEHR ERREICHEN.

Homeoffice Gesetz noch im Jänner erwartet

Zahlreiche Beschäftigte erledigen seit Ausbruch der Coronavirus-Pandemie ihre Arbeit von zu Hause aus. Arbeitnehmer und Arbeitgeber warten seit Monaten auf eine gesetzliche Regelung, wie diese Arbeitsweise künftig steuerlich geltend gemacht werden kann. Der seit Montag amtierende ÖVP-Arbeitsminister Martin Kocher hat ein Regelwerk noch für diesen Monat in Aussicht gestellt. Es soll noch im Jänner eine Regelung kommen, sagte Kocher in Zeitungsinterviews heute.

Zur voraussichtlichen Ausgestaltung sagte er der Zeitung „heute“: „Deutschland ist hier ein Vorbild. Es soll einen Absetzbetrag geben.“ Zu konkreteren steuerrechtlichen Details gab es heute auf Anfrage im Arbeitsministerium in Wien ebenso wenig Angaben wie von Sozialpartnerseite, wo man sich zu Ergebnissen jüngster Verhandlungsrunden zur Verschwiegenheit verpflichtet hat.

In Deutschland wurde Mitte Dezember eine Steuerbegünstigung fürs Arbeiten von daheim im Bundestag auf den Weg gebracht. Laut Entwurf können Steuerpflichtige in Deutschland für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich daheim arbeiten, über eine Homeoffice-Pauschale fünf Euro steuerlich absetzen. Es gibt dabei aber einen Deckel: Diese Pauschale ist auf höchstens 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden, wie aus den Presseerklärungen des deutschen Bundestages hervorgeht.

red, ORF.at/Agenturen

Paketstückgeld im KV und Variantenmodell

Bei der Verhandlungsrunde mit der Distribution haben die Christgewerkschafter*innen wieder einmal massiv auf das Paketstückgeld für unsere Kolleginnen und Kollegen im neuen KV gedrängt.

Der Betrieb will in Zukunft innerhalb eines Jahres die Zustellbezirke den Mengen anpassen und hat dazu ein Variantenmodell vorgestellt. Bei den gestrigen Gesprächen trafen die Standpunkte aus der Praxis und die Theorie des Management hart aneinander.

Weitere Gespräche folgen….

 

Heute vor 138 Jahren

Am 12. Jänner 1883 wurde das „k.k. Postsparkassen-Amt“ eröffnet und Georg Coch mit der Leitung betraut. Der Erfolg der neugegründeten Postsparkasse war überwältigend, binnen sieben Wochen waren bereits 200.000 Konten eingerichtet. Dieser Erfolg stärkte Cochs Position, rief aber auch seine Gegner auf den Plan.

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Mittlerweile hat die Post eine eigene Bank gegründet, da die Zusammenarbeit mit der Bawag/PSK beendet wurde. Offenbar hat der neue Vorstand der bank99 nicht allzu großes Interesse mit wesentlichen Gruppen in der Postpersonalvertretung zusammenzuarbeiten, da hier keine Gespräche gesucht werden.

Ob das ein Erfolgsrezept ist, bleibt zu bezweifeln….

Denn nur gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein guter Weg möglich!

GEMEINSAM. NEUE WEGE GEHEN.

Neue Betriebsmittel notwendig

Auch die Betriebsmittel wie Rollwagen, haben unter der enormen Beanspruchung gelitten.

Nachdem uns viele Bilder von Rollwagen, Containern und Behältern erreicht haben die nicht mehr dem Arbeitnehmerschutzbestimmungen gerecht werden, hat die FCG Post sofort beim Personalchef bzw. der Arbeitnehmerschutzbeauftragten interveniert um diesen Missstand so schnell wie möglich abzustellen.

Uns wurde versichert, umgehend alles Notwendige in die Wege zu leiten.

Auch 2021
GEMEINSAM.NEUE WEGE.GEHEN.
GEMEINSAM.MEHR.ERREICHEN.

Februar: Betriebsärzte stehen zur Corona-Impfung bereit

Laut Wirtschaftskammer

Februar: Betriebsärzte stehen zur Corona-Impfung bereit

Die großen heimischen Betriebe stehen mit ihren Betriebsärzten für die Corona-Impfung bereit und rechnen mit einer Verabreichung ab Februar. Laut Wirtschaftskammer wäre es machbar, in rund 2.400 Betrieben mehr als 500.000 Menschen zu impfen. Dies müsse praxistauglich und daher „so digital wie möglich“ funktionieren. Private Bestellungen werden vom deutschen Covid-19-Impfstoff-Hersteller Biontech nicht entgegengenommen.

Von APA / NÖN.at. Updateam 08. Januar 2021 (14:13)

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Es besteht keine Pflicht sich impfen zu lassen, diese ist freiwillig!

Covid Regelungen im Muttergesetz

Aufgrund der Covid- Pandemie wurde auch das Mutterschutzgesetz in einigen Punkten angepasst.

Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.

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Information aus dem Arbeitsinspektorat:

Schwangere Arbeitnehmerinnen

In das Mutterschutzgesetz (MSchG) wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung aufgenommen. Danach haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Berufen mit Körperkontakt freigestellt werden, weil es keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, an dem sie ohne Infektionsrisiko mit SARS-Cov-2 weiterarbeiten dürfen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Sonderfreistellung“.
Allgemeines
Keine Freistellung aus medizinischen Gründen
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2 
Mutterschutzevaluierung
Branchen und Beispiele
Weitere Hinweise
Sonderfreistellung 

Allgemeines

Aufgrund der physiologischen Anpassungen und immunologischen Vorgänge kann eine erhöhte Empfänglichkeit bei Schwangeren für COVID-19 nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen einer COVID-19 Erkrankung auf das Ungeborene gibt es bisher laut Robert Koch Institut (RKI) keine validen Daten, insbesondere fehlen hier Langzeituntersuchungen. Generell kann hohes Fieber während der Schwangerschaft das Risiko von Komplikationen erhöhen.

Zur vertikalen Übertragung von der (erkrankten) Mutter auf ihr Kind (vor und während der Geburt sowie über die Muttermilch) gibt es nur wenige Studien.

Bislang sind nur einzelne Erkrankungsfälle als mögliche und einmal als bestätigte Folge einer Infektion im Mutterleib beschrieben, meist zeigen Kinder SARS-CoV-2-positiver Mütter nach der Geburt keine Krankheitszeichen.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob SARS-CoV-2 durch Muttermilch übertragbar ist.

Ganz allgemein wird versucht durch Kontaktbeschränkungen die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu verlangsamen bzw. einen weiteren Anstieg der Infektionen zu verhindern. Diese staatlichen Vorgaben haben Auswirkungen auf das allgemeine Lebensrisiko, mit anderen Menschen in Kontakt zu kommen und sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die Wahrscheinlichkeit, anderen Menschen auf kurzer Distanz zu begegnen oder auf eine Vielzahl anderer Menschen zu treffen, und damit das allgemeine Lebensrisiko sich anzustecken, ist für die Dauer der Beschränkungen deutlich gesunken. Dieser vorübergehend vom Normalen abweichende Maßstab ist erheblich für die den Mutterschutz betreffende Frage, ob eine schwangere oder stillende Frau bei ihrer Tätigkeit dem allgemeinen Risiko ausgesetzt ist oder nicht.

Keine Freistellung aus medizinischen Gründen

Eine Rechtsgrundlage für eine Freistellung unter Bezug des vorzeitigen Wochengelds ausschließlich auf Grund von COVID-19 besteht nicht.

Informationen zur Freistellung aus medizinischen Gründen finden sich hier. https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Personengruppen/Werdende_und_stillende_Muetter/Freistellung.html

Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2

Bei Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen (z.B. Covid-19-Stationen, Triage-Zelt vor dem KH, Covid-19-Testung) kommt das Beschäftigungsverbot zu Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zur Anwendung. Das Tragen von Schutzmasken FFP2 oder FFP 3, aber auch FFP1, ist nicht zulässig. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere müssen somit in diesem Fall in anderen Bereichen eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist sie vom Arbeitgeber unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.

§ 4 Abs. 2 Z 11 MSchG

Mutterschutzevaluierung

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und –beschränkungen vor, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen. Diese kommen – unabhängig von COVID-19 – jedenfalls zur Anwendung bzw. hat die Mutterschutzevaluierung darauf basierend zu erfolgen.

Solange seitens des Gesundheitsministeriums die Pandemiesituation nicht aufgehoben ist, gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang mit der Infektionsgefährdung mit SARS-CoV-2 zwar kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Es sind aber für schwangere Arbeitnehmerinnen erhöhte Schutzmaßnahmen zu treffen um sie vor Ansteckung zu schützen.

Ausschlaggebend ist in diesen Fällen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Maßnahmen sind bei erhöhter Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 zu setzen. Besteht kein Arbeitsplatz im Betrieb, an dem die Einhaltung der Schutzmaßnahmen möglich ist, weil es keine entsprechenden Ersatztätigkeiten für die schwangere Arbeitnehmerin gibt, hat sie die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Im Gegensatz zu Freistellungen aus medizinischen Gründen, bei denen Wochengeld bezahlt wird, ist in diesem Fall grundsätzlich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. § 3a MSchG sieht nun aber vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz der Entgeltfortzahlung haben, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin in Berufen mit Körperkontakt freigestellt wird. Nähere Informationen finden Sie unter „Sonderfreistellung“.

Erhöhte Infektionsgefahr bezieht sich auf das Gefährdungsniveau der Allgemeinbevölkerung, also eine Arbeitssituation mit einem Infektionsrisiko, das sich über dem allgemeinen Lebensrisiko befindet. Das ist etwa dann der Fall, wenn haushaltsfremde Personen den Mindestabstand von 1m nicht einhalten (können) und/oder ein häufiger direkter Kontakt gegeben ist (Kundenverkehr, Betreuungsleistungen am Körper, Großraumbüro). Der 1 Meter-Abstand gilt für den Abstand zwischen den Gesichtern.

Auf Grund der unterschiedlichsten Gegebenheiten kann grundsätzlich nicht pauschal festgelegt werden, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Es sind immer alle Umstände zu berücksichtigen, mitunter müssen mehrere Maßnahmen gesetzt werden. Die arbeitsmedizinische Betreuung des Betriebes ist in die Festlegung miteinzubeziehen.

Geeignete Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionsgefahr sind z.B.
•Homeoffice, Einzelarbeitsplatz
•Sichere Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter
•Abschirmung (z.B. Kunststoffplatte)

Tragen von Mund-Nasen-Schutz:

Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen Mund-Nasen-Schutz verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

§§ 2a, 2b MSchG